Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

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a684dd572b1887661782981659331eed_199
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Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_199 » 08.11.2020, 21:53

Hallo erstmal,

Ich habe eine Frage bezüglich eines Testaments in Österreich:
Wenn in einem Testament jemand als Alleinerbe hervorgeht und der andere auf den Pflichtteil gesetzt ist:
Wieviel erbt dann der Pflichtteilsberechtigte an einer Immobilie ???
Die Hälfte des Schätzwertes oder des Verkaufspreises oder nur ein Viertel des Schätzwertes oder des Verkaufswertes ?

Danke schon mal für die Auskunft ! 👍

Heinz



alles2
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 08.11.2020, 22:28

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, welche einem nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Bei zwei Erbberechtigten wären es - wie Du bereits korrekt erwähnst - 1/4 für den Pflichtteilberechtigten.

Für die Bemessungsgrundlage dient der Grundstückswert, der den Verkehrswert entspricht, herangezogen. Dies gilt jedoch nicht für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Bei der Berechnung kann nach 3 Methoden (Pauschalwertmodell, Immobilienpreisspiegel und Nachweis über den geringeren gemeinen Wert) vorgegangen werden, was von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Aber so groß sind die Unterschiede nicht.

Zu beachten wäre auch die dadurch anfallende Grunderwerbsteuer. Eine hilfreiche Seite wäre daher auch der Rechner des BMF:

https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

a684dd572b1887661782981659331eed_199
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_199 » 08.11.2020, 23:20

@alles

Danke für die rasche Rückmeldung !

Was ist nun wenn z.B. das Wohnhaus in kürzester Zeit verkauft wird.
Wird dann der Verkaufspreis herangenommen oder der zuvor festgelegte Schätzpreis ?

Und was ist wenn im Testament steht, dass der auf den Pflichtteil gesetzte die Hälfte vom
Haus erhalten soll ??? Ist das Testament dann ungültig ?? Weil der Pflichtteil beträgt ja ein Viertel...
Kann dann der auf den Pflichtteil gesetzte mit dieser Begründung gegen das Testament vorgehen ?

Wenn z.B. Folgendes im Testament steht:

Die Alleinerbin soll nach dem Tod des Verstorbenen den Wert der Liegenschaft ermitteln lassen und
die Hälfte des daraus ergebenden Verkehrswertes nach Abzug der im Falle eines Verkaufes zu bezahlenden
Immobilienertragsteuer sowie für den Erwerb im Verlassenschaftsverfahren anfallenden Grunderwerbsteuer binnen 12 Monaten nach dem Ableben des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.´ausbezahlt werden.

Nun ist doch dieses Testament ungültig !?!
Der Pflichtteilberechtigte dürfte nur ein Viertel erhalten und zudem müsste die Alleinerbín sämtliche anfallenden Steuern bezahlen und nicht der auf den Pflichtteil gesetzte..... Also ein bisschen durcheinander alles...
Liege ich da richtig ?

Noch dazu wurde das Testament kurz vor dem Tod des Erblassers maschinell verfasst.....
Mit einem kurzen handschriftlich zittrigen Vermerk.....
Er starb völlig unerwartet plötzlich kurze Zeit später.

Danke !

Heinz

alles2
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 09.11.2020, 00:07

Soweit ich weiß, kann man nicht etwas verkaufen, was einem noch gar nicht offiziell gehört. Und das entscheidet sich nach einem abgehandelten Verlassenschaftsverfahren mit einem aufgestellten Einantwortungsbeschluss. Erst dann kann die Verbücherung innerhalb eines Jahres vorgenommen werden. Wird daraufhin das Objekt verkauft, kann man den Verkaufspreis eh entsprechend untereinander aufteilen.

Der Erblasser kann sehr wohl festlegen, wie der Pflichtteil auszusehen hat. Das Gericht rechnet sich ohnehin zuerst den Wert der vorliegenden Erbmasse aus und aus der Quote den jeweiligen Anteil des Pflichtteilberechtigten. Daher würde davon der Wert des testamentarischen Erbteils abgezogen werden und der Rest daraus steht ihm dann noch zu. Zu welchen Anteilen man etwas erwirbt, kann man untereinander immer ausmachen. Soll heißen, dass man beim "Viertel" nicht automatisch mit einem Viertel von sämtlichen Erbsachen bedenkt wird, sondern ist auf die gesamte Erbmasse bezogen ist.

