4. Anzeige wegen Betrug

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Toxic1506
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4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 08.05.2020, 00:07

Hallo Leute,

mal angenommen da ist ein 19-Jähriger, der mittlerweile seine 4. Anzeige wegen Betrug bekommen hat und schon mal zu einer Geldstrafe deshalb verurteilt wurde. Sagen wir mal, der Ablauf wäre so:

1. Anzeige: 16 Jahre jung, Schaden beglichen, Verfahren eingestellt

2. Anzeige: 17 Jahre jung, Schaden beglichen, er hat 40 Sozialstunden angeleistet

3. Anzeige: 19 Jahre, Schaden beglichen (vor der Einvernahme), 240 Euro Geldstrafe, davon 50% auf 2 Jahre Bewährung

4. Anzeige: 250 Euro Schaden, nicht beglichen, diese ist aktuell

Aktuell ist er finanziell nicht dazu in der Lage, den Schaden zu begleichen. Er hat den Betrug bei drei Leuten gleichzeitig gemacht und bei zwei davon den Schaden außergerichtlich und einvernehmlich beglichen. Beim dritten gingen die Kontaktdaten verloren, der hat folglich Anzeige erstattet.

Anwalt? Ja oder Nein?

Was sollte er am besten bei der Einvernahme sagen und was nicht?

Soll er die Thematik mit den zwei anderen erwähnen oder ist das eher belastend als mildernd?

Wie wahrscheinlich ist eine Haftstrafe ohne Bewährung?

Er hatte nie den Gedanken, anderen gänzlich zu schaden sondern denen das Geld immer so bald wie möglich zurück zu zahlen. Für ihn war das zu dem Zeitpunkt die einzige Möglichkeit, an Geld zu kommen, da er sowohl alle seine Wertsachen wegen Schulden verkauft hat als auch keine Boniät für Kredite hat. Und nein, dass soll die Straftat nicht rechtfertigen. Er sah es als einzige Option. Nehmen wir an, Familie und Freunde/Bekannte die ihm was borgen könnten, gibt es nicht. Mittlerweile hat er aber ein Kreditinstitut gefunden, welche ihm sogenannte Mikrokredite gewährt. Er konnte sich einen Ausbildungsplatz an einer Universität sichern, die auch über die Geldstrafe Bescheid weiß. Zudem hat er sich nun mit der Schuldnerberatung in Verbindung gesetzt.

Lg



alles2
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 08.05.2020, 03:19

Betrug ist nicht gleich Betrug. Um Dir irgendwelche Tipps geben zu können, müsstest Du uns schon ausformulieren, wie es sich abgespielt hat. Ich könnte Dir jetzt empfehlen, dass Du behaupten sollst, damals nie jemanden um sein Geld gebracht haben zu wollen. Es kamen unglaubliche Umstände zusammen, sodass Du nicht in der Lage warst, die Schulden wie vereinbart zurückzubezahlen. Das ginge nur, wenn Dir ein Freund wirklich was geborgt hatte und Du den Zeitplan nicht einhalten konntest. Hast Du hingegen was im Internet geboten, was Du nie besessen hattest, ginge das freilich nie durch.

Eine Prognose abzugeben wäre Kaffeesud-Leserei, wenn man bedenkt, dass selbst Richter unterschiedliche Strafen aussprechen können. Nach dem bisherigen Verlauf würde ich tendenziell von einer 1-monatigen bedingten Freiheitsstrafe ausgehen. Aber das hängt freilich auch von der Schwere des Vergehens. Der Wert allein kommt zu kurz.

Ich persönlich würde das von den anderen beiden Typen nicht erwähnen. Wenn es mehrere Geschädigte gab, spricht es nach der bisherigen Vorgeschichte nicht gerade für den Betrüger. Eigentlich sollten ihn die bisher ausgesprochenen Strafen davon abhalten, weitere strafbare Handlungen zu setzen. Wenn der Richter merkt, dass es alles nichts bringt, könnte er sich gezwungen fühlen, zu härteren Maßnahmen zu greifen, um ihn einzuschüchtern bzw. um ihm die Augen zu öffnen. Dass er Straftaten begeht und diese dann wiedergutgemacht hat, spricht nicht nur für ihn. Denn die Tat hat er ja trotzdem begangen, auch wenn es wahrscheinlich ohne Folgen bleiben könnte. Du darfst nicht vergessen, selbst der Versuch ist strafbar!

