Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

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Alfonso
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Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von Alfonso » 03.10.2020, 19:59

Hallo,

Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf die auf einem Handy gespeicherten Informationen zugreifen darf (Anrufverlauf, SMS, WhatsApp).

Kann folgendes Zitat stimmen?

"Die bloße Einsichtnahme (ohne technische Hilfsmittel) in die durch die Tastatur abrufbaren Daten des Mobiltelefons (Adress- und Nummernverzeichnis, zuletzt eingegangene Anrufe, zuletzt gewählte Rufnummern) - ohne diese zum Auslesen sichergestellt zu haben - ist als Augenschein gemäß § 149 zu werten. Diese Ermittlungsmaßnahme stellt eine Eigenkompetenz der Kriminalpolizei dar, die keiner Anordnung bzw. Bewilligung bedarf."

Ich persönlich musste beim Lesen dieser Passage staunen. Meiner Meinung muss man das Handy sicherstellen (§ 111/2 StPO), falls die Kriminalpolizei Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten haben möchte, auch wenn sie sich die Daten nur mal ansehen möchte. Die Einsichtnahme auf Handydaten im Ermittlungsverfahren auf § 149 zu stützen erscheint mir verfehlt.

Was denkt ihr?



alles2
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von alles2 » 03.10.2020, 23:30

Die wesentlichen Aspekte, zwischen denen es erhebliche Unterschiede gibt, hast Du paragraphmäßig selbst vorbereitet. § 149 Abs.1 Z 1 + Abs.2 StPO (Augenschein) kann man mit § 119 StPO vergleichen, also die Durchsuchung von Orten, Gegenständen und Personen zumindest auf freiwilliger Basis des Untersuchten. Beim Augenschein wird einem ja nichts weggenommen. Bei der Sicherstellung nach § 110 StPO verlierst Du meist auf ausdrückliche Anordnung der Strafverfolgungsbehörde oder durch das Gericht zumindest vorübergehend die Verfügungsmacht über den Gegenstand. Dabei würde das Handy üblicherweise an die IT-Abteilung (unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit) zur forensischen Auswertung übergeben werden. Beim Augenschein sollte ein Anfangsverdacht bestehen und die Auswertung nicht über den kausalen Zusammenhang gehen. Ansonsten nur über Deine ausdrückliche Zustimmung. Dabei wird für gewöhnlich nichts anderes gemacht, als was auch Dir am Handy ohne Hilfsmittel möglich ist (Anrufprotokoll, Kontaktdaten, Textnachrichten, Bilder und Videos ansehen).

Ich kann daher keine Unstimmigkeit erkennen!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Alfonso
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von Alfonso » 04.10.2020, 10:50

Freiwilligkeit ist wieder was anderes, mir geht es um die Befugnisausübung der Kriminialpolizei. Wenn die Polizei verlangt, kurz mal WhatsApp durchzusehen, reicht dann deiner Meinung nach auch ein Augenschein?

Laut Einführungserlass des BMJ: https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMJ_20071214_590000L_36_II3_07/07_20071214_590000L36II307_01.pdf

ist bei der Ermittlung von Inhaltsdaten sichergestellter Handys nach § 111/2 StPO vorzugehen (Punkt 11).

Wenn selbst bei einem sichergestellten Handy § 111/2 StPO - der in Zusammenhang mit § 110 zu lesen ist - zu beachten ist, muss das umso mehr bei einem Augenschein gelten.

Sicherstellung ist per Definition die Begründung der vorläufigen Verfügungsmacht über einen Gegenstand. Wenn die Kriminalpolizei die auf dem Handy gespeicherten Informationen lesen will, ist ja genau das passiert. Der Betroffene verliert vorübergehend die Verfügungsmacht, auch wenn es beispielsweise nur für 10 Minuten ist.

alles2
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von alles2 » 04.10.2020, 12:11

Wenn Du die Dinge grundsätzlich anders siehst, kann ich Dir auch nicht mehr weiterhelfen. Deine Frage war sinngemäß, ob der Augenschein bzw. die einfache Durchsuchung Deines Handys eine Sicherstellung voraussetzt. Die Antwort ist ganz klar: NEIN.

