Amtsmissbrauch durch Richter - Die Tricks der Justiz (Rechtsbeugung, arglistige Täuschung, Vertuschung usw.)! Was nun?

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alles2
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Amtsmissbrauch durch Richter - Die Tricks der Justiz (Rechtsbeugung, arglistige Täuschung, Vertuschung usw.)! Was nun?

Beitrag von alles2 » 29.02.2020, 10:22

Hallo liebe Community,

mir liegen Unterlagen zu einem konkreten, dubiosen Fall vor, wobei mir die Vorgeschichte nur mündlich vorgetragen wurde. Es dürfte sich um einen Fall handeln, bei der nicht nach § 3 StPO vorgegangen worden sein soll, wobei ich auf Details vorerst verzichten werde:

Gegen einen Bekannten, dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ich mal in Frage stelle, wurde wegen eines kleinen, vermeintlichen Vermögensdeliktes lange Zeit, in der man praktisch nichts gegen ihn in der Hand hatte, ermittelt. Irgendwann dürfte man einen jungen, aufstrebenden Richter gefunden, der im Sinne der Staatsanwaltschaft mitgespielt hat und man aufgrund einer Zeugentheorie Monate später ein viel schärferes Strafgesetz bemühte, als weswegen man ursprünglich ermittelt hatte. So wurde die Akte vom BG zum LG abgetreten und der Verdächtigte wanderte in Untersuchungshaft, wo er einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekam.

Es wurde ihm in der Anklageschrift u.a. die Gewerbsmäßigkeit angelastet (was den Strafausmaß deutlich erhöht), wobei dem der OLG noch vor der ersten Hauptverhandlung (insgesamt deren drei) nicht viel abgewinnen konnte. Während der 1. HV beantragte die Staatsanwaltschaft daher die Auskunft über das Bankkonto gemäß § 116 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 109 Z 4 StPO, um dem Kontoinhaber die Gewerbsmäßigkeit mit aller Macht anhängen zu können. Der Pflichtverteidiger (PV) wendete ein, dass es sich um einen "unzulässigen Urkundungsbeweis" handelt, was der Richter "zuerst" genauso sah und daher den Antrag ablehnte.

So, nun kommt's, mehr als drei Wochen später veranlasste der Richter ohne Antrag von sich aus einen Beschluss, wonach gegenüber des Bankinstitutes die Auskunft über das Girokonto angeordnet wurde. Die Begründung liest sich wie der komplette Akteninhalt in all seinen Details. Es enthält sämtliche Aussagen des Beschuldigten und aller Zeugen. Und auch mehrmals, dass der Richter die Ausführungen des Beschuldigten für "bloße Schutzbehauptung" hält, womit das Prozessgericht im Beschluss in unzulässiger Weise seine Beweiswürdigung vorwegnimmt. Eine derartige Beweiswürdigung ist meiner Ansicht nach nur im Urteil zulässig, nicht aber in einer beschlussigen Zwischenentscheidung.Da muss man sich die Frage stellen, ob das rechtskonform ist, zumal es der Bank nichts angeht, es in der Sache selbst fehl am Platz ist bzw. es für die Bank keine Relevanz haben sollte und weil vieles auf reine Vermutungen beruht. Meiner Einschätzung nach hätte es ausgereicht, wenn man es nur bei den wesentlichen Punkten der Anklageschrift belassen hätte. Irgendwie macht es den Eindruck, als wolle der Richter damit die Bank vor den Kopf stoßen und die Sache aufgrund der umfangreichen Darstellung wie ein großer Fall aussehen lassen. Selbst frühere Verurteilungen des Kontoinhabers wurden darin ausführlich wiedergegeben.
Der Erstrichter lässt es sich sogar nicht nehmen zu erwähnen, dass die Kontoöffnung erforderlich sei, weil laut OLG die Kriterien der Gewerbsmäßigkeit nicht erfüllt sind bzw. lediglich eine einfache Verdachtslage in Bezug auf die gewerbsmäßige Begehungsweise besteht. Er ließ es dabei so aussehen, als würde die Kontoöffnung im Auftrag des OLG erfolgen.

Den plötzlichen Sinneswandel begründet der Richter folgendermaßen: "Die angeordnete Maßnahme ist zudem verhältnismäßig, zumal in berechtigte Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Bankinstitutes nicht eingegriffen wird. […] Die gegenständliche Anordnung der Kontoöffnung erfolgte daher auch amtswegig, zumal es nach Anklageerhebung für andere Zwangsmittel als die Festnahme oder die U-Haft und für Beweisaufnahmen keines gesonderten Antrags der StA mehr bedarf (Birklbauer/Mayrhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 17)".
Kann mit jemand aus der Sicht eines "unbefangenen Rechtspflegers" nachvollziehbar erklären, warum nun der "unzulässige Erkundungsbeweis" nicht mehr greifen sollte? Oder handelt es sich dabei nur um eine Augenauswischerei, um an jene Informationen zu gelangen, die ihm nicht zustehen?

