§27 Suchtgiftmittelgesetz

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a684dd572b1887661782981659331eed_208
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§27 Suchtgiftmittelgesetz

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_208 » 24.06.2020, 16:19

Hallo ich bräuchte dringend Rat,

Ich bin zur Amtsarzt Untersuchung vorgeladen worden, weil es angeblich um einen Fall nach §27 Suchtgiftmittelgesetz geht, ich bin mir aber ehrlich keiner Schuld bewusst.

Laut §27 kann dass das mit bis zu einem Jahr Haftstrafe enden. Wo kann ich nachfragen worum es hier gehen soll(bzw wäre es überhaupt weise nachzufragen?) und passiert noch irgendwas wenn ich definitiv negativ auf alle Substanzen teste?



alles2
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Re: §27 Suchtgiftmittelgesetz

Beitrag von alles2 » 24.06.2020, 16:47

Das mit dem bis zu einem Jahr ist aus Absatz 1 zu entnehmen und betrifft sozusagen den Besitz gewisser Substanzen.
Laut Absatz 2 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr zu bestrafen, wer die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht. Das nur so als Tipp, falls dahingehend für den Fall der Fälle noch was zu retten wäre.

Der Aufforderungsbescheid zur Unterziehung einer amtsärztliche Untersuchung hängt mit einem womöglichen Entzug der Lenkberechtigung zusammen. Sollte jemand mit Drogen in Zusammenhang gebracht werden, ist es durchaus üblich, dass dabei auch die Führerscheinbehörde auf den Plan gerufen wird. Sie bekommt nämlich auch die Ermittlungsakte oder zumindest den Abschlussbericht der Polizei. Jeder potentielle Drogenlenker stellt eine Gefahr für den Straßenverkehr dar, weshalb Maßnahmen ergriffen werden (müssen). Wundere Dich daher nicht, dass Dich Auflagen wie ein Befund vom Verkehrspsychiater erwarten, regelmäßige Urintests fällig werden und Deine Lenkberechtigung befristet werden könnte.

Wenn Du Dir wirklich keiner Schuld bewusst bist und das erste Mal mit Suchtgift in Erscheinung getreten bist (also sonst keine Einträge im Suchtmittelregister vorhanden sind), könntest Du den Bescheid anfechten. Du hättest nur selten Suchtmittel konsumiert und dabei verantwortungsbewusst nie ein Fahrzeug gelenkt. Der Betroffene hat das Recht eine Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung zu bekämpfen. Unter diesen Umständen wäre die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen nicht gerechtfertigt.

Du solltest jederzeit Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde nehmen dürfen, wobei man aufgrund der aktuellen Situation vorher zwecks einer etwaigen Terminvereinbarung anrufen sollte. Aber wer nichts zu verbergen hat, hat ohnehin nichts zu befürchten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

a684dd572b1887661782981659331eed_208
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Re: §27 Suchtgiftmittelgesetz

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_208 » 24.06.2020, 20:54

und wie sieht es mit §35 SMG aus? Ich habe keine vergangenen Delikte und wenn der Amtsarzt merkt, dass mit mir alles i.o. ist, dann wird das Verfahren eingestellt, richtig?

Also ist der beste Weg diesen Konflikt zu lösen, clean zum Amtsarzt zu gehen?

alles2
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Re: §27 Suchtgiftmittelgesetz

Beitrag von alles2 » 24.06.2020, 22:00

Da ich mich ungern wiederhole und das hier unlängst thematisiert wurde, verweise ich auf folgende Beiträge:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=15305&p=36621#p36621

Der Paragraph ist eine Sache der Staatsanwaltschaft. Diese kann eine "drogenfreie" Probezeit von bis zu 2 Jahren auferlegen, in denen gewisse Maßnahmen zu befolgen wären. Hält man sich nicht daran, kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden.

Das mit dem Amtsarzt ist eine andere Behörde und daher eine andere Angelegenheit. Soll heißen, die Führerscheinbehörde wird keine Ruhe geben, nur weil die Justiz von einem Verfahren (vorerst) absieht. Das macht den Suchtgiftmissbrauch auch nicht rückgängig. Und weil dahingehend was vorgefallen ist, sollte oder muss das Verkehrsamt eben handeln, damit nach Möglichkeit nicht doch einmal was passiert.

Auch wenn Du gegenüber dem Amtsarzt beim Termin "sauber" bist, kann er noch immer lästig werden. Keine Ahnung, was die Unterlagen, die ihm vorliegen, hergeben. Ich weiß nur, dass es ein teurer oder langwieriger Prozess werden kann, bis man weider zu einem unbefristeten Lenkberechtigung kommen könnte. Daher würde ich danach trachten, dass es nach Möglichkeit und im gesetzlichen Rahmen erst gar nicht soweit kommt.
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