Haftung für fehlende Verteilerabdeckung

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petershaus
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Haftung für fehlende Verteilerabdeckung

Beitrag von petershaus » 01.11.2020, 19:31

Guten Abend,

angenommen folgender Fall tritt ein:

Mieter A verliert selbstverschuldet die Abdeckung/Tür für den Verteiler-/Sicherungskasten in der Mietwohnung des B. Dieser Verteilerkasten ist schon Jahrzehnte alt und es lassen sich keine passenden Türen mehr mit diesen Maßen finden. A kann somit keine Ersatztür kaufen. B äußert gegenüber A, dass diese Abdeckung zwingend vorhanden sein muss und dass nun höchstwahrscheinlich ein neuer Verteiler eingebaut werden müsste. Da es Unterputzverteiler nicht mehr in diesen Maßen gibt, müsste nun ein Verteiler in anderer Größe gekauft werden, das "Loch" in der Wand geschlossen werden, ein Elektriker kommen und den neuen Verteilerkasten anschließen und der Kasten neu gestrichen werden. Das ganze würde mehrere hundert Euro kosten.

Zum Vergleich: eine einfache Tür kostet um die 10€ (aber nicht mehr in diesen Maßen verfügbar).

A fragt sich nun, inwiefern er für eine komplette Neuinstallation der Verteilerelektronik aufkommen muss, wegen dem Verlust einer Tür, die normalerweise 10€ kosten würde.

Wie ist das rechtlich geregelt? Was muss A ersetzen? Muss er eine passgenaue Tür anfertigen lassen, den finanziellen Schaden der Tür ersetzen (also den Restwert nach x Jahren Laufzeit) oder sämtliche Kosten die durch eine Neuinstallation anfallen würden?

Zweite Frage: Trägt die Haftpflichtversicherung von A diesen Schaden? Die Tür ist fahrlässig abhanden gekommen.

Vielen Dank schon mal!



alles2
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Re: Haftung für fehlende Verteilerabdeckung

Beitrag von alles2 » 02.11.2020, 00:24

Wie Du richtig vermutest, sollte man das zu aller erst mit der Haftpflichtversicherung klären, da wir den Versicherungsvertrag nicht kennen. Der Verschuldungsgrad kann sich nämlich auch als Pferdefuß erweisen und einen Einfluss auf den Schadensersatzumfang haben. Auf jeden Fall sollte ein Fachmann zur Beurteilung zur "Wiederherstellung des vorherigen Zustands" (Naturalrestitution) hinzugezogen werden. Denn um diese geht es bei den Schadensersatzansprüchen. Das mit dem Zeitwert ist nur so zu verstehen, dass man nicht den damaligen Verkehrswert als Höhe der Geldleistung geltend machen kann. Man orientiert sich dabei nach dem aktuellen Wert in dem entsprechenden Zustand.

So wie es hier ausformuliert wurde, wären eben die Wiederherstellungskosten fällig. Freilich nicht so, wie man es gern hätte, sondern wie man es aus fachmännischer Sicht für notwendig erachtet. Entsteht bei der Neuanschaffung ein zusätzlicher, relevanter Vorteil für den Geschädigten, so kann es schon sein, dass dieser anteilsmäßig dafür aufzukommen hätte (beispielsweise wenn es mit einer Wertsteigerung einer Immobilie verbunden wäre). Der Schädiger hat sich grundsätzlich darum zu kümmern, dass die gesamten Kosten ersetzt werden (§ 1295 ABGB), sofern (der Theorie halber) seitens des Geschädigten keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, damit der Schaden hätte vermieden werden können (§ 1304 ABGB), wovon wir mal nicht ausgehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

petershaus
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Re: Haftung für fehlende Verteilerabdeckung

Beitrag von petershaus » 02.11.2020, 01:02

Vielen Dank für deine Antwort.

Ist in diesem Fall nicht auch eine Verhältnismäßigkeit zu prüfen? Also ob der Schaden (eine fehlende Abdeckung) in verhältnismäßig ist zu den Wiederherstellungskosten.

In diesem Fall ist ja kein substanzieller Schaden entstanden, es ist eher ästhetischer Natur.

Zweitens: Wie lange hat A Zeit um den Originalzustand wiederherzustellen (nach der Bemängelung durch B)? Kann B von jetzt auf gleich die Wiederherstellung durch einen Fachmann beauftragen? Und muss B in diesem Fall die günstigste Möglichkeit wählen um den Zustand wiederherzustellen? z.b. statt dem Tausch der ganzen Anlage das Beauftragen einer Tür als Sonderanfertigung bei einem Handwerker.

Vielen Dank

alles2
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Re: Haftung für fehlende Verteilerabdeckung

Beitrag von alles2 » 02.11.2020, 01:49

Ich ging von Deinem "Horrorszenario" (Austausch der Anlage) aus. Daher der Hinweis mit dem Fachmann, der auch die wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen hätte. Natürlich ist nach Möglichkeit immer nur das zu ersetzen, was konkret einen Schaden genommen hat. Wenn mir wer bei meinem abgestellten Fahrzeug einen Reifenstich verpasst, werde ich mich auch nicht gleich um ein neues Fahrzeug kümmern, wenn dadurch sonst nichts in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Ist das Naheliegendste eben der Austausch der Tür und spielt da auch eine etwaige Versicherung mit, ist alles andere hinfällig oder wäre selbst zu übernehmen.

Dass die finanzielle Wiedergutmachung von Gesetzes wegen befristet wäre, ist mir nicht bekannt. Nur dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, innerhalb der - in letzter Zeit hier oft strapazierten - kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren das Geld auch gerichtlich einfordern zu lassen.

Der Mangel sollte vorher zumindest für die Klärung der Versicherungsdeckung gut dokumentiert werden. Daher würde ich es vorerst nur beheben lassen, wenn von der fehlenden Abdeckung eine Gefahr ausgeht.
Selbstverständlich kann der Geschädigte hinsichtlich der Wiederherstellung in Vorleistung gehen. Ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass einem auch der ganze Rechnungsbetrag zusteht. Da wären wir wieder beim Thema Verhältnismäßigkeit, die eben zu beurteilen wäre.
Wenn der Haftpflichtversicherte im Rahmen seiner Polizze den Schaden ersetzen lässt, wird verständlicherweise die günstigste Möglichkeit in Betracht gezogen. Keine Versicherung zahlt gerne mehr als nötig. Zumindest kann ich mir was anderes nicht vorstellen. Wenn der Schädiger selbst dafür aufkommt, steht es ihm frei, ob er Dir nicht sogar eine vergoldete Tür spendiert. Damit möchte ich sagen, dass dann je nach Abstimmung und Vereinbarung nach oben hin eigentlich keine Grenzen gesetzt wären. Er muss sich nicht für die günstigste Variante entscheiden, kann aber auch nicht zu mehr gezwungen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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