Bei Deiner Quelle geht es um völlig was anderes. Und zwar ob die Sicherstellung, was zum Zeitpunkt des Augenscheins noch nicht erfolgte, ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt bzw. wird der Unterschied zwischen § 111 StPO und § 134 bzw. 135 StPO erläutert.

Die Freiwilligkeit (Zustimmung) ist sehr wohl ein wesentlicher Faktor. Es ist diesbezüglich von Dir noch nichts zu entnehmen. Wenn Du den Kontrollorganen Einblick in Deine persönliche Daten gewährst, hast Du NICHT die Verfügungsmacht verloren. Denn Du kannst jederzeit die Rückgabe Deines Handys verlangen.
Ein anders Beispiel...Dein Freund bittet Dich, eine SMS über Dein Handy schreiben zu dürfen. Du gibst Dein Einverständnis darüber. Willst Du mir jetzt weißmachen, dass Du nun die Verfügungsmacht über Dein eigenes Handy für die Dauer des SMS-Verfassens verloren hast? Falls ja, dann gute Nacht! Ich sage nein, weil Du auch hier jederzeit das Handy zurückverlangen kannst.

Ich fasse zusammen: Wenn die Polizei von jemanden das Handy einfordert und man ist nicht einverstanden, ist das klar zu kommunizieren. Ohne Anfangsverdacht oder bei "Gefahr im Verzug" darf das Handy nicht beschlagnahmt werden. Gibt man sein Einverständnis, kann man auch vereinbaren, was konkret angeschaut werden darf. Erst wenn die Zueignung gegen den Willen des Besitzers erfolgt ist, kann man die Rechtmäßigkeit auf Antrag durch das Gericht überprüfen lassen.

Ein anders Beispiel...die Polizei möchte Deine Wohnung durchsuchen. Fragt Dich, ob Du mit einer freiwilligen Nachschau einverstanden bist. Erst wenn Du nicht zustimmt, wäre es nicht ohne Weiteres möglich. Soll heißen, es muss die Verhältnismäßigkeit überprüft werden, es sollte eine entsprechende Anordnung existieren oder unter gewissen Umständen auch bei Gefahr im Verzug oder im äußersten Fall auch bei einem Anfangsverdacht.
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Alfonso
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von Alfonso » 08.10.2020, 20:49

Hallo,

ich war die letzten Tage beruflich eingedeckt, daher schreibe ich erst jetzt. Zuerst einmal wieder vielen Dank für deine Antwort alles2. Ich schätze deine kontroverse Antwort, gleichwohl sie - zumindest ein bisschen - persönlich angriffig ist.
Bei Deiner Quelle geht es um völlig was anderes. Und zwar ob die Sicherstellung, was zum Zeitpunkt des Augenscheins noch nicht erfolgte, ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt bzw. wird der Unterschied zwischen § 111 StPO und § 134 bzw. 135 StPO erläutert.
Ja, das ändert aber nichts daran, dass bei der Sicherstellung nach § 111/2 StPO vorzugehen ist.
Die Freiwilligkeit (Zustimmung) ist sehr wohl ein wesentlicher Faktor.
Ja, aber wie bereits erwähnt geht es mir aber um die Befugnisausübung durch die Kripo.