Was allerdings positiv gewertet werden könnte, ist der Umstand, dass er versucht hat, etwas an der Situation zu ändern (Schuldnerberatung, Ausbildung, ...). Das sollte auf jeden Fall spätestens gegenüber dem Richter genannt werden, sollte es soweit kommen. Man könnte auch versuchen, den Kontakt zum Verein NEUSTART herzustellen. Keine Ahnung, ob die einem helfen, wenn es seitens eines Gerichts keine Auflage gibt. Redet einfach mal mit denen. Vielleicht sagen die Euch, was am besten zu tun wäre oder die begleiten Euch bei der Einvernahme.

Die Milderungsgründe findest Du hier:

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/34

Vielleicht könnt Ihr es zu Eurem Vorteil nutzen!

Die Erschwerungsgründe hier:

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/33

Dahingehend ja nicht ins Fettnäpfchen treten. Wegen Punkt 1 würde ich das mit den anderen Vorfallen, die nicht zur Anzeige gebracht wurden, verschweigen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Toxic1506
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 08.05.2020, 06:14

Alle Straftaten hat er so ausgeübt, dass er etwas auf Willhaben gestellt, das Geld überwiesen bekommen, aber nie die Ware abgeschickt hat. Besessen hat er sie aber immer.

Das sollte auf jeden Fall spätestens gegenüber dem Richter genannt werden, sollte es soweit kommen.
Wieso sollte es nicht soweit kommen?


Wie bereits erwähnt, dass er es wiedergutmacht, soll die Straftat in keinster Weise rechtfertigen und das weiß er auch!

Sein Ziel ist es, eine unbedingte Freiheitsstrafe in jedem Falle zu vermeiden. Klar, bedingt wäre auch nicht toll, aber besser als unbedingt. Wobei ein Monat der Ausbildung nicht im Weg stehen würde.

Sollte er sich einen Anwalt bei Seite ziehen und wie sollte am besten seine Aussage bei der Einvernahme aussehen?

alles2
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 08.05.2020, 10:40

Wenn Du von "Einvernahme" schreibst, ist es für mich nicht eindeutig, ob dabei jene durch die Polizei oder den Richter gemeint ist. Daher musste ich zumindest davon ausgehen, dass die Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei noch aussteht. Für denen fällt das mit dem NEUSTART noch nicht so ins Gewicht, weil die sich mehr auf die Tat an sich fokussieren. Auch dem Staatsanwalt könnte das wenig berühren und er würde das im Strafantrag eher unerwähnt lassen. Über etwaige Milderungsgründe entscheidet der Richter und daher sind diese spätestens bei ihm vorzubringen.

Sollte es bereits eine Anklageschrift geben, ist es natürlich was anderes. Aber vorher hätte es schließlich sein können, dass kein Verfahren eingeleitet wird.

Also falls der Tatbestand Dich betrifft, weil Du ja bereits vor Monaten auch über Willhaben betrogen haben könntest, würde ich Dich bitten, dass Du nicht eine fiktive Person vorschiebst. Ist irgendwie einfacher. Und weil wir Dich eh nicht kennen und es keine große Sache ist, bräuchte man sich nicht "verstecken".
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Toxic1506
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 08.05.2020, 11:04

Einvernahme durch die Polizei ja. Eine Anklageschrift seitens des Bezirkgerichtes Hartberg besteht bereits.

Und nein, ich bin nicht die Person, die du beschreibst. Aber ich kann die fiktive Person gerne weglassen.

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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 08.05.2020, 16:21

Hängt die Einvernahme durch die Polizei mit der gerichtlichen Strafsache zusammen oder geht es da um ein anderes Vergehen, welches dann später zur Anklageschrift dazukommen könnte? Hast Du denn schon einen Termin von der Polizei bekommen?

Es wäre natürlich von Vorteil, wenn man wüsste, was die Polizei von einem möchte. Wenn der Polizist Dir wohlgesonnen ist und Du überzeugend vorbringen kannst, dass dem nicht so ist, was er Dir unterstellt, kann Du schon darauf eingehen. Sind die Indizien zu belastend (man weiß vorher nie, was kommt) oder ringst Du nach Antworten bzw. Ausflüchten, weise den Polizisten darauf hin, dass Du nicht darauf eingehen wirst, die Anschuldigungen Deiner Meinung nicht der Wahrheit entsprechen, Du ohne einen Anwalt nichts mehr sagen wirst oder Du die Vernehmung beenden möchtest.

