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AlNi2024
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von AlNi2024 » 30.06.2026, 14:08
Folgender Sachverhalt: Hausverwaltung vereinnahmt für den Wohnungseigentümer die Mieten inkl. BK. Der Wohnungseigentümer verkauft die Wohnung und die Mieten ab August stehen schon dem neuen Eigentümer zu. Leider wird die Hausverwaltung erst im September schriftlich darüber informiert.
Die Hausverwaltung weigert sich eine Korrektur der Buchhaltung vorzunehmen und lässt die Mieten auf dem Konto des Alteigentümers. Trotz zivilrechtlicher Klage und Anzeige bei der Polizei erstellt die Hausverwaltung für den Alteigentümer eine Abrechnung im folgenden Jahr und zahlt diesem ein Guthaben aus.
Das Geld war faktisch stet auf den von der Hausverwaltung geführten Konten.
Kann hier §153 StgB durch Unterlassung argumentiert werden, da die Hausverwaltung trotz Kenntnis eine Korrektur unterlässt und in weiterer Folge sogar an den Alteigentümer auszahlt? Die Abrechnung wurde auch in voller Kenntnis nicht bis 31 Juli sondern bis 30 September erstellt.

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alles2
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Beitrag
von alles2 » 30.06.2026, 23:19
Auch ein Hausverwalter, der über fremdes Vermögen verfügt, kann wegen Untreue gem. § 153 StGB verurteilt werden. Allerdings sollte dazu schon der Nachweis erbracht werden, dass wissentlich oder mit voller Absicht über die eigenen Befugnisse hinweggesetzt wurde. Und daran würde es wohl scheitern, nachdem er wohl erst im September aufgeklärt werden würde.
Hingegen kann zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagt werden, da das Geld physisch auf den Konten der Verwaltung lag und diese wohl trotz Kenntnis des Rechtsstreits, einer Anzeige und des Eigentümerwechsels die Auszahlung an den Falschen vornimmt und somit eine grobe und schuldhafte Pflichtverletzung des Verwaltervertrags vorläge. Die Hausverwaltung haftet eben für Schäden und den Folgekosten, die durch fehlerhafte Abrechnungen oder missachtete Zuordnungen entstanden sind.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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AlNi2024
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von AlNi2024 » 01.07.2026, 09:23
ja, aber meine Frage ist - wie ist das Verhalten ab Kenntnis zu strafrechtlich zu werten:
1) ab Sept. 25. - zuerst unterlässt er jegliche Korrektur (Geld bleibt auf den Konten - über diese hat nur die Hausverwaltung die Verfügungsmacht)
2) Feb. 26 dann erstellt er eine vollkommen falsche Abrechnung für den Alteigentümer
3) Fb/März 26 Überweisung eines Guthabens aus der falschen Abrechnung an den Alteigentümer?
Liegt der Tatzeitpunkt tatsächlich nur in der Vereinnahmung und ursprünglich falschen Zuordnung? Oder kann im Februar 2026 ebenfalls ein neuer Tatzeitpunkt gesehen werden?
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alles2
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von alles2 » 02.07.2026, 10:04
Dass Du den vergangenen September meintest, davon ging ich auf Grund Deiner Formulierung nicht aus. Jetzt wäre noch wesentlich zu erfahren, warum die Hausverwaltung so vorgegangen ist. Allein auf seine Verantwortung kommt es an. Ist diesbezüglich nichts in Erfahrung zu bringen oder windet man sich, kann man es auch mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft oder Anzeige bei der Polizei versuchen. Man würde ohnehin sehen, was dabei herauskommt. Ob man sich damit Freunde macht, bleibt jedem selbst überlassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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