Der PV erhob dagegen Beschwerde, weil das Gericht versucht, im Sinne eines bloßen Erkundungsbeweises durch Kontoöffnung Hinweise darauf zu finden, dass aufgrund der Einkommenssituation die Gewerbsmäßigkeit zu verantworten wäre, und weil die bloße Vermögenslosigkeit einer Person keinesfalls auf ein gewerbsmäßiges Vorgehen schließen lässt. Etwa einem Monat hat das OLG dem Prozessrichter auch diesmal den Wind aus den Segeln genommen, indem der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufgehoben und (nach den Worten des PV) als rechtswidrig erachtet wurde. Weil damit sehr wohl in berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Bankinstitutes eingegriffen wurde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit würde eine Feststellung verlangen, ob der angestrebte Erfolg nicht auch mit einer weniger eingriffsintensiven - aber ähnlich erfolgsversprechenden - Maßnahme erzielt werden könnte. Dabei müsse auch geprüft werden, ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die rechte unbeteiligter Dritter steht (Flora in WK-StPO § 116 Rz 83 f). Je einfriffsintensiver eine Maßnahme sei, umso strenger müsse die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Die in § 109 Z 4 StPO vorgesehenen Maßnahmen würden die Geheimnissphäre des Betroffenen nicht gleich stark beeinträchtigen. Ein nach § 109 Z 4 StPO zu beurteilende Kontoauskunft greife am intensivsten in die Privatsphäre der betroffenen Person ein, weil damit eine inhaltliche Information über eine Geschäftsverbindung erteilt würde. Die Kriterien, die die Verhältnismäßigkeit begründen, dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Die Schwere der Straftat und die Aussicht auf den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme müsse der Intensität der Eingriffs und dessen Umfang gegenübergestellt werden. Die Verhältnismäßigkeit hänge also u.a. von der Intensität des Eingriffs ab, von der Schwere der begangenen Straftat und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem die Maßnahme zum gewünschten Ermittlungserfolg führt (Flora aaO Rz 84 f).
Die angeordnete Offenlegung/Auskunft war somit weder zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat erforderlich noch verhältnismäßig.

Das hatte der Prozessrichter alles bewusst unterlassen; aber auch die Bank hatte sich keine Mühe gegeben. Da noch dazu aber der erstrichterliche Beschluss keine aufschiebende Wirkung hatte, verfügten sämtliche Richter bereits über alle Kontoinformationen, wobei daraus keine Straftat abzuleiten gewesen ist. Auch sind keine Transaktionen zu entnehmen, die auf eine Straftat schließen lassen.
Ich verstehe nicht, warum das Bankinstitut dem Richter so hörig war und keine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung eingebracht hatte. Kann man denen da etwas vorwerfen? Wenn nicht an dieser Stelle, dann vielleicht etwas später!

Aber es kommt noch besser...nachdem man nun Einblick in das Konto hatte, nutzte man die Gelegenheit, um auf Antrag der StA das Konto zu plündern und 700 Euro gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zu beschlagnahmen. Dabei sind gemäß § 116 Abs 6 StPO iVm § 89 Abs 4 StPO die durch die Ermittlungsmaßnahmen (Auskunftserteilung) gewonnen Ergebnisse zu vernichten. Der richterliche Beschluss, der sich abermals wie der ganze Akteninhalt liest, wurde nur dem PV zugestellt, wobei er nichts unternommen hatte (keine Verständigung und kein Rechtsmittel).
Dabei handelte es sich jedoch um staatliche Transferleistungen, welches dem Beschuldigten während der U-Haft u.a. vom AMS überwiesen wurde, da die zu dem Zeitpunkt nichts von seiner Inhaftierung wussten. Daher ist die Sicherstellung nach § 109 Z 1 iVm § 110 Abs 1 StPO mMn keinesfalls berechtigt gewesen. Nicht nur vor dem Hintergrund, dass keines der Punkte unter § 110 Abs 3 StPO gegeben ist und der AMS in weiterer Folge den "Übergenuss" rückfordern wird (siehe später). Ebenso verhält es sich bei der Beschlagnahme nach dem angeführten § 115 Abs 1 StPO, ohne dass die entsprechenden Kriterien erfüllt worden wären. Der Richter hat sämtliche Paragraphen bemüht, die zwar theoretisch zu derartigen Maßnahmen herangezogen werden könnten und dabei den kompletten Gesetzestext widergegeben. Hat es aber unterlassen zu beurteilen, ob und in welchen Punkten es auch fallspezifisch zutrifft. Das Bankinstitut dürfte davon ziemlich beeindruckt gewesen sein und dabei nicht mal überprüfen haben lassen, ob die Kriterien zutreffen. Auch die willkürliche Höhe des Betrages wurde vom Richter keinesfalls begründet. Es wird nur erwähnt, dass keine "überschießende Beschlagnahme" vorliegt und es verhältnismäßig sei. Das sind doch nur schwammige Formulierungen, der keiner objektiven Einschätzung zugrunde liegt, nur um das Gesetz missbrauchen zu können.

