Hallo!
Bin neu hier! Deswegen mal ein herzliches "Grüß Gott".
Problem: Nach § 29 Abs 2 MRG kann der Mieter nach Ablauf von einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigunsfrist das Mietverhältnis kündigen. Kann der Mieter also im ersten Jahr nach Vertragsbeginn nicht rechtswirksam kündigen?? Muss der Mieter mindestens ein Jahr in der Wohnung bleiben?
Danke für deine Bemühungen!
Christoph
§ 29 Abs 2 MRG
RE: § 29 Abs 2 MRG
§29 MRG:
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung
Abs 2 bezieht sich auf Abs 1 Z 3:
(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen.
Der Mietvertrag wird aufgelöst
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart
wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit
erlischt und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer
oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils
mindestens drei Jahre beträgt.
Ist Dein Mietvertrag befristet, unbefristet, ...
BEACHTE vor allem: Der Mieter hat das Recht...
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung
Abs 2 bezieht sich auf Abs 1 Z 3:
(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder
Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des
Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den
Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu
kündigen.
Der Mietvertrag wird aufgelöst
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart
wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit
erlischt und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer
oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils
mindestens drei Jahre beträgt.
Ist Dein Mietvertrag befristet, unbefristet, ...
BEACHTE vor allem: Der Mieter hat das Recht...
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
RE: § 29 Abs 2 MRG
Hallo!
Das ist der Text aus dem MRG 1:1. So weit bin ich auch schon
Da ich in einem befristeten Mietverhältnis bin (und für den Vermieter vornnehmlich das MRG und nicht [nur] das ABGB gilt), falle ich unter § 29 Abs 2 MRG; es steht mir eine Vertragsdauer von mind. drei Jahren zu. Laut MRG darf ich nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsbeginn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen. Es stellt sich aber nun die berechtigte Frage, was bis zum Ablauf des ersten Jahres passiert. Kann ich als Mieter im ersten Jahr nun kündigen oder nicht? Oder nur, wenn ich einen besonderen Grund für eine vorzeitige Auflösung nennen kann??
Jemand Rat?
Das ist der Text aus dem MRG 1:1. So weit bin ich auch schon
Da ich in einem befristeten Mietverhältnis bin (und für den Vermieter vornnehmlich das MRG und nicht [nur] das ABGB gilt), falle ich unter § 29 Abs 2 MRG; es steht mir eine Vertragsdauer von mind. drei Jahren zu. Laut MRG darf ich nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsbeginn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen. Es stellt sich aber nun die berechtigte Frage, was bis zum Ablauf des ersten Jahres passiert. Kann ich als Mieter im ersten Jahr nun kündigen oder nicht? Oder nur, wenn ich einen besonderen Grund für eine vorzeitige Auflösung nennen kann??
Jemand Rat?
RE: § 29 Abs 2 MRG
Wenn Du schon soweit bist, warum fragst Du dann?
Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.
Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.
Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat der/die MieterIn im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.
Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.
Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat der/die MieterIn im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.
MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)
RE: § 29 Abs 2 MRG
Hallo!
Danke für deine Information. Mir ist auch das nunmehr Gesagte schon klar gewesen; meine Fragestellung bezog sich auch nicht darauf, ob man einen Mietvertrag rechtsgültig abschließen kann, der nicht auf drei Jahre ausgerichtet ist. Meine Frage war:
Kann der Mieter/die Mieterin schon vor Ablauf des ersten Jahres rechtswirksam das Mietverhältnis auflösen oder nicht. Laut MRG wäre der Mieter verpflichtet, ein komplettes Jahr und drei Monate lang in der Wohnung zu bleiben. Das ist nach meinem Rechtsverständnis aber sicher nicht tragbar. Wenn, dann muss es jedenfalls Austrittsgründe der besonderen Art geben, die eine Vertragsauflösung ermöglichen.
Danke für deine Information. Mir ist auch das nunmehr Gesagte schon klar gewesen; meine Fragestellung bezog sich auch nicht darauf, ob man einen Mietvertrag rechtsgültig abschließen kann, der nicht auf drei Jahre ausgerichtet ist. Meine Frage war:
Kann der Mieter/die Mieterin schon vor Ablauf des ersten Jahres rechtswirksam das Mietverhältnis auflösen oder nicht. Laut MRG wäre der Mieter verpflichtet, ein komplettes Jahr und drei Monate lang in der Wohnung zu bleiben. Das ist nach meinem Rechtsverständnis aber sicher nicht tragbar. Wenn, dann muss es jedenfalls Austrittsgründe der besonderen Art geben, die eine Vertragsauflösung ermöglichen.
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- Beiträge: 717
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: § 29 Abs 2 MRG
Ueblicherweise sind befristete Vertraege (jeglicher Art) nicht vorzeitig aufloesbar (ausser einvernehmlich). Das MRG sieht dennoch zum Schutz des Mieters eine (einseitige! - der Vermieter hat kein derartiges Recht) vorzeitige Kuendigungsmoeglichkeit vor, und zwar - wie bereits erwaehnt - fruehestens nach Ablauf eines Jahres mit 3-monatiger Kuendigungsfrist. Wenn Sie dennoch den Mietvertrag noch frueher aufloesen wollen, dann koennen Sie dies nur im Einvernehmen mit dem Vermieter bewerkstelligen.
RE: § 29 Abs 2 MRG
Vielen Dank für die Antwort.
Christoph
Christoph
RE: § 29 Abs 2 MRG
Hallo Christoph!
Mietverträge, die unter der Mindestzeit von 3 Jahren abgeschlossen wurden, sind als unbefristete Verträge zu betrachten und somit jederzeit unter Einhaltung einer 1 montigen Kündigungsfrist kündbar.
Mietverträge, die unter der Mindestzeit von 3 Jahren abgeschlossen wurden, sind als unbefristete Verträge zu betrachten und somit jederzeit unter Einhaltung einer 1 montigen Kündigungsfrist kündbar.
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