AfA ab Kaufvertrag?

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Jusliner85
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AfA ab Kaufvertrag?

Beitrag von Jusliner85 » 22.06.2020, 18:18

Hallo!

Angenommen eine Anlagewohnung wurde Anfang dieses Jahres gekauft, weil die 2 Monate gebraucht haben um den Kaufvertrag über die Bühne zu bringen, aber Vorvertrag und Maklerangebot wurden schon Ende Oktober 2019 unterschrieben,

kann man noch AfA geltend machen für das Jahr 2019? Oder gilt hier ausnahmslos das Datum am Kaufvertrag ohne irgendeine Willensbildung die zuvor lag?

Mit freundlichen Grüßen



alles2
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Re: AfA ab Kaufvertrag?

Beitrag von alles2 » 23.06.2020, 02:51

Nach den dargelegten Angaben würde ich vom Datum des Kaufvertrages ausgehen, zumal nicht zu entnehmen ist, wo die zeitliche Übergabe der Wohnung bestimmt wurde. Eine Art Willenserklärung, wonach man Kaufinteresse an einer Immobilie hat, ist der Behörde für die Absetzung für Abnutzung (bei einer Vermietung) irrelevant. Bei einer Vertragsanbahnung mit einer entsprechenden zeitlichen Bestimmung für die Übergabe könnte ich es jetzt auch nicht genau sagen.

Für den endgültigen Immobilienkauf bedarf es den grundbuchfähigen Kaufvertrag. Erst dann gehört einem das Objekt wirklich. Bei einem Kaufanbot vom Makler (Maklerangebot?) gibt man nur die verbindliche Erklärung ab, die Immobilie zu gewissen Konditionen kaufen zu wollen. Akzeptiert es der Verkäufer, ist man grundsätzlich zum Kauf verpflichtet. Aber deshalb gehört es einem noch nicht.
Mit einem Vorvertrag verpflichtet man sich nur, einen Kaufvertrags abzuschließen. Das ist nur eine Vereinbarung über gewisse Bedingungen und daher auch keine Urkunde über den Immobilienkauf.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Experte
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Re: AfA ab Kaufvertrag?

Beitrag von Experte » 23.06.2020, 08:15

Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer geltend machen. Bei Grundstücken (auch Wohnungen) ist in der Regel der bücherliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer.
Zweite Voraussetzung für die AfA ist die erfolgte Inbetriebnahme (Nutzung) des Gegenstandes.

Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie 2019 noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer waren und die Wohnung auch noch nicht in Nutzung genommen haben. Daher können Sie noch keine AfA geltend machen.

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