Im Zitat steht: "Diese Ermittlungsmaßnahme stellt eine Eigenkompetenz der Kriminalpolizei dar, die keiner Anordnung bzw. Bewilligung bedarf." Das impliziert, dass es dem Autor um eine Befugnisausübung geht.
Wenn Du den Kontrollorganen Einblick in Deine persönliche Daten gewährst, hast Du NICHT die Verfügungsmacht verloren. Denn Du kannst jederzeit die Rückgabe Deines Handys verlangen.
Das hast du falsch verstanden. Ich habe im vorigen Post vom Verlieren der Verfügungsmacht in Zusammenhang mit einer Befugnisausübung durch die Kripo gesprochen. Wenn mir die Polizei mein Handy wegnimmt, habe ich keine Verfügungsmacht mehr.
Du gibst Dein Einverständnis darüber. Willst Du mir jetzt weißmachen, dass Du nun die Verfügungsmacht über Dein eigenes Handy für die Dauer des SMS-Verfassens verloren hast?
Habe ich nicht behauptet.
Ich fasse zusammen: Wenn die Polizei von jemanden das Handy einfordert und man ist nicht einverstanden, ist das klar zu kommunizieren. Ohne Anfangsverdacht oder bei "Gefahr im Verzug" darf das Handy nicht beschlagnahmt werden. Gibt man sein Einverständnis, kann man auch vereinbaren, was konkret angeschaut werden darf.
Auch davon ist auszugehen, dass als Grundlage für eine Befugnisausübung wenigstens ein Anfangsverdacht vorliegt bzw. der Autor das voraussetzt.
Erst wenn die Zueignung gegen den Willen des Besitzers erfolgt ist, kann man die Rechtmäßigkeit auf Antrag durch das Gericht überprüfen lassen.
Das war meine Frage, wie es mit der Rechtmäßigkeit aussieht.

alles2
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von alles2 » 08.10.2020, 21:46

Ich stelle nicht in Abrede ,"dass bei der Sicherstellung nach § 111/2 StPO vorzugehen ist" (Zitat). Bei Dir handelte es sich aber um keine Sicherstellung, daher ist auch nicht danach vorzugehen.

Du darfst mir glauben, wenn ich plump behaupte, dass ich Dich nicht falsch verstanden habe. Rund um das Thema Freiwilligkeit habe ich in Bezug auf die Verfügungsmacht zwei Szenarien als Beispiel erläutert, worauf mein Nebensatz: "Ein anders Beispiel..." schließen lässt. Meine Frage diente zur Veranschaulichung und beinhaltete nicht, was Du behauptet hast.
Welche Umstände ausreichen, damit ein Handy auch ohne Freiwilligkeit und Sicherstellung "durchsucht" werden können, hatte ich auch ausgeführt. Somit sollte die zentrale Frage beantwortet sein.

Mein Satz bezüglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist bitte nicht einzeln zu betrachten, sondern wenn alle anderen Aspekte ausgeschlossen werden können, die im selben Absatz zuvor genannt wurden.
Wenn ich Dich richtig verstehe, lag die Freiwilligkeit nicht vor. Wir wissen, dass die Polizei die Handlung des Augenscheins vorgenommen hat. Was allerdings nicht zu entnehmen ist, mit welcher Begründung dies erfolgt ist. Da wir dies nicht wissen können, weil wir nicht dabei waren, und Du den offiziellen Grund vermutlich auch nicht kennst, weil es noch nicht erwähnt wurde, könntest Dich dahingehend mal schlau machen!
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von Alfonso » 09.10.2020, 12:56

Es gibt keinen Grund, dass du dich angegriffen fühlen musst. Ich möchte bloß die Frage sachlich diskutieren.
Welche Umstände ausreichen, damit ein Handy auch ohne Freiwilligkeit und Sicherstellung "durchsucht" werden können, hatte ich auch ausgeführt. Somit sollte die zentrale Frage beantwortet sein.
Ist folgende deine Antwort?
Deine Frage war sinngemäß, ob der Augenschein bzw. die einfache Durchsuchung Deines Handys eine Sicherstellung voraussetzt. Die Antwort ist ganz klar: NEIN.
Oder etwas das?
Ich fasse zusammen: Wenn die Polizei von jemanden das Handy einfordert und man ist nicht einverstanden, ist das klar zu kommunizieren. Ohne Anfangsverdacht oder bei "Gefahr im Verzug" darf das Handy nicht beschlagnahmt werden. Gibt man sein Einverständnis, kann man auch vereinbaren, was konkret angeschaut werden darf. Erst wenn die Zueignung gegen den Willen des Besitzers erfolgt ist, kann man die Rechtmäßigkeit auf Antrag durch das Gericht überprüfen lassen.
Das Handy wurde nicht beschlagnahmt, es wurde in Augenschein genommen, darum geht es ja.
Wenn ich Dich richtig verstehe, lag die Freiwilligkeit nicht vor. Wir wissen, dass die Polizei die Handlung des Augenscheins vorgenommen hat. Was allerdings nicht zu entnehmen ist, mit welcher Begründung dies erfolgt ist. Da wir dies nicht wissen können, weil wir nicht dabei waren, und Du den offiziellen Grund vermutlich auch nicht kennst, weil es noch nicht erwähnt wurde, könntest Dich dahingehend mal schlau machen!
Meine Frage bezieht sich nicht auf einen Lebenssachverhalt. Das Zitat ist aus dem Buch Birklbauer/Keplinger - Strafprozessordnung 1975 - Polizeiausgabe.
Als Begründung kann davon ausgegangen werden, dass die Polizei der Meinung ist, strafrechtlich relevante Beweise zu finden. Wenn keine Begründung für die Einsichtnahme vorliegt, habe ich keine Ermächtigung zur Befugnisausübung nach der StPO. Oder bist du der Meinung, dass die Polizei jederzeit jedes Handy in Augenschein nehmen darf? Wir haben nur das vorliegende Zitat zur Verfügung, der Autor erklärt in dieser Passage abschließend, warum ein Augenschein zulässig sein soll.

