Gemäß § 783 ABGB können Erb- und Pflichtteilsberechtigte die Anrechnung von Schenkungen an ihresgleichen in die Verlassenschaft beantragen.
Aber das kann zu bizarren Situationen dieser Art führen:
Angenommen, Donald Duck hat als Erben Huey, Dewey und Louie. Er schenkt 80% seines Vermögens in seiner Lebenszeit Huey. Die restlichen 20% vererbt er allein Dewey. Huey und Dewey haben das so jeweils akzeptiert. Aber Louie klagt Dewey - und nur Dewey als den Erben - auf sein Pflichtteil und beantragt die Einrechnung aller Schenkungen an Huey.
Weiter angenommen, die Bewertung ist unstrittig und Louie bekommt hier Recht. Dann steht ihm 1/6 zu, knapp 17%. Der beklagte Dewey muss das also zahlen und somit fast sein gesamtes Erbe an Louie aushändigen? Huey war ja nicht geklagt und nicht einmal Partei im Verfahren.
Das Gesetz kann doch so nicht gemeint sein? Oder ist es tatsächlich so, und Dewey müsste durch Klage gegen Huey regressieren?
Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
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KnightMove
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schanzenpeter
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Bin kein Jurist, aber logisch sehe ich das anders. Da kein Testament vorhanden ist, erben alle 4 zu gleichen Teilen, also 25%.
Da Dewey nicht zuviel erhalten hat, sondern Huey kann man nur Huey zu Herausgabe des zuviel erhaltenen geklagt werden. Also gehen von huey 20 % an Louie ( 5 prozent hat er ja bereits durch das ableben des Vaters geerbt). Somit verbeilben Huey 65% (80-20 + 5, die er ja nach dem Tod des Vaters wie alle anderen geerbt hat). Von einem Pflichtteil sehe ich bei ihren Angaben nichts.
Da Dewey nicht zuviel erhalten hat, sondern Huey kann man nur Huey zu Herausgabe des zuviel erhaltenen geklagt werden. Also gehen von huey 20 % an Louie ( 5 prozent hat er ja bereits durch das ableben des Vaters geerbt). Somit verbeilben Huey 65% (80-20 + 5, die er ja nach dem Tod des Vaters wie alle anderen geerbt hat). Von einem Pflichtteil sehe ich bei ihren Angaben nichts.
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KnightMove
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Zur Klärung von Missverständnissen:
1. Es gibt in diesem Gedankenexperiment drei Erben, Huey, Dewey und Louie. Sie seien gesetzlich normal erbberechtigt, also ohne Testament erhält jeder 1/3. 1/6 stehen jedenfalls jedem als Pflichtteil zu.
2. Es gab ein Testament, Dewey war der Alleinerbe. Eben von den 20%, die noch da waren.
3. Louie klagt ausdrücklich nur Dewey als den Erben. Er hat Huey NICHT geklagt, dieser ist also keine Verfahrenspartei. Aber Louie macht die Schenkungen an Huey für seine Pflichtteilsberechnung geltend.
1. Es gibt in diesem Gedankenexperiment drei Erben, Huey, Dewey und Louie. Sie seien gesetzlich normal erbberechtigt, also ohne Testament erhält jeder 1/3. 1/6 stehen jedenfalls jedem als Pflichtteil zu.
2. Es gab ein Testament, Dewey war der Alleinerbe. Eben von den 20%, die noch da waren.
3. Louie klagt ausdrücklich nur Dewey als den Erben. Er hat Huey NICHT geklagt, dieser ist also keine Verfahrenspartei. Aber Louie macht die Schenkungen an Huey für seine Pflichtteilsberechnung geltend.
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schanzenpeter
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Die neue Situation macht meinen vorigen Beitrag überflüssig.
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KnightMove
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Es war von Anfang an genau so gemeint - sorry, wenn das nicht klar genug war.schanzenpeter hat geschrieben: ↑12.04.2026, 19:39Die neue Situation macht meinen vorigen Beitrag überflüssig.
Ergänzung: Zwischenzeitlich kenne ich § 789: "Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen."
Das heißt also: Solange Dewey die Pflichtteilsansprüche von Louie aus der Verlassenschaft noch begleichen kann, muss er dies auch tun?!
Ich finde keine weiteren Paragraphen, nach denen das relativiert würde und auch keine, nach welchen Dewey dann das Recht hätte, bei Huey zu regressieren. Aus § 791 (1)
"Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 758) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat."
wäre das nicht abzuleiten.
Für jede Hilfe beim Verständnis wäre ich noch sehr dankbar.
Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Für mich fängt das Problem schon mit der korrekturbedürftigen Wiedergabe des § 783 ABGB an. Ein Erbe gem. § 532 ABGB kann eine pflichtteilsberechtigte und nicht pflichtteilsberechtigte Person sein:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/3/Seite.794030
Beide können nur von einem (anderen) Pflichtteilsberechtigten dessen Schenkung der Verlassenschaft hinzurechnen lassen. Daher darf das mit dem "ihresgleichen" nicht so stehen gelassen werden. Das würde ja heißen, dass ein Nicht-Pflichtteilsberechtigter auch von einem seinesgleichen eine Schenkung anrechnen lassen könnte. Entsprechend § 782 ABGB kann aber nur ein Pflichtteilsberechtigter unter gewissen Parametern von ihm eine Schenkung der Verlassenschaft hinzurechnen lassen.
Daher gehe ich mal von einem Erblasser (Donald Duck) mit drei Kinder bzw. Pflichtteilsberechtigte aus. Der Geschenknehmer (Huey) hat 80% des Gesamtvermögens bekommen, der Erbnehmer (Dewey) 20% und der Kläger (Louie) noch nichts. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen (§ 764 Abs.1 ABGB). Der Kläger kann seinen Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern (§ 763 ABGB). Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern (§ 765 Abs.2 ABGB). Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben die Erben höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismäßig beizutragen (§ 764 Abs.2 ABGB).
So, welche Forderungen kann der Kläger gegenüber welchen Pflichtteilsschuldner stellen? Der Verstorbene hinterlässt einen reinen Nachlass von 30.000 Euro. Die Pflichtteilsberechtigten hätten jeweils ein Anspruch auf zumindest ein Sechstel, sprich 5.000 Euro, des Vermögens (die Hälfte der gesetzlichen Erbfolge). Nun verlangt der Kläger die Hinzu- und Anrechnung der Schenkung in der Höhe von 120.000 Euro. Die neue Bemessungsgrundlage beträgt nun 150.000 Euro, was ein Pflichtteil von jeweils 25.000 Euro für alle drei Pflichtteilsberechtigte ergeben würde. Der Geschenknehmer hat daher kein zusätzlicher Anspruch auf ein Pflichtteil, weil der Wert der Schenkung darüber liegt. Nachdem der Kläger während des Nachlassverfahrens nichts von seinem Anspruch gewusst haben dürfte, aber er diesen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Tod seines Vaters geltend gemacht hat, könnte er nun dem zuvor alleinigen Erben gleichgestellt sein. Der bisherige Erbnehmer hat ob er neuen Umstände nun 5.000 Euro zu viel erhalten, zumal ihm ja nur noch 25.000 Euro statt den geerbten 30.000 Euro zustehen würde. Der Betrag könnte durch eine Pflichtteilsergänzungsklage eingefordert werden. Der Geschenknehmer könnte auf einen Schenkungspflichtteil von 20.000 Euro geklagt werden, damit der Kläger summa summarum zu seinen 25.000 Euro kommen würde. Ob er gegen wen in welcher Höhe klagt, obliegt dem Kläger, sofern die Forderung nachvollziehbar und gerechtfertigt bleibt. Doch bevor man den Weg zu Gericht wagt, sollte mit einem Anspruchsschreiben eine außergerichtliche Einigung hingewirkt werden.
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/3/Seite.794030
Beide können nur von einem (anderen) Pflichtteilsberechtigten dessen Schenkung der Verlassenschaft hinzurechnen lassen. Daher darf das mit dem "ihresgleichen" nicht so stehen gelassen werden. Das würde ja heißen, dass ein Nicht-Pflichtteilsberechtigter auch von einem seinesgleichen eine Schenkung anrechnen lassen könnte. Entsprechend § 782 ABGB kann aber nur ein Pflichtteilsberechtigter unter gewissen Parametern von ihm eine Schenkung der Verlassenschaft hinzurechnen lassen.
Daher gehe ich mal von einem Erblasser (Donald Duck) mit drei Kinder bzw. Pflichtteilsberechtigte aus. Der Geschenknehmer (Huey) hat 80% des Gesamtvermögens bekommen, der Erbnehmer (Dewey) 20% und der Kläger (Louie) noch nichts. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen (§ 764 Abs.1 ABGB). Der Kläger kann seinen Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern (§ 763 ABGB). Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern (§ 765 Abs.2 ABGB). Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben die Erben höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismäßig beizutragen (§ 764 Abs.2 ABGB).
