Dienstbarkeit

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MarcoG.
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Dienstbarkeit

Beitrag von MarcoG. » 19.11.2020, 09:02

Grüß Euch!
Bei meinem Grundstück hat der Nachbar eine Dienstbarkeit des "gehen, fahren, reiten" um auf sein Grundstück zu gelangen. Die Liegenschaft war lange vom Besitzer ungenutzt und es kam vor ca. 4 Jahren ein neuer Käufer welcher das Gebäude sanierte. Das dieser über das Grundstück fahren ist mir klar und verständlich, da er sonst nicht zu seinem Haus kommt. Jetzt ist es so, dass es dort vom Besitzer eine "quasi" Pfuscher Kfz-Werksatt gibt und auf dieser Privatstraße ein enormer Verkehr herrscht. Auch mit hoher Geschwindigkeit fahren sie mitten in der Nacht die ganzen Besucher bzw. Kunden bei meinem Schlafzimmerfenster vorbei, welches nur 2m Abstand zur Straße hat. Man wird dadurch mehrmals in der Nacht munter. Der Sohn vom Besitzer hat ein Gewerbe angemeldet, wo er Auto´s folieren darf. Der Besitzer möchte auch später eine offizielle KFZ Werksatt eröffnen. Früher war mein Platz so ruhig uns jetzt leider sehr laut.
Meine Frage: Gilt die Dienstbarkeit nur für die Eigentümer samt Besucher oder auch für alle vielen anderen "Kunden" die hier Tag & Nacht vorbeifahren? Muss ich gefragt werden? Mit welchen Mittel könnte man das regulieren oder eindämmen? Danke im Voraus, LG, Marco



alles2
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Re: Dienstbarkeit

Beitrag von alles2 » 19.11.2020, 14:08

Kann das nur zu gut verstehen, was Dir aber auch nicht wirklich weiterhilft. Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen sehen die Gerichte seit eh und jäh nur als "äußerstes Notventil" vor, weil es mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und Festigkeit verbunden ist. Wenn man dahingehend im Dienstbarkeitsvertrag durch eine Kündigungsmöglichkeit oder gar durch eine Einschränkung der Betretungsgruppe vorgebeugt hätte (nachher ist man immer schlauer), wäre die Sache glasklarer. Vielleicht könnte man sonst dem Nachbarn die vorherrschende untragbare Situation vermitteln. Sollte er sich absolut unnachgiebig zeigen, könntest Du mit Bedauern den angedachten gerichtlichen Weg erwähnen. Dann würde abgewogen werden, wessen Interessen eher berücksichtigungswürdiger wären.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Dienstbarkeit

Beitrag von MG » 19.11.2020, 17:06

@alles2: Es geht nicht um eine Auflösung der Servitut, sondern um die Frage, ob man die nunmehr deutlich intensivere Nutzung derselben unterbinden kann. Und ja, dazu gibt es jede Menge Judikatur.

Im Detail sind aber einige Vorfragen zu klären, insbesondere, was im Dienstbarkeitsvertrag geregelt worden war usw. Eine Erweiterung von Wohnhaus zu KFZ-Werkstätte samt Kundenverkehr etc. könnte durchaus bekämpfbar sein.

Ein paar Auszüge aus entsprechenden Urteilen:

Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
Auch; Beisatz: Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Guts unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart. (T12)

Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 113/01a
Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T6)

Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T7)
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Dienstbarkeit

Beitrag von alles2 » 19.11.2020, 18:28

Danke für die Anmerkung, da es tatsächlich so rüberkommen könnte! Von meiner Seite war die komplette Auflösung allerdings nie so gemeint, sondern nur in der inhaltlich bestehenden Form. Von mir aus die Änderung oder Anpassung des Servituts, wobei wir den konkreten Inhalt nicht kennen, um diese Möglichkeit erörtern zu können. Meiner Meinung wird es so oder so schwer irgendwas durchzubringen, wenn der Nachbar sich querstellt.
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