Kühlschrank Reparatur

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partisanentity
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Kühlschrank Reparatur

Beitrag von partisanentity » 08.02.2007, 15:00

Hallo,



Ich glaube wir haben all von dem OGH Urteil über Gesetzwidrige Mietverträge gehört.



Ich hätte folgende Frage:



Vor ungefähr zwei Jahren bin in ich in eine Mietwohnung eingezogen, diese beinhaltete eine Küche samt Elektrogeräte.



Der vorhandene Kühlschrank war sehr laut, ein Techniker meinte es währe an der Zeit einen neuen zu kaufen. Damals meinte der Vermieter ich währe für eventuelle Reparaturen oder einer Neuanschaffung zuständing. Ich habe in Bratislava einen neuen Kühlschrank gekauft, dieser wurde von einem Techniker installiert. Den alten habe ich entsorgt.



Kann ich jetzt (nach dem OGH Urteil) die Reparatur Kosten (oder einen Teil davon) vom Vermieter zurück vorderen?



Im Mietvertrag steht das ich zuständig bin für die Erhaltung der Elektrogeräte. Ist dies Korrekt oder Sittenwidrig?



Danke im Voraus.

PE.



MEMIL
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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von MEMIL » 08.02.2007, 18:30

Das genau ist leider nicht als sittenwidrig eingestuft worden. Ich selbst sehe das als sittenwidrig, aber das ABGB regelt dieses Problem in die andere Richtung. Diese Vereinbarung, dass der Mieter für die Erhaltung der Gerätschaft verantwortlich ist, ist nach dem ABGB grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist zu schreiben, dass der Mieter die Geräte besichtigt hat und bestätigt hat, dass alles wie nagelneu war, usw. Was sich hier geändert hat (ab 01.10.2006, nicht mit der OGH-Entscheidung sondern mit der WR-Novelle 2006) sind die Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter bei Thermereparatur oder Themenaustausch. Geräte wie Kühlschrank, Waschmaschine, bleiben grundsätzlich davon ausgeschlossen.

Nichtsdestoweniger, gibt es Instanz-Judikaturen die besagen, dass wenn das Gerät schon beim Einzug so schadhaft war, dass es unvermeidlich zu einer Reparatur oder Austausch demnächst kommen müßte, dann ist der Vermieter dafür zu verantworten. Man kann das beim Einzug schriftlich festlegen, oder man kann auch später (jedoch innerhalb von 3 Jahren) als versteckte Mangel anzeigen und vom Vermieter die Reparatur verlangen.

Alles, was darüber hinaus läuft, macht die Suppe sehr dünn für den Mieter. Diese OGH-Entscheidung hat leider nicht extreme Verbesserungen für die Mieter gebracht, sondern hat nur dazu geführt, dass die Vertragsformulare neu entworfen werden müssen und die eklatant sittenwidrigen Klauseln nun abpoliert werden müssen. In der Praxis wird der Mieter weiterhin gemolken werden, aber nicht mehr skandalös schriftlich, sondern mit der Rückkehr von alten Tricks wie "Geld aufs Handl", Möbelübernahme, Mittelmänner die als Makler fungieren und Provision auspressen, zunehmende befristete Verträge usw... In Österreich müssen Mieter immer die Kurve kratzen, so oder so, einmal so, einmal so.

Insgesamt möchte ich aber nicht vergessen, dass die Arbeiterkammer trotz dieses Phyrrus-Sieges (andere ist das leider nicht gewesen) trug dazu bei, dass die Schlinge ein wenig enger wird, und mit jedem Anlauf wird die Situation eine Spur für Mieter besser.

MfG,

MEMIL

MfG,

MEMIL








partisanentity
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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von partisanentity » 08.02.2007, 19:10

Danke für die Antwort, ich hätte noch eine Frage.