So, welche Forderungen kann der Kläger gegenüber welchen Pflichtteilsschuldner stellen? Der Verstorbene hinterlässt einen reinen Nachlass von 30.000 Euro. Die Pflichtteilsberechtigten hätten jeweils ein Anspruch auf zumindest ein Sechstel, sprich 5.000 Euro, des Vermögens (die Hälfte der gesetzlichen Erbfolge). Nun verlangt der Kläger die Hinzu- und Anrechnung der Schenkung in der Höhe von 120.000 Euro. Die neue Bemessungsgrundlage beträgt nun 150.000 Euro, was ein Pflichtteil von jeweils 25.000 Euro für alle drei Pflichtteilsberechtigte ergeben würde. Der Geschenknehmer hat daher kein zusätzlicher Anspruch auf ein Pflichtteil, weil der Wert der Schenkung darüber liegt. Nachdem der Kläger während des Nachlassverfahrens nichts von seinem Anspruch gewusst haben dürfte, aber er diesen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Tod seines Vaters geltend gemacht hat, könnte er nun dem zuvor alleinigen Erben gleichgestellt sein. Der bisherige Erbnehmer hat ob er neuen Umstände nun 5.000 Euro zu viel erhalten, zumal ihm ja nur noch 25.000 Euro statt den geerbten 30.000 Euro zustehen würde. Der Betrag könnte durch eine Pflichtteilsergänzungsklage eingefordert werden. Der Geschenknehmer könnte auf einen Schenkungspflichtteil von 20.000 Euro geklagt werden, damit der Kläger summa summarum zu seinen 25.000 Euro kommen würde. Ob er gegen wen in welcher Höhe klagt, obliegt dem Kläger, sofern die Forderung nachvollziehbar und gerechtfertigt bleibt. Doch bevor man den Weg zu Gericht wagt, sollte mit einem Anspruchsschreiben eine außergerichtliche Einigung hingewirkt werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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KnightMove
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Natürlich tun sich da zwangsläufig noch Folgefragen auf.
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Nehmen wir als neues Rechenbeispiel wiederum ein Ausgangsvermögen von 150.000 € und einen anderen Prozentsatz, der Huey geschenkt wurde - 2/3 davon, also 100.000 €. Die restlichen 50.000 € werden Erbnehmer Dewey vermacht. Louie klagt Dewey auf seinen Erbteil.
Dann würden Louie wiederum 25.000 € zustehen. Dewey müsste ihm also 25.000 € zahlen, weil ihm selbst auch die ihm nach Pflichtteil zustehenden 25.000 € bleiben. Und es gäbe keine Basis, dass er als der ursprüngliche Erbnehmer das Geld von Huey zurückholen könnte. Ist das so korrekt?
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Ja, um diese Situation geht es - genau richtig interpretiert. Die Rechnung mit dem Erbe von 30.000 € ist gut so.
Der Kläger hat während des Nachlassverfahrens alles gewusst. Welchen Unterschied macht das? Es gab nun einmal einen Alleinerben. Klagen konnte Louie eben erst danach. Aber warum sollte der Kläger "nun dem zuvor alleinigen Erben gleichgestellt sein"?Nachdem der Kläger während des Nachlassverfahrens nichts von seinem Anspruch gewusst haben dürfte, aber er diesen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Tod seines Vaters geltend gemacht hat, könnte er nun dem zuvor alleinigen Erben gleichgestellt sein.
Wenn ich das Argument richtig verstehe, dürfte der Erbteil des bisherigen Erbnehmers nicht unter den ihm zustehenden Pflichtteil verkürzt werden - bis dahin aber eben schon.Der bisherige Erbnehmer hat ob er neuen Umstände nun 5.000 Euro zu viel erhalten, zumal ihm ja nun nur noch 25.000 Euro statt den geerbten 30.000 Euro zustehen würde. Der Betrag könnte durch eine Pflichtteilsergänzungsklage eingefordert werden. Der Geschenknehmer könnte auf 20.000 Euro geklagt werden, damit der Kläger summa summarum zu seinen 25.000 Euro kommen würde.
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Nehmen wir als neues Rechenbeispiel wiederum ein Ausgangsvermögen von 150.000 € und einen anderen Prozentsatz, der Huey geschenkt wurde - 2/3 davon, also 100.000 €. Die restlichen 50.000 € werden Erbnehmer Dewey vermacht. Louie klagt Dewey auf seinen Erbteil.
Dann würden Louie wiederum 25.000 € zustehen. Dewey müsste ihm also 25.000 € zahlen, weil ihm selbst auch die ihm nach Pflichtteil zustehenden 25.000 € bleiben. Und es gäbe keine Basis, dass er als der ursprüngliche Erbnehmer das Geld von Huey zurückholen könnte. Ist das so korrekt?
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Re: Frage zu § 783 ABGB - Anrechnungen von Schenkungen auf Verlassenschaft
Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger erst später vom Tod seines Vaters oder von der Schenkung erfahren hat. Es war nur eine hypothetische Begründung meinerseits dafür, warum er gegenüber dem Gerichtskommissär oder Gericht vorerst nichts von der Schenkung erwähnt hatte, damit es vorher hätte berücksichtigt werden können. Hinsichtlich dem Pflichtteil wäre der Kläger dem bisherigen Erben gleichgestellt. Wenn nach Abzug der Pflichtteile vom Nachlass nichts mehr übrig bleibt, kann dem Alleinerben auch nichts vermacht werden.
Deine Erläuterung zum neuen Beispiel würde ich so teilen!
Deine Erläuterung zum neuen Beispiel würde ich so teilen!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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