Enterbung

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cobra98
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Enterbung

Beitrag von cobra98 » 11.03.2020, 11:31

Wie wird ein verschwenderischer Lebensstil bei einer Enterbung begründet?
Wie könnte man diesen entkräften?
Wie verläuft die stillschweigenden Enterbung, wie kann man dagegen vorgehen?
Zuletzt wurde mir beauskunftet beim Rechtsanwalt wenn mein Vater stirbt, werde ich zumindest vom Notar verständigt.
Aber mit einer stillschweigenden Enterbung, passiert dies dann trotzdem oder wie finde ich dann raus, das er tot ist, wenn er jegliche Besuche oder Informationen im Krankenhaus unterbunden hat?
Zuletzt geändert von cobra98 am 30.03.2020, 03:15, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
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Re: Enterbung

Beitrag von alles2 » 11.03.2020, 14:15

Bei der Geltendmachung des verschwenderischen Lebensstil würde in dem Fall die Enterbung in guter Absicht (§ 771 ABGB) zutreffen, welche meines Wissens nach nicht näher erläutert werden muss. Die Beweislast liegt im Falle einer Testamentsanfechtung, welche erst im eingetretenen Erbfall möglich ist, beim Kläger! Das gilt nur für den Fall, wenn Du den Erblasser nicht vorher zu einem Widerruf bewegen kannst (§ 773 ABGB).

Nach § 572 ABGB bleibt eine Verfügung auch gültig, wenn ein Motivirrtum vorliegt, außer dieses ist nach § 772 ABGB rechtlich relevant und der ursächliche Enterbungsgrund. Das geht allerdings bei einer Verfügung im rechtlichen Rahmen schwer durch, weshalb man den letzten Willen nur anfechten sollte, wenn das wesentliche Motivirrtum auch wirklich nachweisbar ist.

Den Beweggrund könnte man beispielsweise dahingehend entkräften, dass sich keine Schulden angehäuft haben. Durch eine Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung könnte man belegen, dass mit Geld sehr sorgsam umgegangen wird, und dafür keine kriminellen oder selbstschädigenden Handlungen (bspw. durch Drogenkonsum) finanziert werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

cobra98
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Re: Enterbung

Beitrag von cobra98 » 12.03.2020, 00:49

Schwierig wenn man erst nach dem Tod weiß ob es eine Enterbung gibt.
Anfechten geht daher erst danach.
Wie verläuft die stillschweigende Enterbung?
Heißt das man nicht informiert wird vom Notar das derjenige verstorben ist und man selber irgendwie rausfinden muss
oder nicht mehr lebt? Und wenn ja, wie macht man das am besten dann?

alles2
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Re: Enterbung

Beitrag von alles2 » 12.03.2020, 10:42

In der Tat, dann ist der Widerruf schwer umsetzbar. Nur was die Testamentsanfechtung anbelangt, hatte ich ja erwähnt, dass es erst im eingetretenen Erbfall möglich ist, also nach dem Ableben.

Bei der Frist der Testamentsanfechtung brauchst Dir aber wenig Sorgen machen, da die ziemlich locker festgelegt wurde. Ab dem Tag, an dem Du von dem Inhalt der Verfügung informiert wurdest, bspw. nach Erkundigung bei Gericht, hast Du 3 Jahre Zeit.

So wie Du es richtig vermutest, kann der Pflichtteilsberechtigte mit Stillschweigen übergangen werden. In dem Fall liegt die Beweislast aber beim Erblasser, dass eine (gegen die öffentliche Sittlichkeit) anstößige und verschwenderische Lebensart vorliegt oder Du eben hohe Schulden hast, also erbunwürdig bist. Aber ohne entsprechende Belege wird das schwer erwirkbar sein.

Für die stillschweigende Enterbung braucht es einen Noterben. Derjenige würde mit Deinem Pflichtteil bedacht werden und sorgt dafür, dass Du nichts bekommst. Dein Vater braucht also nur den Grund für die Enterbung benennen, während er dem Noterben die entsprechenden Belege übergibt, die dieser dann in einem etwaigen Erbschaftsverfahren vor Gericht vorlegen muss. Das Gericht entscheidet dann, ob ein gerechtfertigter Enterbungsgrund vorliegt. In der Annahme, dass Dir gegenüber kein gröberes Verschulden nachweisbar ist, sollte es schwer durchsetzbar sein.
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