Vertragsbestimmungen

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InteresseAmRecht
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Vertragsbestimmungen

Beitrag von InteresseAmRecht » 24.08.2025, 13:08

Hallo zusammen,

in gesetzlich formfreien Verträgen finden sich häufig Ausfertigungsklauseln.

Meine Frage: Deckt diese Bestimmung bereits ein Schriftformerfordernis zur Rechtswirksamkeit des Vertrags ab?

Gibt es hier Juristen oder Vertragsprofis, die das einordnen können?

Vielen Dank im Voraus!
Zuletzt geändert von InteresseAmRecht am 24.08.2025, 22:35, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
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Re: Vertragsbestimmungen

Beitrag von alles2 » 24.08.2025, 18:16

Weder noch, aber mit "Seite" ist keine Blattseite gemeint. Dieser Vermerk kann sich in einem Mietvertrag wiederfinden, sobald die Vertragsparteien jeweils aus mehreren Personen bestehen (z.B. mehrere Mieter oder Vermieter). Somit hätte man einen Beweis dafür, dass alle Vertragsteile mit ihrerer gesetzten Unterschrift für die Erfüllung des Vertragsinhalts haften (sofern nichts anderes bestimmt).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

InteresseAmRecht
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Re: Vertragsbestimmungen

Beitrag von InteresseAmRecht » 24.08.2025, 18:42

@alles2 : Vielen Dank für die rasche Antwort!

Angenommen der Empfänger erhält den Vertrag, welcher diese Bestimmung enthält, zunächst unter Abwesenden in beliebiger Form und stimmt diesem über demselben Weg zu.

Verstehe ich das richtig, dass der Vertrag bereits mit dieser Zustimmung, auch ohne Erfüllung dieser Bestimmung, wirksam zustande kommt?
Ist daraus höchstens eine Verpflichtung abzuleiten?

Besten Dank
Zuletzt geändert von InteresseAmRecht am 24.08.2025, 22:38, insgesamt 1-mal geändert.

alles2
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Re: Vertragsbestimmungen

Beitrag von alles2 » 24.08.2025, 21:11

Ein Vertrag kann auch mündlich (§ 883 ABGB) oder konkludent (§ 863 Abs.1 ABGB) zustande kommen. Zu diesen beiden Paragraphen finden sich hier (meist im Zusammenhang mit Mietverträgen) weiterführende Ergebnisse. Zu Beweiszwecken wäre eben die schriftliche Form vorzuziehen. Darüber hinaus kann in jeglicher Form von einzelnen Vertragsbestimmungen abgesehen werden. Auf eine eigenhändig unterzeichnete Ausfertigung von allen Vertragspartnern kann daher auch nachträglich verzichtet werden, falls man sich einig ist. Sollte es aber mal zu Unstimmigkeiten kommen, würde man eventuell durch die Finger schauen. Eine automatische Verpflichtung zur Übermittlung einer Gleichschrift mit sämtlichen Unterschriften besteht daher nicht. Durch die Vertragsbestimmung hat allerdings - bei Aufforderung auf Erfüllung - jeder Vertragsteil Anspruch auf eine derartige Ausfertigung.
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