Der OGH hat diese Klausel für Gesetzeswidrig erklärt:



"Klausel 23:

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter

Ausschluss des § 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdenden

Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand

zu erhalten; er ist unter anderem verpflichtet, die im Mietgegenstand befindlichen

Heizungsvorrichtungen, ferner sämtliche Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen

samt Geräten stets in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und im Falle von Störungen

diese unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene Kosten instand setzen zu

lassen. Weiters fallen Eingangstüre und Fenster im Bereich des Mietobjektes in Wartungs-

und Instandhaltungspflicht des Mieters." (Von hier: http://www.arbeiterkammer.at/pictures/d49/Urteil1.pdf)



In diesem Text befindet sich das Wort 'Geräten', worauf bezieht sich das?



Danke im Voraus.

MEMIL
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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von MEMIL » 08.02.2007, 20:15

Geräte im Sinne des Gesetzes hier sind nicht Kühlschrank, Waschmaschine, Geschirrspühle, Kaffemaschine (diese Gegenstände gehören zu Möbeleinrichtungen). Was als Geräte die für den Betrieb der Wohnung als solche unabdingbare sind, sind Therme, Heizungsanlage, Wasserhähne und Elektrische Installationen einschließlich Strom und Gazzähler. Alle andere Einrichtungen sind in mechanischen Sinne ja auch Geräte, für den Betrieb der Wohnung sind sie aber nicht unbedingt notwendig. Diese Gegenstände werden in die Mietrechtbestimmung in engeren Sinne nicht einbezogen. Alle was da vereinbart wird, fehlt unter den ABGB.

MfG,

MEMIL


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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von MEMIL » 09.02.2007, 12:53

Was ich hier vergessen zu schreiben: Die OGH-Entscheidung gilt nicht für jeden unzulässigen vereinbarten Mietvertrag, sondern nur für Verträge die mit Vermietern abgeschlossen wurden, die mindestens 5 Wohnungen besitzen. Darunter hinaus, kann der Mieter sich baden. Privatvermieter die bis zu 4 Wohnungen besitzen sind davon nicht betroffen. Es ist aber zu erwarten, dass auch Privatkleinvermieter langsam ihre Vertragsformulare anpassen werden. In Fällen wo die Wohnung, auch von Privatkleinvermieter, durch Hausverwaltungen (die selbst mindestens 4 weitere Wohnungen besitzen oder vertretungsweise vermieten und verwalten) abgeschlossen werden, sind auch einbezogen.

MfG,

MEMIL


partisanentity
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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von partisanentity » 09.02.2007, 13:26

Danke für die ganzen Antworten MEMIL!

MEMIL
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RE: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von MEMIL » 09.02.2007, 14:47

Nichts zu danken und denk daran, dass das alles ist gerade was Juristen interpretieren. Zwei Parallelverfahren laufen schon um viele offenen Fragen zu beanstanden und die Arbeiterkammer selbst (habe ich heute noch gelesen) will weiter prozessieren um Umfang und Natur der Entscheidung auszudehnen. Somit kann es leicht passieren, dass wir irgendwann später alles ungekehrt schreiben müssen. Die Materie ist sehr schwammig und wird vielfältig interpretiert.

SG,

MEMIL




danieljans
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Re: Kühlschrank Reparatur

Beitrag von danieljans » 22.05.2024, 18:36

Hallo!

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs hat auf jeden Fall eine Menge Gerede darüber ausgelöst, wofür Vermieter und Mieter verantwortlich sind. Da dein Mietvertrag besagt, dass du dich um die Wartung der Geräte kümmern musst, könnte es schwierig sein, Geld für den Kühlschrank zurückzubekommen. Aber es könnte sich lohnen, mit einem Rechtsberater zu sprechen, um zu sehen, ob das Urteil etwas an Ihrer Situation ändert.

Wenn Sie das nächste Mal Probleme mit einem Gerät haben, sollten Sie überlegen, es zu reparieren, anstatt es zu ersetzen, um Geld zu sparen. Schauen Sie sich bei FixPart (https://fixpart.at/) nach Ersatzteilen um - dort gibt es eine Menge Optionen, mit denen Sie Geräte reparieren können, ohne neue kaufen zu müssen. Das könnte eine gute Möglichkeit sein, die Kosten niedrig zu halten und vielleicht sogar etwas, das Sie mit Ihrem Vermieter besprechen können.

Ich hoffe, das hilft Ihnen und wünsche Ihnen viel Glück beim Gespräch mit Ihrem Vermieter!

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