Haltet Euch fest...rund 8 Monate später entscheidet das OLG im Rahmen der Berufung gegen das Urteil, dass „vom dem von der Staatsanwaltschaft xxx beantragten Verfall eines Geldbetrages von EUR 700,00 nach § 20 Abs 3 StGB gemäß § 20a Abs 3 StGB abgesehen wird“. Dennoch hatte der Erstrichter keine Unternehmungen angestellt, die Bank darüber zu informieren und das Geld wieder freigeben zu lassen. Stattdessen schickte er 4 Monate später ein (lapidares) Ersuchen ohne irgendeine Begründung an das Bankinstitut, den beschlagnahmten Betrag zur Anweisung zu bringen. Dem kam die Bank nach, ohne dass es eine Anordnung, einen Bescheid, Beschluss, eine Verfügung oder ähnliches gab. Der Richter verwies dabei auf einen etwa mehr als zwei Wochen zurückliegenden, fiktiven Beschluss, den es nicht mal gibt, und stellt es im Zuge dessen so dar, als wäre der Betrag bis zuletzt beschlagnahmt, was seit mehreren Monaten zuvor nicht mehr der Fall war.
Der PV war dagegen machtlos, weil einfache Ersuchen nicht an ihn übermittelt werden müssen. Es geschah daher quasi bewusst hinter dem Rücken des Kontoinhabers. Also wenn diese Verfehlung allein nicht Grund genug für den belegbaren Amtsmissbrauch ist, dann weiß ich auch nicht. Selbst ein Sozialarbeiter des in Ungnade Gefallenen war darüber überrascht, wie mit Methoden der arglistigen Täuschung seitens der Justiz gearbeitet werden kann. Man könnte das alles als behördliche Willkür oder rechtswidrige Vorgehensweise bezeichnen.

Nun würde mich interessieren, was kann man der Bank und dem Richter vorwerfen?

Eine von mir inhaltlich verfasste Mail an das Beschwerdemanagement der Bank brachte nichts ein, wonach ich denen eine leichtfertige und fahrlässige Handlung hinsichtlich der Herausgabe der Kontobewegungen und Überweisung von 700 Euro unterstellt habe, weshalb sie es auf ihre "finanzielle Kappe" nehmen sollten. Der Kunde kann durch deren blinde Vertrauen zu einem Richter nicht zum Handkuss kommen. Die Bank erklärte nur, dass sie sich verpflichtet fühlte, den Betrag zur
Anweisung zu bringen. Von einer Einsicht oder einem Verständnis für diese Situation keine Spur. Man solle sich an den Richter wenden.

Dieser hatte alles gegen den Beschuldigten ausgelegt und verwendet, was das Gesetz hergibt. Es kann doch nicht angehen, dass ein Gericht nach dem Motto zu Werke geht: " Naja, wir probieren mal alles aus und schauen, wie weit wir gehen können. Wenn es schief geht, kann uns ja nichts passieren". Ist das das tolerierte, juristische Gebaren?
Es sind damals sogar in weiterer Folge abseits davon Beschlüsse ergangen, in den die wahren Gründe des Verteidigers vertuscht bzw. verschwiegen wurden, damit es in nächster Instanz möglichst nicht durchgeht. Der Rechtsanwalt gestand offen, dass er auch glaubt, der Richter hätte es auf seinen Mandanten abgesehen und würde alles unternehmen, damit gewisse Anträge nicht durchgehen können. Er könne allerdings nichts dagegen machen. Ich hingegen kann mir denken wieso...er arbeitet im selben Sprengel wie der Richter und steht noch lange nicht kurz vor der Pension.
Daher wurde der damalige Insasse selbst aktiv und reichte eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Befangenheitsantrag beim Präsidenten des LG ein und erstattet Anzeige wegen Amtsmissbrauch gegen den Richter. Der Präsident schützte nicht nur den Richter, sondern meinte auch, dass diese Schreiben vom Anwalt eingereicht werden sollten, der sich dazu nicht bereit erklärte. Die StA eines anderen Gerichts stellte das Verfahren auf schnellstem und einfachster Weise ein.

