Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich habe ein Verfahren A eingeleitet und Verfahrenshilfe beantragt. Anstatt mir einen Anwalt zuzuweisen, hat das Gericht mir mitgeteilt, dass sich der Akt derzeit im hg. Verfahren B befindet.
Die Beweise, die ich im Verfahren A übermittelt habe, wurden nicht berücksichtigt und aus den Akten gelöscht.
Ich möchte nun die Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen. Soll ich dabei das Verfahren A oder das Verfahren B angeben?
Bitte nachfragen, wenn etwas nicht klar ist.
Liebe Grüße
Verfahren teil eines anderen Verfahren
Re: Verfahren Teil eines anderen Verfahren
Also ich habe vor meinem geistigen Auge den Fall, dass vor Einleitung eines Verfahrens diese zunächst angekündigt wurde und dafür die Verfahrenshilfe begehrt wurde. Die Aktenzahl könnte sowas wie "Nc" enthalten. Dies dürfte negativ beschieden worden sein und es wurde daraufhin ein Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung eingeleitet. Das erkennt man dann an neuen Buchstaben in der Aktenzahl.
Sollte das zirka zutreffen, wären ab Beginn des Hauptverfahrens (nicht Verfahrenshilfeverfahren) sämtliche Schriftstücke dorthin zu richten.
Sollte das zirka zutreffen, wären ab Beginn des Hauptverfahrens (nicht Verfahrenshilfeverfahren) sämtliche Schriftstücke dorthin zu richten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Verfahren teil eines anderen Verfahren
Danke für die Information,
Ja, du hast recht, dass es sich um 56 NC handelt,
aber ich frage mich, warum die Beweise nicht in das neue Verfahren übergeben wurden?
Kann ich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beanspruchen aufgrund, dass die Beweise und Tatsachen nicht berücksichtigt wurden, oder Wiedereinsetzung in Vorigen stand?
LG
Ja, du hast recht, dass es sich um 56 NC handelt,
aber ich frage mich, warum die Beweise nicht in das neue Verfahren übergeben wurden?
Kann ich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beanspruchen aufgrund, dass die Beweise und Tatsachen nicht berücksichtigt wurden, oder Wiedereinsetzung in Vorigen stand?
LG
Re: Verfahren Teil eines anderen Verfahren
Ich kann mir das nur so erklären, dass die Verfahren einfach nur eigenständig behandelt werden. Du hattest die Gelegenheit, umfassend und nach gesetzlichen Kriterien die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes zu begründen. Dem wurde nicht Folge gegeben und die Sache war abgeschlossen. Nachdem Du das eigentliche Verfahren nun selbst in die Hand nehmen musstest, gelten dort andere Kriterien, die dann auch separat zu benennen wären.
Auch hier möchte ich zum besseren Verständnis ein anderes Beispiel bringen. Nehmen wir mal ein Strafverfahren an, in der bei der Hauptverhandlung alle erdenklichen Beweise vorgebracht wurden. Sagen wir mal, der Erstrichter hat diese teilweise nicht ausreichend gewürdigt und der Beschuldigte geht in Berufung. Dann kann man nicht erwarten, dass das Berufungsgericht von sich aus nochmal alle Beweise ansieht, sondern er geht nach dem, was in der schriftlichen und mündlichen Berufung ausgeführt wurde. Hat man dort die Erwähnung eines Beweises vergessen, darf man nicht erwarten, dass der Berufungsrichter auch diesen berücksichtigt, obwohl es in der Akte enthalten ist. Er geht meistens nach dem, was zuletzt geltend gemacht wurde.
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn es in der Rechtssache gesetzlich vorgesehen ist, die Beweise in dem zweiten Verfahren noch nicht aufgenommen wurden und - um das Mitglied "MG" aus einem kürzlichen Beitrag zu zitieren, "wenn sich bei deren Berücksichtigung eine andere rechtliche Beurteilung ergeben hätte" (§ 353 Z 2 StPO).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre der Sache nicht dienlich, da dieses Rechtsinstrument bei Versäumnis einer Frist angewendet wird, damit ein Verfahren in jenem Zustand wiederhergestellt wird, als hätte es ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches die Verzögerung verursacht hat, nicht gegeben.
Auch hier möchte ich zum besseren Verständnis ein anderes Beispiel bringen. Nehmen wir mal ein Strafverfahren an, in der bei der Hauptverhandlung alle erdenklichen Beweise vorgebracht wurden. Sagen wir mal, der Erstrichter hat diese teilweise nicht ausreichend gewürdigt und der Beschuldigte geht in Berufung. Dann kann man nicht erwarten, dass das Berufungsgericht von sich aus nochmal alle Beweise ansieht, sondern er geht nach dem, was in der schriftlichen und mündlichen Berufung ausgeführt wurde. Hat man dort die Erwähnung eines Beweises vergessen, darf man nicht erwarten, dass der Berufungsrichter auch diesen berücksichtigt, obwohl es in der Akte enthalten ist. Er geht meistens nach dem, was zuletzt geltend gemacht wurde.
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn es in der Rechtssache gesetzlich vorgesehen ist, die Beweise in dem zweiten Verfahren noch nicht aufgenommen wurden und - um das Mitglied "MG" aus einem kürzlichen Beitrag zu zitieren, "wenn sich bei deren Berücksichtigung eine andere rechtliche Beurteilung ergeben hätte" (§ 353 Z 2 StPO).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre der Sache nicht dienlich, da dieses Rechtsinstrument bei Versäumnis einer Frist angewendet wird, damit ein Verfahren in jenem Zustand wiederhergestellt wird, als hätte es ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches die Verzögerung verursacht hat, nicht gegeben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 19 Gäste