Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

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Johannes Springer
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Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von Johannes Springer » 08.08.2020, 00:58

Hallo liebe Community,

eine Bekannte von mir, Psychotherapeutin, betreut eine besachwaltete Person. Die Sachwalterin hat anfangs die Rechnungen der Sitzungen brav gezahlt, seit mehreren Wochen aber nun nicht mehr.

Irgendwer hat meiner Bekannten erzählt, daß sie in einem solchen Fall auf ihren Kosten sitzenbleiben wird, weil sie aufgrund ihrer Schweigepflicht nicht riskieren könne, den Namen der (besachwalteten) Klientin in einem etwaigen Mahn- od. Klagsverfahren zu nennen, ohne sich in das Risiko zu begeben, darüber selbst die Zulassung verlieren zu können.

Meine Frage daher: ist das wahr (was ich mir irgendwie schwer vorstellen kann), oder wie kann/soll sie bei sowas vorgehen?

Vielen lieben Dank vorab!



alles2
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von alles2 » 08.08.2020, 11:54

Deine Bekannte könnte sich beim Bundesverband der Psychotherapeuten, der ÖBVP, erkundigen.
Sie wird es wohl kennen. Dennoch würde mich auch deren Meinung interessieren...
Zuletzt geändert von alles2 am 09.08.2020, 11:18, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von Hank » 08.08.2020, 22:42

…damit sie nicht schadenersatzpflichtig wird, muss sich eine Sachwalterin mit Sorgfalt und Bedacht um das finanzielle und persönliche Wohl der betroffenen Person kümmern und wenn sie eine Massnahme nicht mehr für nötig erachtet, ist sie eben berechtigt, Entscheidungen auch gegen dessen Willen zu treffen…

alles2
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von alles2 » 09.08.2020, 11:28

Aus den genannten Gründen sollte die Entscheidung aber auch nicht gerade einseitig und klammheimlich getroffen werden, indem die Verständigung über die hinkünftig unerwünschte Behandlung unterlassen wird. Man kann doch nicht einen Therapeuten gewähren lassen und dann die Einheiten nicht finanziell begleichen. Das würde nicht unbedingt der Sorgfaltspflicht nach § 275 (1) ABGB eines Sachwalters entsprechen.
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Johannes Springer
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von Johannes Springer » 10.08.2020, 03:00

@ alles2: "beim Bundesverband der Psychotherapeuten erkundigen" .. habe sie gefragt, aber genau dort hat sie leider diese Auskunft bekommen wonach sie da nichts machen könne. Sie weiß aber nicht mehr mit wem sie da gesprochen hat, ich denke ich werde da nochmals selbst anrufen.

@ Hank: Schriftl. Bestätigung des Einverständnisses der Sachwalterin zur Therapie liegt vor, datiert vor 2 Jahren, aber imho gültig. Eine Aufkündigung hat nicht stattgefunden.

@ alles2: Danke für den Tipp mit § 275 (1) ABGB ! - leite ich sofort weiter! :)

Bitte noch eine Frage: Sagt mal für Sachwalter muß doch ein Pflegschaftsgericht zuständig sein, oder? Wie finde ich das richtige, und gibts dort Amtstage wo ich das einen Richter fragen kann?

Hank
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von Hank » 10.08.2020, 05:17

…es ist doch so: die betroffene Person fühlt sich wohl, kommt öfter als ausgemacht, die Therapeutin hat nichts dagegen, weil auch sie schauen muss, wo sie finanziell bleibt und jetzt heißt’s eben mit die Sachwalterin verhandeln…

alles2
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Re: Rechnung an Sachwalter einmahnen vs. Schweigepflicht über Klientennamen

Beitrag von alles2 » 10.08.2020, 10:17

Dazu ist einfach zum Bezirksgericht zu gehen, wo man ohnehin an die entsprechende Stelle verwiesen werden würde.
Darüber hinaus könntest Du auch bei der Erwachsenenvertretung bzw. dem VertretungsNetz des Bezirks Auskunft holen.

Wenn Du Dich in das Thema Erwachsenenvertretung genauer einlesen möchtest, kann man § 239 bis 276 ABGB bemühen. Dort könnte man im Bedarfsfall auf weitere Strohhalme stoßen.
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