Seitens der Rechtsschutzversicherung können wir in der gegenständlichen Angelegenheit leider keinen Versicherungsschutz gewähren.
Weitere Ablehnungsgründe bleiben vorbehalten (insbesondere Vorvertraglichkeit etc.).
Gemäß § 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.
ps:
Ein Bekannter hat eine Ablehnung bezüglich eines Schadens erhalten und man schrieb ihm das hier.
Was sollte er nun am besten machen ?
Für was ist er dann versichert ?
Danke schon Mal