In der Annahme, dass die Erbmasse mehr als nur das Haus umfasst und der dem Pflichtteilberechtigten bedenkten Anteil mindestens ein Viertel von der Erbmasse entspricht, würde ich von einem zulässigen Testament ausgehen.
Zuletzt geändert von alles2 am 09.11.2020, 00:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_199 » 09.11.2020, 00:31

@alles

Ich würde gerne wissen, ob man ein solch verfasstes Testament anfechten könnte.

Die Alleinerbin nahm sich einen Anwalt, damit sie das Haus schneller verkaufen kann.
Noch dazu war es genau der Anwalt, der kurz vor dem Tod des Erblassers das Testament für ihn verfasst hat...
Es kam zu keiner Verlassenschaftsabhadndlung....
Angeblich wegen Corona....
Der Notar meint, das würde alles der Anwalt machen... Sehr dubios alles....

Danke !

Heinz

alles2
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 09.11.2020, 00:38

Habe dazu oben noch zwei Zeilen nachgereicht, was sich leider mit Deinem Beitrag überschnitten hat!
Kann noch nichts erkennen, wieso das Testament ungültig sein sollte.

Mehr zum maschinell verfassten Testament hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15736#p37151

Seltsam, entweder bist Du auch dieser "Sepp" oder es ist ein Zufall, dass ihr beiden nicht nur inhaltlich fast dasselbe Testament habt, sondern auch im Prinzip die daraus resultierenden Fragen!

Ich kann mich nur wiederholen:
Die Ordentlichkeit eines Testaments ist für uns aus der Ferne schwer zu beurteilen und es wäre unseriös. Daher nehme Dir bitte den Link von "MG" zu Herzen und vergleiche, ob irgendwelche Kriterien verletzt wurden. Sollte dem so sein, erübrigen sich einstweilen alle weiteren Fragen. Es macht wenig Sinn, wenn nach und nach irgendwelche wesentlichen Details ans Licht kommen :!:
Wie eine Corona-bedingte, abweichende Abhandlung des Verfahrens ausgesehen haben könnte, kann ich nicht beurteilen, da mir dahingehend nie etwas untergekommen ist! Bin mir daher nicht so sicher, ob der Anwalt da richtig wiedergegeben wurde. Eigentlich sollte es nach wie vor so ablaufen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/todesfall/Seite.190800.html
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_199 » 09.11.2020, 01:35

@alles2

Müsste der Pflichtteilsberechtigte vom Anwalt der Alleinerbin (der auch das Testament des Erblassers verfasst hat),
den Pflichtteilsberechtigten verständigen, wann es zur Verlassenschaftsabhandlung kommt und
muss er diesem auch die Einantwortungsurkunde aushändigen ?
Was ist wenn die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig sein sollte ?
Kann dann der Pflichtteilsberechtigte dagegen etwas unternehmen ?
Wenn ja, was genau ?

Danke !

Heinz

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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 09.11.2020, 04:18

Wer wem was zuzustellen hat, findet sich in dem letzten Link. Ich wüsste nicht, warum es die von Dir genannten Personen tun sollten.
Eine Einantwortungsurkunde kann mit Rekurs angefochten werden und ist daher erst mit einem Rechtskraftstempel gültig.
Eigentlich wird der Weg gegangen, wenn es einen übergangenen Erben gibt, der keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung hatte.
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von MG » 09.11.2020, 07:26

Ein Verkauf vor Einantwortung ist sehr wohl möglich. Es verkauft dann die Verlassenschaft, vertreten durch den/die erbsantrittserklärten Erben UND der vertrag muss vom Verlassenschaftsgericht genehmigt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_199 » 09.11.2020, 12:00

@alles2

Meine Frage war, ob der Pflichtteilsberechtigte eine Kopie der Einantwortungsurkunde erhalten muss.
Weil sonst kann er ja gegen diesen nicht Rekurs einlegen....
Auch wenn der Einantwortungsbeschluss nicht rechtskräftig ist, kann doch die Immobilie nicht verkauft werden, oder ?
Wie sieht es in der Regel aus, wenn der Alleinerbe einen nicht rechtskräftigen Beschluss bekommt ?
Zitat "Eigentlich wird der Weg gegangen, wenn es einen übergangenen Erben gibt, der keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung hatte."
Was ist, wenn es nur einen Alleinerben gibt ? Was kann der auf den Pflichtteil gesetzte dann machen ???
Eine Pflichtteilsvereinbarung mit dem Erben anstreben ?

