Problem mit Immobilienmakler

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ezezezez
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Problem mit Immobilienmakler

Beitrag von ezezezez » 28.09.2026, 12:33

Hi!

Hätte eine Frage.. In meinem Fall geht es um ein Immobilienunternehmen, das trotz „Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände“ (§3a KSchg), in meinem Fall der Wegfall eines Kredites (Bank hat eine falsche Auskunft gegeben), den Rücktritt nicht akzeptieren will. Ein Kunde muss weiters vom Makler über Kosten usw. aufgeklärt werden, was bei mir nicht passiert ist. Da es in meinem Fall ein Außerhausgeschäft war, noch viel genauer. Auch das Widerrufsrecht wurde nicht mit mir besprochen. In einem sehr ungehaltenen Telefonat mit vielen Drohungen wurde mir vom Makler geraten, Rechtsbeistand beizuziehen. Mein Anwalt hat nun alle Mängel in seiner Vorgehensweise aufgezeigt und gezeigt, dass kein Anspruch für eine Maklerprovision besteht. Nun möchte sich der Makler zwar außergerichtlich einigen, fordert aber trotzdem unbegründet Geld.
Wenn man sich unrechtmäßig an einem Dritten bereichern will und diesen an seinem Vermögen schädigen will, ist das nicht BETRUG?? :roll:
LG, Emil



Serverbauer
Beiträge: 2
Registriert: 13.07.2021, 12:56

Re: Problem mit Immobilienmakler

Beitrag von Serverbauer » 04.10.2026, 01:59

Hi,

aus zivilrechtlicher Sicht ist der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers infolge des berechtigten Rücktritts gemäß § 3a KSchG sowie massiver Verletzungen der vorvertraglichen Informationspflichten (§ 30b KSchG, §§ 4, 11 FAGG) zur Gänze erloschen bzw. gar nicht erst wirksam entstanden.

Strafrechtlich erfüllt das bloße Beharren auf einer unberechtigten zivilrechtlichen Geldforderung oder der Versuch einer außergerichtlichen Einigung jedoch keinen Betrug (§ 146 StGB), da das bloße Vertreten einer unrichtigen Rechtsansicht keine Täuschung über Tatsachen darstellt.
§ 146 StGB Betrug

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Es handelt sich um eine reine Zivilrechtsstreitigkeit, bei der jegliche Vergleichszahlung verweigert und die Forderung unmissverständlich mithilfe Ihres Anwalts abgewehrt werden sollte.

(Hinweis: Dies stellt eine unverbindliche persönliche Einschätzung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.)

LG

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