Ob man die angebotene Ware besessen hatte oder nicht, tut nichts zur Sache, wenn man nie vorhatte, das Produkt tatsächlich zu verkaufen. Und von diesem aufrichtigen Interesse gilt es alle zu überzeugen. Denn die Gegenseite wird versuchen, alle Beweise vorzulegen, die den gegenteiligen Anschein erwecken.
Ein überzeugendes Argument könnte sein, dass Du Belege aus vorherigen erfolgreichen Verkäufen beispielsweise auf Willhaben vorlegst. Dann könnte man Dir nicht vorwerfen, dass Du diesen Online-Flohmarkt nicht unbedingt missbräuchlich verwendest.

Einen Beleg über den Ausbildungsplatz ist ebenso vorzulegen. Dann tut sich ein Richter generell schwer, jemand einzukasteln. Aber in Deinem Fall gehe ich sowieso nicht davon aus, dass es soweit kommt (auch wenn ich die Unterlagen nicht kenne).

Was steht denn in der Anklageschrift drin bzw. was fordert die Staatsanwaltschaft? Du kannst es mir bei Bedarf per Nachricht zukommen lassen! Aber wie gesagt, rede mit dem Verein NEUSTART darüber, sofern möglich. Die können eventuell "relativierend" einwirken.
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Toxic1506
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 08.05.2020, 20:09

Die Einvernahme hängt mit der gerichtlichen Strafsache zusammen, das ist denke ich klar. Einen Termin zur Einvernahme habe ich.
Und von diesem aufrichtigen Interesse gilt es alle zu überzeugen.
Hier kann ich dir leider nicht ganz folgen. Vielleicht wenn du etwas näher darauf eingehst, damit ich weiß, was genau du meinst.
Ein überzeugendes Argument könnte sein, dass Du Belege aus vorherigen erfolgreichen Verkäufen beispielsweise auf Willhaben vorlegst. Dann könnte man Dir nicht vorwerfen, dass Du diesen Online-Flohmarkt nicht unbedingt missbräuchlich verwendest.
Ja, auch "normale" Verkäufe gab es und gibt es immer noch. Jedoch alles in Bar, also nicht wirklich belegbar. Ich habe aber vor, zwei andere Gegenstände zu verkaufen und könnte die auch per Versand verkaufen. Ob allerdings diese zwei ausreichen, halte ich für unwahrscheinlich. Aber ich kenn mich damit auch nicht gut genug aus.

Einen Beleg über den Ausbildungsplatz ist ebenso vorzulegen.
Ja, ich kann beim künftigen Arbeitgeber vielleicht mit etwas Druck etwas in Schriftform kriegen, ohne, dass dieser dann direkt weiß, worum es genau geht. Das möchte ich nämlich vermeiden, auch wenn er über die Geldstrafe Bescheid weiß. Aber auch nur, weil ich gefragt habe, ob ein Strafregisterauszug vonnöten ist. Da kamen dann Bedenken bezüglich "Rassismus, Diebstahl, Körperverletzung" auf. Ist aber alles nicht gegeben und wird es auch nie.
Was steht denn in der Anklageschrift drin bzw. was fordert die Staatsanwaltschaft?
Ich habe bis jetzt nur eine Vorladung seitens der Polizei. Von dem Bezirksgericht Hartberg wird mir Betrug über Willhaben vorgeworfen.

alles2
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 08.05.2020, 20:55

Bitte fühle Dich zu nichts gezwungen oder sowas. Ich gebe Dir nur Vorschläge, was Dir helfen könnte. Wenn es nicht umsetzbar ist, kann man eben nichts machen. Aber vielleicht stößt es alternative Ideen für Dich an.

Das mit dem "aufrichtigen Interesse" war wirklich etwas verwirrend. Damit meinte ich, ob es irgendwelche Nachweise gibt, aus denen hervorgeht, dass Du Willhaben ernsthaft (mit ehrlichen Absichten) benutzt hast und nicht nur auf betrügerische Weise. War aber nur so eine Idee.

Tatsächlich fehlt auf Willhaben, im Gegensatz zu anderen Plattformen, ein Bewertungssystem. Hmm, macht es Gaunern irgendwie leichter...sei's drum.

Aufgrund Deiner Vorgeschichte bist Du auf jeden Fall in der Defensive, weil Du damit quasi einen Stempel auf der Stirn hast. Und einen Vorfall kann man nicht einfach so wegzaubern, sondern nur das beste daraus machen. Mir würde nichts einfallen, in wie fern Dir ein Anwalt helfen könnte. Nachdem es in Deinem Fall nicht mal Anwaltspflicht gibt (siehe § 61 StPO), müsstest Du Dich selber um einen kümmern. Nur beißt man sich oft mal gerne in den Allerwertesten, wenn man zur Erkenntnis gelangen muss, dass man sein Geld in den Sand gesetzt haben könnte.
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 08.05.2020, 21:20

Ja, auf einen Anwalt verzichte ich mittlerweile. Und ja, ich benutze Willhaben nicht nur für betrügerische Absichten. Auch sonst kaufe und verkaufe ich dort ganz normal.

