Mietzinsänderung

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Mietzinsänderung

Beitrag von JUSLINE » 23.07.2004, 13:53

Kann ich den Mietzins für ein Ferienhaus problemlos und ohne Begründung erhöhen? Um welchen Prozentsatz? Ich vermiete einige Liegenschaften gewerblich. In diesem Fall jedoch nur privat. Gilt jetzt auch in diesem Fall MRG oder nur ABGB? Wie kann ich bei Mieterhöhungen generell vorgehen? (welche § gelten hier?)



Danke



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RE: Mietzinsänderung

Beitrag von JUSLINE » 23.07.2004, 17:07

Naja...der Mieter kann ja ausgezogen werden, wenn er nicht mit der Erhöhung einverstanden ist! Als Vermieter legst Du ja die Miete fest! Natürlich muss man das schriftlich festhalten....



Mietzins für Hauptmiete



§ 15. (1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes

in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus

1. dem Hauptmietzins,

2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den

Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden

laufenden öffentlichen Abgaben,

3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige

besondere Aufwendungen,

4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete

Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der

Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus

erbringt.

(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die

Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt

der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber

seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder

verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.

(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin

vereinbart ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu

entrichten.

(4) Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das

Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle

eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag

folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu

entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins

entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen,

in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden

Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten

ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach

freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte

Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16

Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16

Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.





Ich hoffe, Du meinst das...

MarcoVanBasten@gmx.at

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RE: Mietzinsänderung

Beitrag von JUSLINE » 24.07.2004, 10:31

Hallo Doris,



Grundsätzlich fällt die Ferienwohnung unter die Vollausnahmen des MRG, was bedeudet, dass lediglich die zumeist dispositiven - also nicht zwingenden - bestandsrechtlichen Vorschriften des ABGB zu berücksichtigen sind [z.B. bezügl. der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezügl. Erhaltung bzw. Verbesserung der Liegenschaft und der Mietgegenstände sowie bezügl. der Benützung und Veränderung].

Es besteht einerseits kein mietrechtlicher Kündigungsschutz [->Der Mietvertrag kann in Deinem Fall beliebig befristet werden nach §1113 ABGB. Somit gelten entweder die vereinbarten oder subsidiär die gestzlichen Fristen nach der Zivilprozessordnung RGBl 1895/113.

Falls also keine Befristung vertraglich ausgemacht wurde, kann der Vertrag von Dir nur aus 2 Gründen aufgelöst werden.

Zum einen bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes und zum anderen bei qualifiziertem Mietzinsrückstand.



Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an den vereinbarten Mietzins gebunden. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG - wie in Deinem Falle - kann eine Anhebung des vereinbarten Mietzinses aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit ohne mietrechtliche Betragsbeschränkung jederzeit rechtswirksam vereinbart werden.



Ich hoffe, ich konnte helfen,

LG,

presence


DorisMihokovic
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RE: Mietzinsänderung

Beitrag von DorisMihokovic » 24.07.2004, 11:07

Ich bin zwar kein Jurist, glaube jedoch, dass diese Aussage falsch ist. Fuer Ferienwohnungen gilt naemlich das MRG, aus dem hier zitiert wurde, nicht.

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JUSLINE
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RE: Mietzinsänderung

Beitrag von JUSLINE » 24.07.2004, 13:12

Sorry, lag echt falsch...bin ich blöd!!...steht schon im §1 MRG (Abs. 2 Punkt 4), dass dieses Gesetz (MRG) nicht für Räumlichkeiten gilt, welche zur Erholung (=Ferienhaus) gedacht sind!! Also wirklich ABGB!



Sorry, war zu übereifrig bei der Beantwortung! Tut mir echt leid!



MarcoVanBasten@gmx.at

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