Arzneiwareneinfuhrgesetz

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Meci
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Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von Meci » 18.11.2020, 11:58

Guten Tag,



ich habe heute eine Schreiben (nicht eingeschrieben?) vom Zoll bekommen, das mein in Indien bestelltes Paket mit Viagra und Cialis (insgesamt 120 Stück) angehalten wurde und ich nun eine Bescheinigung sowie Rechnung retournieren muss.



Ich habe damals bei der Bestellung sogar mit dem Kundendienst (der in England sitzt) telefoniert, welche mir versicherten, dass es mit dem Zoll keine Probleme geben wird, da es sich um keine Fälschungen sondern Arzneiwaren mit dem selben Wirkstoff wie die in Österreich verschrieben werden, handelt.

War damals naiv genug um das zu glauben, da es Sinn für mich ergeben hat. Nach einigen Recherchen im Internet ist mir nun klar, das es verbot ist, aber wohl zu spät.



Folgendes Hinweisblatt war beigelegt:

Betreffend die Einfuhr von Arzneimittel Gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr. 719/2010 (AWEG 2010)

Sehr geehrter Postkunde!

Für Sie ist eine Postsendung eingelangt, in welcher laut Zollbehörde offensichtlich Arzneiwaren enthalten sind. Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Absatz Abs.) 1 AWEG 2010 der Bezug von Arzneiwaren, die von Privatpersonen im Fernabsatz (Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel wie zum Beispiel Telefon oder Internet) bestellt wurden, verboten ist.



Neben anderen Ausnahmen ist die Einfuhr von Arzneiwaren nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 8 Abs 1 Z 2 AMG dann möglich, wenn eine Bescheinigung eines im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes beigebracht wird, dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, eine diesbezügliche Bescheinigung oder entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung des § 11 AWEG 2010 binnen einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Aufforderung gemäß § 19 Abs. 1 AWEG beizubringen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen wird die Verwaltungsübertretung gemäß § 21 AWEG 2010 mit Organstrafverfügung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz Zollrecht-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) geahndet oder Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.





Bei dem "Rückmeldungszettel" gibt es 2 Möglichkeiten:



1. Ich ersuche, die Sendung zur zollamtlichen Abfertigung zu stellen. Folgende Unterlagen schließe ich bei:

2. Ich nehme die Sendung nicht an und sende die Begleitpapiere zurück. Hinweis: Wenn die ausgefüllte Erklärung nicht bis zur oben angegebenen Lagerfrist bei uns einlangt, wird die Sendung als unzustellbar behandelt und an den Absender reourniert. Gilt aber nicht für Sendungen, die gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz sowie nach dem Artenschutzgesetz vom Zoll angehalten wurden.





Wie soll ich jetzt am Besten reagieren? Gleich zeigen, dass ich das Paket nicht mehr will und 2. ankreutzen und zurückschicken?

Anwalt einschalten? Leider hab ich zur Zeit echt nicht viel Geld und das würde eine massive Belastung sein.

Mit welcher Strafe muss ich rechnen?



Bin echt am verzweifeln gerade, hoffentlich kann mir jemand helfen oder Erfahrungen/Ergebnisse von ähnlichen Situationen mitteilen.



Ich danke euch im Voraus!



Liebe Grüße

Marcel



alles2
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von alles2 » 18.11.2020, 12:27

Du meinst wahrscheinlich BGBl. I Nr. 79/2010, also 79 statt 719:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2010/79

Die Strafbestimmungen findest Du im § 21 AWEG (Arzneiwareneinfuhrgesetz):
[...]eine Verwaltungsübertretung [...] ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
Wie gering es genau ausfallen würde, kann Dir wohl nur die belangte Behörde mitteilen.

Ähnliche Situationen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15629
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=14420
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Meci
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von Meci » 18.11.2020, 12:46

vielen Dank für die rasche Antwort.

Ja genau, 79, sorry.

Die Strafen für Verwaltungsübertretungen sind ja schon enorm. Wie hoch fällt diese in der Regel beim ersten mal aus?
Hab ich keine Chance, mit einer Organstrafe davonzukommen?

Wie meinen Sie mit, wie gering (oder hoch?) diese ausfallen würde?

Danke für die Links, diese habe ich allerdings schon gelesen. Leider ist bei beiden nicht bekannt, was dabei rausgekommen ist und es geht auch um viel "harmlosere Substanzen" als in meinem Fall. Oder wird da kein unterschied gemacht, also nach dem Motto: "Arzneimittel ist Arzneimittel?"

Liebe Grüße
Marcel

alles2
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von alles2 » 18.11.2020, 14:31

In der Tat berichten die Mitglieder leider kaum, wie die Sache ausgegangen ist. Sie schreien um Hilfe, aber dann wird es still um sie. Ich nehme mal an, dass die Sache dann glimpflicher ausgegangen ist, als der anfänglich tief in den Knochen sitzende Schock es vermuten ließ.

Ich erwähnte extra vorsichtig "gering", weil ich bei Dir von keiner hohen Strafe ausgehe. Wie es letztendlich wirklich ausfallen wird, kann neben etwaiger "Milderungsgründe" leider von zu vielen Faktoren abhängen (Menge, Substanz, ...). Ob sie es bei einer Organstrafverfügung nach § 34 (2) 2.Satz ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) belassen würde, kann ich nicht beurteilen.
Dort heißt es:
Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (Anm.:
Verwaltungsstrafgesetz) Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.
Angesichts der verhältnismäßig höher angedrohten Strafe im Verwaltungsstrafverfahren sollte man bei einer realistischen Einschätzung die Organstrafverfügung möglichst "mit Handkuss" bezahlen. Keine Ahnung um welchen Wert es geht, aber bei den mir untergekommenen Strafausmaßen belief es sich durchschnittlich auf ein Sechstel des Höchstmaßes.
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Meci
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von Meci » 18.11.2020, 16:30

Das beruhigt mich erstmal ein bisschen. Ich werd auf jeden Fall berichten, wie das ganze geendet hat.

Ich versteh bis jetzt noch immer nicht ganz, was meine Möglichkeiten sind. Sondergenehmigung (1.) kann ich keine vorweisen und nicht annehmen und zurückschicken (2.) auch nicht. Einfach die 20 Tage Frist und auf weitere Post warten?

Es hört sich auch so an, als ob sie es erstmal nicht als nötig ansehen, einen Anwalt einzuschalten. Seh ich das richtig?

Sind sie Anwalt oder woher haben sie Erfahrungen von den Strafausmaßen wenn ich fragen darf? Die 120 Stück haben in etwa 110€ gekostet, aber letztendlich geht es um den Wert in Österreich oder?

Lg

alles2
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von alles2 » 18.11.2020, 17:11

Ich würde immer zuerst einmal die Strafe abwarten und dann erst reagieren. Denn in den Schriftsätzen wird man im Sinne der Informationspflicht ohnehin auf sämtliche Rechte hingewiesen. Ist die Forderung gerechtfertigt und nicht wirklich dramatisch, braucht man auch keinen Anwalt.

Nein, bin kein Anwalt. Aber jemand, der sich irgendwie zu helfen weiß und auch im realen Leben den Betroffenen im Rahmen meiner bescheidenen Möglichkeiten zur Seite steht, die sich entweder keinen Anwalt leisten wollen oder können. So fallen mir einige Fällen zu, dessen Erfahrung ich hier teilen kann.
Zuletzt geändert von alles2 am 18.11.2020, 18:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Arzneiwareneinfuhrgesetz

Beitrag von DigitalMarketer » 18.11.2020, 17:47

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