Eine unbedingte Haftstrafe erscheint dir also unwahrscheinlich?

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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 09.05.2020, 00:41

Was Du auf Willhaben sonst noch machst, brauchst dem Richter eh nicht verzählen. Außer er fragt danach, was ich mir nicht vorstellen kann. Denn er weiß, dass ein Beschuldigter nicht die Wahrheit sagen muss und sich dieser üblicherweise herauswinden möchte. Daher orientieren sich Richter eher an Unterlagen und Zeugen.

Wie gesagt, kenne Deine Akte nicht. Aber so wie Du es darstellst, handelt es sich um keine große Sache. Das zeigt auch der Umstand, dass vor dem Bezirksgericht und nicht dem Landesgericht verhandelt wird. Und üblicherweise ist es bei kleineren Vergehen so, dass Freiheitsstrafen zuerst bedingt ausgesprochen werden, bevor es irgendwann nicht mehr anders geht und der Straftäter das Haftübel zu spüren bekommen soll. Auch wenn ich den aktuellen Stand nicht kenne, aber ich glaube, man kann bis zu 24 Monate bedingte Strafnachsicht "sammeln" (was eher selten vorkommt). Bei einem Schuldspruch über 24 Monate kann man erst mit dem Haftrichter über eine bedingte Strafnach reden, falls ich mich nicht täusche. Bei wirklich schwerwiegenderen Fällen vor dem Landesgericht kann es daher vorkommen, dass man sogar als vormals unbescholtener Bürger gleich einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe ausfasst.

Weil Du dazu noch wahrscheinlich ein junger Erwachsener bist, sollte der Richter mit Dir nicht so hart ins Gericht gehen. Er sollte davon überzeugt sein, dass die bloße Strafandrohung genügt, um Dich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Daher schadet es nicht, wenn man sich einsichtig zeigt und man sich für die Tat entschuldigt, falls es nicht anders geht. Vergiss eins nicht: Der Schuldspruch über die bedingte Freiheitsstrafe kann mit der Weisung einer Bewährungshilfe erteilt werden. Diese Option wird gerne bei jungen Leuten, die ihr Leben nicht so richtig im Griff haben könnten, gezogen!
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 09.05.2020, 10:04

Was genau ist denn eine Bewährungshilfe?

alles2
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 09.05.2020, 10:18

Das sind üblicherweise die Leute vom Verein NEUSTART, auf die ich Dich anfangs hingewiesen habe.

Wenn man eine Strafe auf Bewährung bekommt (bedingte Strafnachsicht), erfolgt es unter Bestimmung einer Probezeit von 1 bis 3 Jahre. Während maximal dieser Zeit (kann auch kürzer sein) soll Dir die Bewährungshilfe im Alltag helfen. Er ist eigentlich nichts anderes wie ein Sozialarbeiter.
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von Toxic1506 » 09.05.2020, 10:28

Hm okay. Was hat man da für Verpflichtungen?

alles2
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Re: 4. Anzeige wegen Betrug

Beitrag von alles2 » 09.05.2020, 13:17

Anfangs würdest Du vielleicht wöchentlich oder 2-wöchentlich einen Termin wahrnehmen müssen. Dass kann dann mit der Zeit weniger werden und die Termine wären dann monatlich. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die Bewährungshilfe Dich zuhause besucht. Er entscheidet auch, wie die Zusammenarbeit innerhalb der Probezeit geht. Es kann daher auch nach einem halben Jahr vorbei sein.
Du müsstest allerdings auch mitwirken, da das Gericht in regelmäßigen Abständen einen Bericht verlangt.

Bewährungshilfe wird angeordnet, damit das Leben des "Hilfsbedürftigen" in geregelten Bahnen verläuft und dieser nicht nochmal auf die schiefe Bahn gerät. Falls notwendig hilft er Dir bei der Arbeitssuche (Bewerbungen, ...), Wohnungssuche, Ämter- und Behördenangelegenheiten, Schuldenregulierung, Leistungsbezüge und die Inanspruchnahme von etwaigen Unterstützungen finanzieller Natur. Und wenn Bedarf besteht, vermittelt er Dich an Einrichtungen wie Drogentherapie, Psychotherapie usw., wobei das eigentlich als Weisung vom Richter erteilt werden würde/müsste.
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