Verjährung
Verjährung
kann man sich in der Rechtfertigung als erstmaliger Täter bezeichnen, wenn das gleiche Delikt( Alkohol am Steuer) bereits 17 Jahre zurückliegt?
Re: Verjährung
Man kann immer etwas behaupten, zu dem der Gegenbeweis nicht angetreten werden kann. Es sollte allerdings für die Strafbemessung keine allzu große Bedeutung haben, ob Du irgendwann vor über 5 Jahren in Verkehrssachen verhaltensauffällig warst. Soweit ich im Bilde bin, hat jedes Bundesland ein eigenes Verwaltungsstrafregister, dessen Strafen nach 5 Jahren getilgt werden (§ 55 Verwaltungsstrafgesetz VStG). Bekanntlich ist ja ein zentrales Verwaltungsstrafregister beabsichtigt, sodass keine Behörde auf eine Rückmeldung eines Kollegen warten muss. Auch bei einer Umstellung würde diese Frist beibehalten werden. Bevor Du schreibst, dass ein Vorfall erstmalig war, wäre es vielleicht passender hervorzuheben, dass es sonst keine Vormerkung gibt. Dies muss man allerdings nicht extra erwähnen, weil die Behörden im gegensätzlichen Fall ohnehin darauf hinweisen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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