Ich habe über Antrag an das Gericht versucht, dass er die 700 Euro doch noch zurückbekommt, weil er bereits vom AMS eine zweite Mahnung zur Rückzahlung bei sonstiger Exekution aufgefordert wurde. Der damalige Prozessrichter nahm sich abermals dieser Sache an und verwies auf das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 Z 2 GEG zustehende Zurückbehaltungsrecht an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Angeklagten. Daher käme eine Ausfolgung des beschlagnahmten Geldbetrages nicht in Frage.
In meiner Beschwerdeausführung, eingereicht vom Beschwerdeführer, gab ich deutlich zu verstehen, dass man sich nicht auf dieses Gesetz berufen kann, zumal die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von letzter Instanz aufgehoben wurde und zum Zeitpunkt der Anweisung an das LG nicht mehr gegeben war. Das OLG ist darauf nicht eingegangen und hat die erstinstanzlich Entscheidung im Prinzip wortgleich übernommen. Was meint Ihr dazu?

Durch die subjektiv empfundene, unrechtmäßige gerichtliche Einhebung des Betrages blieb der Arbeitslose gegenüber dem AMS im Verzug. Geld, welches er nie bekommen hatte, weil es ihm weggenommen wurde, kann er auch nicht zurückgeben. Die begründeten die Forderung damit, dass die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht wurde. Wir führten jedoch daher auch aus, dass es nicht zutrifft, weil er durch die Haft der Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Immerhin sah es das Bundesverwaltungsgericht etwas ähnlich und hat die Beschwerdevorentscheidung des AMS aufgehoben, weil der Leistungsbezieher laut zweier Sachverständigengutachten zumindest zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht diskretions- und dispositionsfähig war.

Aber um den AMS geht es mir an dieser Stelle nicht, obwohl es auch ein harter Kampf war. Mir geht es um die Machenschaften des Gerichts und um etwaige Geltendmachungen gegenüber der Bank!
Wie seht Ihr die ganze Sache und welchen Weg könnten wir noch einschlagen?

Besten Dank vorab für jeden dienlichen Hinweis!

Viele Grüße,
alles2


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MaikeP
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Registriert: 04.04.2018, 09:33

Re: Amtsmissbrauch durch Richter - Die Tricks der Justiz (Rechtsbeugung, arglistige Täuschung, Vertuschung usw.)! Was nu

Beitrag von MaikeP » 05.03.2020, 09:51

Hallo liebe oder lieber alles2!

Ein Text ist nicht dann fertig formuliert, wenn man nichts mehr hinzufügen kann. Sondern er ist dann fertig, wenn man nichts mehr weglassen kann. In der Kürze liegt die Würze.

Ich vermute, dass viele hier - ebenso wie ich - davon absehen werden Ordnung in Ihren Buchstabensalat zu bringen.

alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Amtsmissbrauch durch Richter - Die Tricks der Justiz (Rechtsbeugung, arglistige Täuschung, Vertuschung usw.)! Was nu

Beitrag von alles2 » 07.03.2020, 02:17

Danke für die belehrenden Worte. Nur sag' das mal einem Richter, der sich gerne mal ausschweifend und zig mal wiederholend ausführt. Scheine dahingehend auch irgendwie Justiz-geschädigt zu sein :-/

Ohne Ironie, aber Dein Toilettenspruch muss auch nicht pauschal zutreffen. War selber auch im wigl wogl, welche Details eine Erwähnung wert sind und welche nicht. Nur wenn ich lediglich eine Verfehlung des Richters oder sonstwen ohne die jeweilige Vorgeschichte präsentiert hätte, wäre das hier womöglich mit einem "Geh, das reicht noch lange nicht, um die Neutralität des Richters in Frage zu stellen!" abgetan worden. Schließlich handelt es sich um einen schweren Vorwurf gegen die Obrigkeit und da empfinde für die Gesamtbeurteilung das Benennen aller Vorkommnisse als relevant.

Die Staatsorgane machen das nicht sehr viel anders und ermitteln/überprüfen wohl gerne mal bis ins kleinste Detail, um einen Beschuldigten möglichst belasten zu können. Dabei schreckt man teilweise nicht mal vor unhaltbaren Fantasiebehauptungen zurück, nur weil es an den erhofften Beweisen fehlt.
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