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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 09.11.2020, 13:07

Hatte ja bereits erwähnt, dass es nach meinem Verständnis für die Verbücherung eine Einantwortungsurkunde braucht. Also ohne die notwendigen Unterlagen bekommt man ja sonst nie zu seinem Recht. Sicher hättest Du verständigt werden müssen, wenn Dir was zusteht. Warum es bei Dir nicht erfolgt sein soll, ist schwer zu beurteilen. Da solltest Dich beim jeweiligen Gericht schlaumachen und bei der Gemeinde nachfragen, wer denn aller im Grundbuch eingetragen ist. Mehr zu den erforderlichen Unterlagen findest Du unter § 33 Abs.1 lit.d GBG (Allgemeines Grundbuchsgesetz):
§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
Die von "MG" angemerkte Amtsbestätigung (wenn ich mich nicht täusche) habe ich der Vollständigkeit halber auch hervorgehoben. Aber auch dafür braucht es was Amtliches und dabei sollte niemand übergangen werden.

Sollte es wirklich zu juristischen Fehlern gekommen sein, gäbe es neben der von Dir erwähnten Vereinbarung eben noch die Möglichkeit der Erbschaftsklage. Hatte mir eingebildet, dass es hier einen Thread mit dem entsprechenden Titel gäbe. Dem ist wohl nicht so, daher hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=11490
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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von MG » 09.11.2020, 14:24

Die Alleinerbin soll nach dem Tod des Verstorbenen den Wert der Liegenschaft ermitteln lassen und
die Hälfte des daraus ergebenden Verkehrswertes nach Abzug der im Falle eines Verkaufes zu bezahlenden
Immobilienertragsteuer sowie für den Erwerb im Verlassenschaftsverfahren anfallenden Grunderwerbsteuer binnen 12 Monaten nach dem Ableben des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.´ausbezahlt werden.
Meines Erachtens nach ist der "Pflichteilsberechtigte" kein solcher, sondern Legatar.

Der Sinn des Testamentes lautet ja darauf, dass der Berechtigte einen ganz bestimmten Geldbetrag ausschließlich bezogen auf den Wert einer bestimmten Liegenschaft, vom Allein(-erben) erhalten soll.

Der Pflichtteilsberechtigte hätte hingegen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom gesamten "reinen" Nachlass.

Der Unterscheid ist auch wesentlich, weil "normale" Legatare keine Parteienstellung im Verlassenschaftsverfahren haben. Der Vermächtnisnehmer ist im Verlassenschaftsverfahren nicht unmittelbar beteiligt und nimmt an Abhandlungsterminen nicht teil. Er hat weder Akteneinsichtsrechte, noch direkte Ansprüche gegen den Nachlass. Mit dem Vermächtins erhält er einen klagbaren Anspruch gegen den/die Erben. Wenn das Legat anerkannt wird, wird es vom Erben ausgefolgt; wenn nicht, muß der Legatar auf Herausgabe klagen. Der Vermächtnisnehmer muss andererseits bei den Verfahrenskosten nicht mitzahlenund übernimmt keine Haftungen für Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Und der Vollständigkeit halber: Für einen Verkauf einer Immobilie durch die Verlassenschaft ist auch keine Amtsbestätigung erforderlich.

Ab der Erbsantrittserklärung kann/können der/die Erbe/n Verträge über den Verkauf von Immobilien, die dem Erblasser gehört haben, als Vertreter der Verlassenschaft abschließen, diese Veträge müssen aber - wie bereits dargelegt - noch vom Gericht genehmigt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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Re: Testament - Pflichtteil - Immobilie - Wieviel ?

Beitrag von alles2 » 09.11.2020, 16:00

MG hat geschrieben:
09.11.2020, 14:24
Und der Vollständigkeit halber: Für einen Verkauf einer Immobilie durch die Verlassenschaft ist auch keine Amtsbestätigung erforderlich.
Nur um Missverständnisse entgegenzuwirken...ich bezog das auf die hier erwähnten Fakten, um Dich mit ins Boot zu holen. Der Fragesteller ging nicht weiter auf Deinen Beitrag ein und wendete sich hingegen nur an mich. Das wollte ich so nicht stehen lassen, weshalb ich Deine Bemerkung wieder ins Treffen führte.
Hätte ich mich auf die generelle Vollständigkeit berufen, wäre der entsprechende Teil des Paragraphen aus dem Grundbuchgesetz unbearbeitet geblieben. Denn auch dort finden sich weitere Einträge, die über eine Amtsbestätigung hinausgehen :wink:
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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