Ladendetektiv-Rechte

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JUSLINE
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Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von JUSLINE » 13.06.2002, 19:39

Wie ist das eigentlich, wenn ein Detektiv jemanden sieht, der etwas in seine Tasche steckt. Dieser aber die Ware nach der Kassa nicht mehr bei sich hat. Und der Detektiv diesen reuigen Dieb, der schlussendlich nicht des Diebstahls überführt werden konnte diesen so festhält, das er Blutergüsse an den Händen hat?

Ab wann ist es ein Ladendiebstahl? Ist das schon Ladendiebstahl? Der Detektiv drohte der Person mit "Kamaraaufnahmen", das Produkt hat er dann (deostick) aus der Gefriertruhe (wo es hingelegt wurde, geholt.

Darf ein Detektiv jemanden so festhalten, dass er verletzt ist?

Bitte um Antwort!




DorisMihokovic
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RE: Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von DorisMihokovic » 13.06.2002, 20:38

§ 127 StGB:



Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.



§ 127 ist Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst mit Begründung neuen Gewahrsams ein.



Wenn die Sache nicht aus dem Geschaeft entfernt wurde, liegt daher m. E. kein Diebstahl vor. Wurde die Sache jedoch beschaedigt, so koennte der Tatbestand der Sachbeschaedigung vorliegen.



Ein Detektiv hat nicht die Befugnis "handgreiflich" zu werden. Er koennte jedoch VERSUCHEN, Notwehr geltend machen. Allerdings sagt der §3 StGB:



Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder VERMÖGEN von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifer, unangemessen ist.

Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.



Somit erscheint mir der koerperliche Uebergriff des Detektivs unrechtmaessig.


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JUSLINE
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RE: Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von JUSLINE » 13.06.2002, 20:45

Wie lange kann man denn die Verletzuungen (Blutergüsse) im Spital besichtigen lassen, bzw. zur Anzeige bringen?


DorisMihokovic
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RE: Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von DorisMihokovic » 13.06.2002, 22:38

Ich weiss nicht, ob es da eine Frist gibt. Am besten so schnell wie moeglich zum Arzt gehen, da die Bluterguesse sonst nicht mehr feststellbar sind.

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JUSLINE
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RE: Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von JUSLINE » 05.07.2002, 18:33

man muß aber auch § 15 StGB lesen, der auch den versuch unter strafe stellt.


DorisMihokovic
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RE: Ladendetektiv-Rechte

Beitrag von DorisMihokovic » 05.07.2002, 22:45

Und dann gibt es im StGB noch den § 167:



Diebstahl ist ein reuefähiges Delikt iS von § 167 Abs 1. Die gesetzte Reuehandlung,

nämlich das Zurückgeben der gestohlenen Sache,

erfolgte rechtzeitig iS von § 167 Abs 2, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Behörde von

der strafbaren Handlung erfahren hat. Ein Andringen des Verletzten schadet nicht, wenn der

Reuende zu seinem Verhalten nicht gezwungen wurde.



Da sich aber der Gegenstand bei Anhaltung durch den Ladendetektiv nicht im Gewahrsam des Kunden/der Kundin sondern im Geschaeft befunden hat, liegt m. E. kein versuchter Diebstahl vor (Ruecktritt vom Versuch)



Ich bin kein Jurist und lasse mich daher gerne eines Besseren belehren.

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