Nach § 257 Abs 3 ZPO
"Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen."
Diese Bestimmung gilt auch für Verfahren vor einem Bezirksgericht. Hierzu die Frage: Können in einem vorbereitenden Schriftsatz auch Beweisführungen und Anträge im Sinne des § 230 ZPO gestellt werden? Namentlich:
§ 230 Abs 2
"Wenn [der Vorsitzende des Senats] jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Beantwortung der Klage aufzutragen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen oder zurückzuweisen ist."
Sprich: Wenn ein Beklagter der Ansicht ist, dass die Prozessfähigkeit des Gegners in Frage zu stellen ist (§ 6) - kann er das in einem vorbereitenden Schriftsatz einbringen, und könnte es dann sein, dass das Bezirksgericht bei inhaltlicher Zustimmung Aufträge in diesem Sinne erteilt?
Oder ist das einfach nicht möglich? Kann und darf man das in einem vorbereitenden Schriftsatz nicht rechtsgültig?
Hierbei ist schon bekannt, dass das Bezirksgericht sich aus eigenem Entschluss sehr wohl so verhalten kann und bei Einlangen einer Klage sehr wohl Aufträge zur Feststellung der Prozessfähigkeit wie Anregungen auf Erwachsenenvertretung aussprechen kann.
§ 257, 229, 230 ZPO
Re: § 257, 229, 230 ZPO
Du denkst zu viel nach! Dieser "man" könnte einfach machen, wie er es für richtig hält. Von ihm erwartet niemand, dass er die Gesetzeslage von sich aus sauber anwendet. Im Sinne der richterlichen Manuduktionspflicht hätte das Gericht dem Kläger sämtliche Anleitungen und Aufklärungen mitzugeben. Es wird hier niemand gern bereit sein, einer etwaigen Gerichtsentscheidung vorzugreifen. Wenn diesbezüglich was aufliegt, könnte es einer Erörterung durchs Forum zugeführt werden.
Meine Freude ist Dir gewiss, sollten rund um dieses eine Verfahren noch mehr Threads folgen
Den mein Rat, den Amtstag bei Gericht zu nutzen, wo man mit einem Richter über sämtliche Maßnahmen reden kann, wurde ja nicht aufgegriffen!
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Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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