Vorladung §27/1
Vorladung §27/1
Hallo liebe Community. Ich hoffe ihr könnt mir ein bisschen weiter helfen.
Habe letzte Woche einen Anruf von der Polizei bekommen, dass ich zu einer Vorladung kommen muss wegen angeblichen drogenbestellung die Ladung habe ich auch per Mail erhalten, werde sie auch noch per Brief zugestellt bekommen. Da es sich um Paragraph 27 handelt, handelt es sich um eine geringe Menge Suchtgift so wie ich das herausgelesen habe. Mein Anwalt den icht sofort konsultiert habe meint, wenn ich geständig bin und reuig wird es mit einer Probezeit eingestellt werden.
Dazu zu sagen ist, dass das angebliche Paket vor zwei Jahren abgefangen wurde und ich erst jetzt verständigt wurde und ein Verfahren eingeleitet wird. Ich habe seit 4 Jahren einen sehr guten Job im Gesundheits Sektor und habe auch Angst diesen zu verlieren.
Bin unbeschollten und nicht abhängig, hätte ich wirklich etwas bestellt wäre es das einzige mal gewesen und hätte sich nicht wiederholt.
Wie sind eure Erfahrungen in so einem Fall?
Bin für Tipps und Hilfe dankbar.
Edit: Habe von einem anderen Fall einen Ausschnitt aus einem Brief wo §35 angewandt wird. Heißt dass, die Staatsanwaltschaft muss §35 zur Anwendung bringen wenn ich geständig wäre, das es nur für Eigenkonsum gedacht gewesen wäre?
Zitat:
"Gemäß § 35 Abs 9 SMG hat die Staatsanwaltschaft jedoch von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten, wenn eine Person eine Straftat nach §27 Abs. 1 und 2 SMG ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat."
Habe letzte Woche einen Anruf von der Polizei bekommen, dass ich zu einer Vorladung kommen muss wegen angeblichen drogenbestellung die Ladung habe ich auch per Mail erhalten, werde sie auch noch per Brief zugestellt bekommen. Da es sich um Paragraph 27 handelt, handelt es sich um eine geringe Menge Suchtgift so wie ich das herausgelesen habe. Mein Anwalt den icht sofort konsultiert habe meint, wenn ich geständig bin und reuig wird es mit einer Probezeit eingestellt werden.
Dazu zu sagen ist, dass das angebliche Paket vor zwei Jahren abgefangen wurde und ich erst jetzt verständigt wurde und ein Verfahren eingeleitet wird. Ich habe seit 4 Jahren einen sehr guten Job im Gesundheits Sektor und habe auch Angst diesen zu verlieren.
Bin unbeschollten und nicht abhängig, hätte ich wirklich etwas bestellt wäre es das einzige mal gewesen und hätte sich nicht wiederholt.
Wie sind eure Erfahrungen in so einem Fall?
Bin für Tipps und Hilfe dankbar.
Edit: Habe von einem anderen Fall einen Ausschnitt aus einem Brief wo §35 angewandt wird. Heißt dass, die Staatsanwaltschaft muss §35 zur Anwendung bringen wenn ich geständig wäre, das es nur für Eigenkonsum gedacht gewesen wäre?
Zitat:
"Gemäß § 35 Abs 9 SMG hat die Staatsanwaltschaft jedoch von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten, wenn eine Person eine Straftat nach §27 Abs. 1 und 2 SMG ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat."
Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG
Dazu gibt es hier einige Beiträge. Woanders hatte ich folgendes getextet:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18038
oder dort:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=15305&p=36621#p36621
Um besser gegenüber der Polizei vorbereitet zu sein, eventuell das hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17758#p42640
Und wenn man dabei bleibt, mit der Sache nichts zu tun zu haben und ein unbekannter Dritter das Paket hätte abfangen wollen, indem Deine Adresse missbraucht wurde, könnte man dort gut aufgehoben sein:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=19932
bzw.
Ansonsten geht es hier weiter:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18038
oder dort:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=15305&p=36621#p36621
Um besser gegenüber der Polizei vorbereitet zu sein, eventuell das hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17758#p42640
Und wenn man dabei bleibt, mit der Sache nichts zu tun zu haben und ein unbekannter Dritter das Paket hätte abfangen wollen, indem Deine Adresse missbraucht wurde, könnte man dort gut aufgehoben sein:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=19932
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorladung §27/1
ich danke recht herzlich. Kann es auch eine Begünstigung sein, da es schon vor 2 Jahren war und seitdem nichts war und keine Vorstrafen gibt?
Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG
Durchaus, weil es selbst bei der Probezeit des vorläufigen Rücktritts darum geht, zu beobachten, ob wer wieder rückfällig wird. Wen nichts mehr war, spräche es für Dich und man könne von einer Strafverfolgung absehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorladung §27/1
Danke nochmals eine letzte Frage habe ich noch. Die Substanz macht keinen Unterschied oder? Solange die Grenzmenge nicht überschritten ist, ist egal ob es Cannabis, Mdma oder etwas anderes ist? Denn sonst wäre es ja §28.
Sehe ich das so richtig?
Wenn es zu einer Diversion kommen sollte, kann dann auch ein Waffenverbot verhängt werden?
Ganz liebe Grüße und Danke
Sehe ich das so richtig?
Wenn es zu einer Diversion kommen sollte, kann dann auch ein Waffenverbot verhängt werden?
Ganz liebe Grüße und Danke
Re: Vorladung §27/1
Ja, denn unter § 27 Abs.1 Z 1 SMG wird der allgemeine Begriff "Suchtmittel" verwendet. Wenn man sich schon was eingesteht, dann sollte man im Sinne von Absatz 2 stets betonen, dass es für den Eigenkonsum bestimmt war. Folglich wäre auch die Strafbarkeit nach § 57 Abs.3 StGB verjährt.
Nur weil mal online Drogen erworben worden sein dürften, begründet es noch keinen Verdacht, dass man eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte. Für ein verhängtes Waffenverbot müsste schon mehr vorgefallen sein.
Nur weil mal online Drogen erworben worden sein dürften, begründet es noch keinen Verdacht, dass man eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte. Für ein verhängtes Waffenverbot müsste schon mehr vorgefallen sein.
Zuletzt geändert von alles2 am 29.06.2024, 09:28, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorladung §27/1
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort
Re: Vorladung §27/1
Habe dir noch eine kurze PN geschickt, hoffe das ist okay.
Lg
Lg
Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG
Ja, wobei die Anschlussfrage für diesen Thread nicht relevant ist. Habe darüber hinaus auf Grund der hiesigen Schilderungen nur ein paar einfallsreiche Tipps gegeben, mit welche Aussagen man glimpflich aus der Sache aussteigen könnte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorladung §27/1
Zur Aufklärung: Diversion wurde gewährt nach §35 SMG
Danke und LG
Danke und LG
Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG
Auch ich danke für die Bekanntgabe über den Ausgang. Findet man hier selten!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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