Wohnungseigentum

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Jusler
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Wohnungseigentum

Beitrag von Jusler » 02.11.2020, 15:21

Ich habe zwei Fragen hinsichtlich dem Wohnungseigentum:

1. Ist für die Beschlussfassung über die Generalsanierung eines Hauses Einstimmigkeit oder bloß Mehrheit notwendig?
(Wird wohl darauf ankommen, ob es sich um außerordentliche Verwaltung iSd § 29 WEG handelt oder um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, die nicht unter § 29 Abs 1 WEG, also unter §§ 834f ABGB, fällt?)

2. Was ist, wenn ein Wohnungseigentümer seinen Anteil nicht zahlt? (iZm Generalsanierung; oder zB auch iZm der Zahlung von Betriebskosten). Wer haftet dann dafür, wenn einer seinen Anteil nicht zahlt?

Danke!



MG
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Re: Wohnungseigentum

Beitrag von MG » 02.11.2020, 16:58

Sanierungen sind, wenn es sich um "Erhaltungen" im Sinne des § 28 Abs 1 Zi 1 handelt, Sache der ordentlichen Verwaltung und daher ("einfache") Mehrheitssache. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Mehrheit (im Regelfall vertreten durch die Hausverwaltung) solche Maßnahmen ohne gesonderte Beschlussfassung in Angriff nehmen kann.

Für derartige Maßnahmen kann die Hausverwaltung sogar Kredite ohne vorherige Zustimmung der Miteigentümer aufnehmen!

Über die "Erhaltung" hinaus gehende Veränderungen, wie zB nützliche Verbesserungen (Vollwärmeschutzfassade) sind Teil der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 und damit auch Sache der Mehrheit, allerdings benötigt man hierzu einen formellen Beschluss der Mehrheit, der auch entsprechend bekämpft werden kann.

Eine "Generalsanierung" kann daher sowohl unter §28 oder §29, bzw. teils/teils fallen.

Wenn ein Miteigentümern seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, dann muss die Hausverwaltung rechtzeitig (innerhalb von längstens 6 Monaten) eine Klage einbringen, damit das Vorzugspfandrecht gem. § 27 WEG sicher gestellt werden kann.

mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
RA Mag. Michael Gruner
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Jusler
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Re: Wohnungseigentum

Beitrag von Jusler » 02.11.2020, 18:13

Vielen Dank für die rasche Antwort!

1. D.h. dass bei einer Generalsanierung nie Einstimmigkeit (§§ 834f ABGB) vorliegen muss, sondern lediglich einfache Mehrheit (50% plus 1; je nach Fall gemäß § 28 oder § 29)?

2. Und grundsätzlich ist es so, dass der Gläubiger zuerst die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen muss und erst nach erfolgloser Exekution gegen die Eigentümergemeinschaft eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile besteht, er also erst dann die Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen kann, oder?

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