Kündigungsverzicht

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Jusler
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Kündigungsverzicht

Beitrag von Jusler » 17.08.2020, 19:27

Guten Abend,

wenn der Vermieter 1988 einen Kündigungsverzicht auf unbestimmte Zeit abgegeben hat (Mietvertrag ist ebenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossen), kann dieser dann zum heutigen Tage gar nicht kündigen oder kommen auch auf ihn die Gründe des § 30 MRG zur Anwendung?

Danke im Voraus.



alles2
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Re: Kündigungsverzicht

Beitrag von alles2 » 18.08.2020, 00:04

Auf die Gefahr hin, einen Denkfehler zu haben, weil mir so ein Fall noch nicht untergekommen ist...wie kommst Du darauf, dass § 30 MRG nicht zur Anwendung kommen könnte?

Ein "Kündigungsverzicht auf unbestimmte Zeit" ist schließlich nicht gleichbedeutend mit einem kompletten Verzicht, sondern nur mit einem nicht näher festgelegten, temporären Verzicht.

Ansonsten regelt u.a. § 49 Abs.2 MRG, wann die Kündigungsbeschränkungen (nicht) gelten:
Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, so gelten für diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des § 30, sofern es der Vermieter bis 30. Juni 1982 unterlässt, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Stammfassung dieses Gesetzes anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des § 30 nicht.
Ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer mit einem vereinbarten Kündigungsverzicht ist übrigens einem Mietvertrag auf bestimmte Dauer bezüglich des zitierten Absatzes gleichwertig.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Kündigungsverzicht

Beitrag von MG » 19.08.2020, 14:47

Die Regelung des Vertrages müsste man sich im Detail genau anschauen. Jusler hat ja geschrieben, es handle sich um einen "unbefristeten" Vertrag mit einem "unbefristeten" Kündigungsverzicht. Das wäre sehr ungewöhnlich und daher müsste man versuchen zu eruieren, welche Ziele man damals mit einer solchen Vereinbarung verfolgt hatte.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Kündigungsverzicht

Beitrag von alles2 » 19.08.2020, 16:08

Daher eben mein Einwand, der nicht gekommen wäre, wenn beide Male "unbefristet" gestanden wäre. Für mich klingt es daher so, als würde man sich mit der Umschreibung sämtliche Optionen offenhalten, anstatt sich zeitlich festzulegen.
Und wenn die Sachlage so eindeutig wäre, würde sich die Frage im Prinzip erübrigen. Aber irgendwas dürfte vorgefallen sein, dass sich der Threadstarter an uns gewendet hat.
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Jusler
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Re: Kündigungsverzicht

Beitrag von Jusler » 19.08.2020, 17:47

Danke für die Nachrichten!

Wortwörtlich steht folgendes dort: "Die Vermieter verzichten auf das Recht, den Mietvertrag betreffend ..., im Bedarfsfall (auch Eigenbedarf) jederzeit kündigen zu können."

Ich habe das als unbefristeten Kündigungsverzicht gedeutet, für mich ist das alles dennoch eher noch Neuland und ich kenne mich nicht im Detail aus.

Ich habe allerdings herausgefunden, dass die Ausschaltung aller Kündigungsgründe sittenwidrig ist, wonach die Vermieter den Mieter sehr wohl gemäß § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG (> liegt im gegebenen Fall vor) kündigen können.

Im Bereich des MRG muss der Vermieter ja gerichtlich kündigen und einen wichtigen Grund vorweisen können. Muss er auch Fristen und Termine einhalten oder wäre das einer außerordentlichen Kündigung gleichzusetzen, also ohne Fristen und Termine?

Danke im Voraus.

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