
Der Eigentümer würde diese gerne nur im Kaufvertrag berücksichtigen, es aber nicht grundbücherlich verewigen lassen. Dazu ist zu sagen, dass der Eigentümer dies wegen "Redereien" in der Dorfgemeinschaft nicht möchte. Nun angenommen, der Eigentümer möchte das Grundstück in ein paar Jahren verkaufen und hat dafür einen anderen Interessenten:
Muss er uns das Grundstück trotzdem (also weil schuldrechtlich und nicht dinglich bzw. grundbücherlich) anbieten oder sind wir auf sein Wohlwollen angewiesen? Wenn er uns das nicht anbieten muss (weil nur schuldrechtlich), können wir auf Rückgabe des Grundstücks bestehen oder ist nur Schadensersatz möglich? Und wenn nur Schadenersatz möglich ist: Wie wird dieser bemessen?
Danke für Ihre geschätzte Antwort!
Ingrid