Mundhöhlenabstrich zwecks Identitätsfeststellung zulässig?

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Alfonso
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Mundhöhlenabstrich zwecks Identitätsfeststellung zulässig?

Beitrag von Alfonso » 29.09.2020, 12:08

Hallo,

Im Kommentar Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 118 (Stand 1.6.2010, rdb.at) Rz 9 steht folgendes: "Zur Identitätsfeststellung durch die Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs zwecks DNA-Analyse s § 123 Abs 3 (vgl § 123 Rz 47 ff)."

Im § 123 Rz 47 ff steht aber nur, dass die Polizei einen Mundhöhlenabstrich aus eigenem durchführen darf.

Nach dem ersten Zitat ziehe ich die Schlussfolgerung, dass zwecks Identitätsfeststellung die Polizei aus eigenem einen Mundhöhlenabstrich machen darf.

Ich kann diese Schlussfolgerung nicht teilen. Im § 118 StPO ist doch abschließend geregelt, was ich zur Identitätsfeststellung machen darf. Da steht nichts von einem Mundhöhlenabstrich. Und § 123 StPO betrifft ja ausschließlich die körperliche Untersuchung, nicht die Identitätsfeststellung. Kann mich bitte jemand aufklären.

LG



alles2
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Re: Mundhöhlenabstrich zwecks Identitätsfeststellung zulässig?

Beitrag von alles2 » 29.09.2020, 14:08

Wie richtig erkannt, findet sich unter § 123 StPO, wann die körperliche Untersuchung zulässig ist. Nach § 117 Z 4 bzw. Z 5 StPO umfasst es auch den Mundhöhlenabstrich.

Zumindest wenn der zu Untersuchende im Sinne des § 77 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) nicht gewillt ist, sich diesen freiwillig abnehmen zu lassen, braucht es dazu laut § 123 (3) StPO einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft, damit das Ergebnis verwendet werden darf. Das Missverständnis Deinerseits könnte darin liegen, dass dann die Kriminalpolizei jenes auszuführendes Organ ist, das die gesetzlich eingeräumten Befugnisse umsetzt und für den Mundhöhlenabstrich entweder den Amtsarzt bestellt oder eine dafür eigens ausgebildete, sachkundige Person eingesetzt wird.

In schwerwiegenden Fällen wie sexueller Missbrauch oder Befürchtung anderer gefährliche Angriffe (mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) braucht es nach § 67 SPG nicht einmal eine solche Anordnung. Darüber hinaus wäre folglich nur der zwangsweise, allein von der Kriminalpolizei veranlasste Mundhöhlenabstrich ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft unzulässig und würde mitunter die Überschreitung des § 93 StPO bzw. § 78 SPG bedeuten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Alfonso
Beiträge: 13
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Re: Mundhöhlenabstrich zwecks Identitätsfeststellung zulässig?

Beitrag von Alfonso » 01.10.2020, 21:23

Vielen Dank für deine Antwort alles2!!

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