Liebe User!
Kann mir jemand folgendes beantworten:
Wenn eine Firma aus einem Geschäftsführer A, der zugleich Gesellschafter mit 51 % ist und ein weiterer Gesellschafter B der Ausländischer Staatsbürger (NICHT EU Bürger) ist und mit 49 % beteiligt ist, folgendes eintritt:
Der Gesellschafter A verstirbt und die ERBEN Tochter und Sohn treten das Erbe nicht an, was geschieht mit der Firma?
Wird ein Kurator bestellt?
Was muss dieser tun???
Kann dieser, ohne Gesellschafter B zu kontaktieren die Firma schließen???
Was kann bzw. muss der Gesellschafter B, der mit 49 % beteiligt ist machen - Pflichten bzw. Rechte!!
Kann mir jemand diese Fragen beantworten.
Vielen Dank
Eigenbau
Gesellschafter
Re: Gesellschafter
Entsprechend § 131 Z 4 UGB (Unternehmensgesetzbuch) führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, sofern keine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen existieren. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart ist (§ 145 Abs.1 UGB und § 89 Abs.1 GmbH-Gesetz GmbHG). § 146 UGB und § 89 Abs.2 GmbHG beschreiben die Bestellung der Liquidatoren. Erklären die Erben iSv § 810 ABGB nicht den Erbantritt, wird die ruhende Verlassenschaft in der Gesellschaft durch ein Verlassenschaftskurator vertreten (§ 157 Abs.4 Außerstreitgesetz AußStrG). Welche Rechte und Pflichten ihm zukommen, hält § 90 Abs.1 GmbHG fest.
Zuletzt geändert von alles2 am 02.10.2025, 00:01, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Gesellschafter
An "alles2"!
Vielen Dank für die Mitteilung und Informationen, hat mir sehr geholfen.
LG
Eigenbau
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Eigenbau
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