Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB

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avid apprenticius
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Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB

Beitrag von avid apprenticius » 19.05.2020, 21:07

Hallo zusammen

Ich weiß jetzt nicht wie viele praktizierende Strafverteidiger und Strafrechtsexperten hier so mitlesen aber ich frage mich in letzter Zeit,
wo häufig in der österr. Strafrecht Praxis es zum Anklagepunkt einer
"Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB durch Staatsanwaltschaften kommt.

Und zwar als zusätzlich angelasteter Tatbestand gegen die Beschuldigte in dem Fall, weil sie in einer Erklärung gegenüber der Polizei eine zu Unrecht vorgeworfene, marginale Tathandlung (§ 127 StGB bzw. § 135 StGB) abstreitet und dabei den Anzeiger – das angebliche Opfer – bezichtigt, "wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" bei der Polizei falsch angegeben zu haben, dass der fast wertlose Gegenstand nicht mehr wieder aufgetaucht sei.

Die Beschuldigte glaube nämlich, das angebliche Opfer habe den Gegenstand zwischenzeitlich wieder aufgefunden, dies jedoch der Polizei nicht gemeldet bzw. bei einer weiteren diesbezüglichen Zeugenbefragung bestritten.

Dabei liegen keinerlei objektive Belege gegen die Beschuldigte vor, sondern nur die mehr oder weniger glaubwürdige bzw. zweifelhafte Aussage des angeblichen Opfers als Zeuge, dass der geringwertige Gegenstand nicht mehr aufgetaucht sei.

Rechtlich gesehen unterliegt so etwas ja grundsätzlich der legitimen Ausübung des Verteidigungsrechts der ungerechtfertigt Beschuldigten, nämlich zu erklären, dass der Anzeiger als angebliches Opfer "sehr wahrscheinlich" bzw. "ziemlich sicher" sie bewusst falsch beschuldigt und er als Zeuge unrichtig ausgesagt hat.

Diese Rechtsprechung sollte in Österreich auch schon länger anerkannt und gängig sein,
etwa anhand von OGH 9 Os 12/85.

Eine solche "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird ja als Verbrechen mit einer erhöhten Strafdrohung von einem halben bis 5 Jahren Freiheitsstrafe klassifiziert.
Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Anklagepunkt gemäß § 61 StPO bereits einer notwendigen Verteidigung, d.h. sie muss sich im weiteren Verfahren vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen – ob sie das nun will bzw. nötig hat oder nicht – und diesen dann auch stattlich bezahlen, sofern sie nicht weitgehend mittellos ist.

Interessant wäre in diesem Zusammenhang nun zu erfahren, wie häufig in der Praxis von österr. Staatsanwaltschaften Beschuldigte eines marginalen Delikts aufgrund deren (ungeschickten?!) Verteidigungsverhaltens – bspw. durch Verdächtigen des angeblichen Opfers, als Zeuge falsche Angaben zu machen – dann noch zusätzlich des Verbrechens einer "Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage" nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB angeklagt werden?

Kommt derartiges immer wieder mal vor hierzulande oder ist das ein kaum gekanntes Vorgehen?

Über einige Infos dazu insbesondere aus der aktuellen Strafrecht Praxis würde ich mich freuen.
Lg



alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Verleumdung hinsichtlich einer falschen Beweisaussage nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB

Beitrag von alles2 » 20.05.2020, 03:08

Es gibt seit Dezember des vorigen Jahres die "Gerichtliche Kriminalstatistik 2017 und 2018", wonach es im Jahre 2018 wohl 613 einer Verurteilung zugrunde liegende Delikte nach § 297 StGB gab und es nur bei etwas mehr als der Hälfte zu einer Verurteilung nach strafsatzbestimmender Norm kam:

https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/kriminalitaet/index.html

Ob dabei etwas als "marginal" eingestuft werden kann, wird freilich nicht erfasst. Möchte damit nur etwas Angst nehmen und sagen, nur weil eine Behörde ein Verfahren einleitet, muss es in einem etwaigen Verfahren noch lange nicht durchgehen. Ich hoffe nur, dass es genauso protokolliert wurde, wie Du es hier schilderst. Eben dass die "gute" Dame im Glauben war, der Besitzer hätte den Gegenstand wieder und sie sich aufgrund der belastenden Situation nur vorsichtig zu einer Vermutung hat hinreißen lassen. Dann wäre der Straftatbestand nämlich nicht erfüllt.

Ansonsten fällt es schwer, sich weiter darüber zu äußern, zumal uns die Aktenlage nicht vorliegt. Es ist wirklich unverständlich, wie aus so einer vermeintlichen Mücke ein derartiger Elefant gemacht werden konnte.

So eine Situation ist mir noch nie untergekommen, aber ich kenne einen Fall, bei dem eine Behauptung von Misshandlungsvorwürfen durch ein Organ der Sicherheitsbehörden in ein Verfahren nach § 297 StGB umgedreht wurde. Da es sich um eine "geschützte" Berufsgruppe handelt, kann ich es irgendwo verstehen, dass man aus generalpräventiver Sicht das beliebige und unkontrollierte Anzeigen deren Amtshandlungen eindämmen möchte. Nur in Deinem Fall geht es im Verhältnis um "Kindergarten" und so wirklich was geschehen ist wegen ihrer plumpen Aussage auch nichts.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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