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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von alles2 » 10.10.2020, 00:08

Ich habe mich ausgiebig zu dem Thema geäußert. Die Tendenz sollte eindeutig sein, da es nur in eine Richtung geht.
Ob die knappe oder ausführlichere Antwort herangezogen, hängt ganz davon ab, welche Dir ausreicht.

Wenn das Buch nicht mehr Informationen hergibt, sind in diesem Thread die entsprechenden Paragraphen mit mehr Details zu entnehmen. Zum Inhalt des Absatzes aus dem Buch hatte ich mich ja auch schon geäußert, indem ich darin keine Unstimmigkeit erkennen kann.

Also die Polizei schaut sich ein Handy eigentlich nicht aus Jux und Tollerei oder aus lauter fad an. Wenn sie es schon bewusst einfordert, wird es schon einen Grund geben. Sonst würde man ja nicht daran denken.

Ich denke, ganz klar die berechtigten Gründe vermittelt zu haben, damit der Augenschein ohne das Einverständnis des Besitzers erfolgen kann. Daher werde ich auf die Frage nicht explizit antworten, zumal ich nie was von "jederzeit" erwähnt habe.
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von Alfonso » 03.12.2020, 15:17

Letztens habe ich mit einem mir bekannten Kriminalbeamten gesprochen, der meinte, dass eine Handy-Durchsuchung ohne Sicherstellung nicht zulässig ist.

Ich habe darauf nochmal Google befragt mit dem Ergebnis, dass es in Deutschland nicht denkbar ist, dass die Staatsgewalt einfach so ohne Sicherstellung ein Handy durchsuchen darf:

https://recht-deutlich.org/strafrecht-aktuell-4-polizei-durchsucht-smartphone/#:~:text=Keine%20Pflicht%20zur%20Herausgabe&text=Das%20bedeutet%2C%20dass%20Strafverfolger%20grunds%C3%A4tzlich,ohne%20Rechtsgrundlage%20das%20Smartphone%20herausverlangen.

https://www.areamobile.de/Smartphone-Thema-274892/Specials/Smartphone-als-Beweismittel-Was-die-Polizei-darf-und-was-nicht-1327112/

https://www.youtube.com/watch?v=NLxTTNUgrvE

alles2
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Re: Handy auslesen durch Polizei ohne Sicherstellung?

Beitrag von alles2 » 03.12.2020, 16:11

Ich verstehe nicht, wo Du einen Widerspruch bei den bisherigen Ausführungen erkennen kannst, die von der deutschen Vorgehensweise auch nicht recht abweicht. Du beziehst Dich auf die Durchsuchung nach § 119 StPO, die ohne Deine Zustimmung vollstreckt werden darf. In Deinem Fall wurde ein Augenschein bzw. eine "bloße Einsichtnahme (ohne technische Hilfsmittel)" nach § 149 StPO vorgenommen wurde, die Du zugelassen hast.
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