ich habe zwei Fragen hinsichtlich der Einwendungsfrist bei einer gerichtlichen Aufkündigung nach MRG.
Diese wurde am 13.12.2021 eingebracht, der Gekündigte hat dann Verfahrenshilfe beantragt. Der Verfahrenshilfebestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 04.01.2022 zugestellt, dem Gekündigten am 11.01.2022.
Hiezu habe ich Folgendes gefunden (ist allerdings strittig):
In der gerichtlichen Aufkündigung steht unter anderem:Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der RAK an die verfahrensbeholfene Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen. Die Zustellung an den Verfahrenshelfer selbst ist nicht ausreichend, zumal der Verfahrensbeholfene erst mit dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis von der Person des Verfahrenshelfers erlangt und sich erst ab diesem Zeitpunkt mit diesem in Verbindung setzten kann. Würde der Fristenlauf bereits bei Zustellung an den Rechtsanwalt zu laufen beginnen, müsste dieser nämlich allenfalls ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage und ohne Kontakt mit der verfahrensbeholfenen Partei einen möglicherweise inhaltsleeren Schriftsatz abgeben.
In der elektronischen Akteneinsicht hat sich die Richterin einen Vermerk für die Einwendungen für 25.01.2022 eingetragen (= das wären genau 14 Tage ab Zustellung an den Gekündigten).Die kündigenden Parteien begehren daher zu erlassen nachstehenden Beschluss:
Der gekündigten Partei wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Wohnung X, gelegen in Y, binnen 14 Tagen nach dem 31.01.2022 zu räumen und geräumt an die kündigenden Parteien zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen 14 Tagen nach Zustellung bei diesem Gericht Einwendungen anzubringen.
1. Wie lange ist die Einwendungsfrist generell? 14 Tage oder 4 Wochen? (Gemäß § 562 Abs 1 letzter Satz beträgt sie nämlich 4 Wochen und nicht 14 Tage; 14 Tage war bis 28.02.1997 in Geltung...).
2. Wann endet die Einwendungsfrist im konkreten Fall?
Vielen Dank im Voraus!