Verbücherung
Verbücherung
Vielen Dank für die Antworten!
Zuletzt geändert von PP21 am 10.02.2021, 22:31, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Verbücherung
Belastungs- und Veräußerungsverbot (BVV) mit obligatorischer Wirkung kann sehr wohl unter Berücksichtigung des § 364c ABGB durch Verbücherung eine dingliche Wirkung erzielt werden.
Wie die Änderung eines Grundbucheintrages funktioniert, wurde hier bereits oft beschrieben:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15407#p36238
Wie die Änderung eines Grundbucheintrages funktioniert, wurde hier bereits oft beschrieben:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15407#p36238
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Verbücherung
Eine einfache Eintragung, wie dies im verlinkten Beitrag Thema war, ist hier wohl nicht gegeben.
Wenn das Veräußerungsverbot von der Erblasserin verfügt worden war, dann wohl im Zusammenhang mit der "Vererbung der Liegenschaft". Da Ihr Mann - zumindest interpretiere ich Ihre Anfrage so - mittlerweile als Eigentümer eingetragen wurde, hätte zusammen mit dieser Eintragung seines Eigentumsrechtes auch die Beschränkung durch das Veräußerungsverbotes für Sie eingetragen werden müssen, wenn dies in der Urkunde, die hierzu vom Gericht ausgestellt wird (Einantwortungsurkunde/EAU) so anordnet.
Wer hat denn für Ihren Mann die Eigentumseintragung durchgeführt? Den- oder diejenige empfehle ich zu fragen, ob nicht auch das Veräußerungsverbot hätte eingetragen werden müssen. Wäre dies vergessen worden, sollte das kostenlos nachgeholt werden.
Wenn das Veräußerungsverbot von der Erblasserin verfügt worden war, dann wohl im Zusammenhang mit der "Vererbung der Liegenschaft". Da Ihr Mann - zumindest interpretiere ich Ihre Anfrage so - mittlerweile als Eigentümer eingetragen wurde, hätte zusammen mit dieser Eintragung seines Eigentumsrechtes auch die Beschränkung durch das Veräußerungsverbotes für Sie eingetragen werden müssen, wenn dies in der Urkunde, die hierzu vom Gericht ausgestellt wird (Einantwortungsurkunde/EAU) so anordnet.
Wer hat denn für Ihren Mann die Eigentumseintragung durchgeführt? Den- oder diejenige empfehle ich zu fragen, ob nicht auch das Veräußerungsverbot hätte eingetragen werden müssen. Wäre dies vergessen worden, sollte das kostenlos nachgeholt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Verbücherung
Maßgeblich ist der Text der Einantwortungsurkunde. Ohne diesen zu kennen, kann man keine sichere Auskunft geben.
RA Mag. Michael Gruner
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