Kündigung durch den Mieter!

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JUSLINE
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Kündigung durch den Mieter!

Beitrag von JUSLINE » 18.08.2004, 15:45

Hallo!



Ich habe einen Teil meines Zweifamilienhauses ab 22.9.2003 für 3 Jahre befristet vermietet.



Mit einem Schreiben vom 15.8.2004 kündigt die Mieterin nun den Mietvertrag mit 15.9.2004.



Außerdem ersucht sie um eine Neuberechnung des Mietzinses, da einen Vermessung der Wohnung statt der im Mietvertrag angegebenen ca. 75 m2 nur 65 m2 ergeben hat. Es kann sein dass die Fläche etwas kleiner als 75 m2 ist, ich habe mich auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen.



Telefonisch habe ich mein Einverständnis mit der Kündigung unter der Voraussetzung, dass die Mieterin einen Nachmieter findet, bekannt gegeben.

Sie schreibt mir nun, dass der Vertrag nicht den realen Gegebenheiten des Mietgegenstandes (65 statt 75 m2) entspricht und sie deshalb nicht in der Lage ist für einen Nachmieter zu sorgen.



Meine Fragen dazu:



Kann die Mieterin mit 15.9.04 kündigen und mit welchen Fristen?

Muss der Mietzins neu berechnet werden, da die Größen im Mietvertrag mit ca. 75 m2 angegeben wurde, obwohl die Mieterin die Wohnung natürlich vorher besichtigt hat und sich mit dem Mietzins einverstanden erklärt hat?

Gelten bei Zweifamilienhäusern die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes?





Vielen Dank im Voraus!



Norbert






DorisMihokovic
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Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Kündigung durch den Mieter!

Beitrag von DorisMihokovic » 18.08.2004, 18:14

Die gegenstaendliche Wohnung faellt nur in den Teilanwendungsbereich des MRG.

Im Fall eines befristeten Mietvertrages oder Untermietvertrages ueber eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der urspruenglich vereinbarten oder verlaengerten Vertragsdauer des Mietverhaeltnisses das unverzichtbare und unbeschraenkbare Recht, den

Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kuendigungsfrist zu kuendigen. (= keine Verpflichtung einen Nachmieter beizubringen)

Dieses vorzeitige Kuendigungsrecht des Wohnungsmieters gilt fuer alle befristeten Wohnungsmietvertraege.

Ihre Mieterin kann somit fruehestens nach Ablauf von 12 Monaten mit einer 3-monatigen Kuendigungsfrist das Mietverhaeltnis aufkuendigen, wobei die Kuendigung gerichtlich erfolgen muss - es sei denn Sie akzeptieren auch eine aussergerichtliche Aufloesung (schriftlich festhalten!!!). Was die falsche Flaechenberechnung betrifft, so kann ich fuer Mietobjekte, die nicht in Vollanwendungsbereich des MRG fallen, leider keine Aussage machen.




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