Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

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Hasenfuß
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Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

Beitrag von Hasenfuß » 20.02.2020, 10:27

Hallo,

wenn ich eine GmbH im 16. Bezirk in Wien eigetragen habe, ist dann die Zuständigkeit des Gerichts im Fall von Streitsachen mit anderen Firmen (Handelsfirmen, AGs), zum Teil mit Sitz im Ausland, das Handelsgericht Wien oder liegt die Zuständigkeit beim Gericht Wien Innere Stadt? Leistungserbringung der GmbH ist immer im 16. Bezirk in Wien.
Ich benötige den Gerichtstand für einen Vertrag, den wir mit einer Firma abschließen wollen, haben aber keinen Juristen bzw. juristischen Beistand.
Vielen Dank !

Hasenfuß



mastercrash
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Re: Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

Beitrag von mastercrash » 20.02.2020, 14:02

Der Gerichtsstand in Handelssachen kann frei vereinbart werden. Wenn Sie daher in den Vertrag schreiben: „Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, es gilt ausschließlich österreichisches Recht“, dann ist das eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung.

Ansonsten kann das örtlich zuständige Gericht nicht pauschal vorausbestimmt werden, hängt es doch von mehreren Faktoren ab. Dazu können Sie sich in die Rom und Brüssel Verordnungen einlesen. Die sind aber nicht ganz einfach zu verstehen.

Pauschal kann gesagt werden, dass idR und ohne Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagte an seinem Sitz im dort gültigen Recht zu klagen ist, wovon es aber jede Menge Ausnahmen gibt.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Hasenfuß
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Re: Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

Beitrag von Hasenfuß » 20.02.2020, 14:20

Vielen herzlichen Dank, Sie haben mir sehr weiter geholfen!

Hasenfuß

mastercrash
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Re: Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

Beitrag von mastercrash » 20.02.2020, 14:58

Noch eine Anmerkung:

Sie fragten, ob die Zuständigkeit beim Handelsgericht Wien oder beim Gericht Wien Innere Stadt liegt.
Wenn Sie erstmals vereinbart haben, dass überhaupt österreichisches Recht und Gerichte in Wien zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts nach der sachlichen Zuständigkeit.

Das Gericht Wien Innere Stadt ist ja "nur" ein Bezirksgericht, was bedeutet, ob das Bezirksgericht oder das Handelsgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nach dem Streitwert (Handelsgericht > 15.000€ Streitwert, darunter das Bezirksgericht).

Das kann auch nicht einfach abgeändert werden. Zwar kann im Einverständnis beider Parteien unter Umständen auch bei Überschreitung des Streitwerts immer noch das kleinere Gericht (Bezirksgericht) angerufen werden, umgekehrt aber keinesfalls. Und eine Streitsache von größerem Streitwert vor einem Bezirksgericht auszutragen wäre auch nicht sinnvoll, da die Gerichtsgebühren nach der Tarifpost des Gerichtsgebührengesetzes und wohl auch die Anwaltskosten immer gleich hoch wären. Beim Handelsgericht bekommt man aber für die gleichen Kosten ab 15000€ Streitwert einen Experten als Richter (spezialisiert auf Handelssachen), beim Bezirksgericht ist es aber immer noch "nur" ein Richteramtsanwärter oder vergleichbares (zB Polizist mit juristischer Zusatzausbildung).

Und daher schreibt man das sachlich zuständige Gericht auch nicht in einen Vertrag, weil das von Fall zu Fall verschieden sein wird und es keinen Sinn macht, immer alles vor einem Bezirksgericht auszutragen (was je nach Fall gar nicht möglich ist, weil sachlich unzuständig).
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

SK
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Re: Gerichtsstand für eine GmbH in Wien

Beitrag von SK » 21.02.2020, 10:05

mastercrash hat geschrieben:
20.02.2020, 14:58
beim Bezirksgericht ist es aber immer noch "nur" ein Richteramtsanwärter oder vergleichbares (zB Polizist mit juristischer Zusatzausbildung).

What?

Auch beim Bezirksgericht verhandeln nur Richter mit abgeschlossener Richterausbildung und abgelegter Richteramtsprüfung.

Ein RiAA darf nur unter Anleitung bzw. Aufsicht eines Richters verhandeln.

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