Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

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AgegenB
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Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 15.02.2020, 21:13

Liebe Forumnutzer*Innen und Rechtskundige,

ich würde mich über eure Hilfe bezüglich eines Sachverhalts freuen, da ich mir nicht ganz sicher bin was hier nun vorliegt (iSv Anspruchsgrundlage für A oder Einrede des B) bzw. was man noch bedenken kann/muss.

Vielen Dank schon im vorhinein :)

A will den Vertrag Rückgängig machen
B will das Geld behalten

Sachverhaltsdarstellung:

A kauft von B (Privatperson) einen Gebrauchtwagen (Campingbus) iHv. € 6.000.-. Es wird ein Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem ein Verzicht auf Gewährleistung und zwei bis drei leichte Mängel angeführt werden. Desweiteren vereinbaren sie, dass Reparaturkosten die über € 500.- liegen von B getragen wird.

A kennt B persönlich schon länger und geht von einer Vertrauensbasis aus und erzählt dem B, dass er mit dem Fahrzeug in 4 Monaten mit seinem 10 Monate alten Kind auf eine kleine Reise fahren möchte. B gibt dem A zu verstehen, dass der Preis ok wäre, da er schon ein paar Mal solche Geschäfte getätigt hat (A hingegen ist unerfahren) und dass die Reise kein Problem wäre.

A überlegt, ob es notwendig wäre das Auto vorher in einer Werkstatt überprüfen zu lassen und fragt daraufhin den B. Dieser beschwichtigt und meint, dass dies nicht notwendig sei, da sich ja beide kennen und er momentan keine Zeit hat auf diese Überprüfung zu warten.

Die Transaktion von Geld gegen Ware findet am selben Tag statt. A fährt damit nachhause und es liegen auch bei der Übergabe keine sichtlichen Mängel vor.

Zwei Wochen später will A das Fahrzeug wieder starten, jedoch funktioniert es nicht. Jegliche Versuche scheitern. Daraufhin lässt A das Fahrzeug abschleppen und überprüfen.
Der Mechaniker macht es soweit fahrtauglich (Kosten € 500.-) für eine Überstellung zu einer Prüfstelle die gem. § 57a. Wiederkehrende Begutachtung eine Überprüfung durchführt und dabei schwerwiegende Mängel feststellt, die schon länger zurückliegen müssen. Desweiteren wird behauptet, dass das Fahrzeug durch diese Mängel einen Wert von höchstens € 500.- hätte und nicht zugelassen würde.

A wollte jedoch ein funktionierendes Auto, daher will er seine € 6.000.- plus den € 500.- Mechanikerkosten zurück haben und B dafür das Fahrzeug zurückgeben. B hingegen will den Kauf nicht Rückgängig machen und behauptet, dass das Problem bei A liege und er nicht für diesen Schaden aufkommen müsse.

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mastercrash
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von mastercrash » 15.02.2020, 23:49

Das haben Sie ja schön formatiert mit den Farben.

Die Gewährleistung wurde dem Sachverhalt nach nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur für wenige leichte Mängel.

Da das Fahrzeug gar nicht zugelassen wird und wahrscheinlich gar einen weit geringeren Wert hat, kommen hier mehrere Tatbestände in Betracht.

Zuerst wird es sich hier um einen Sachmangel handeln (§ 922 f ABGB). Das Fahrzeug ist nicht wie vereinbart. Die Gewährleistung für einen solchen groben Mangel wurde auch nicht ausgeschlossen. Das Fahrzeug entspricht nicht dem Vertrag. Der Mangel war auch bereits bei der Übergabe vorhanden (§ 924 1. Satz ABGB).

Der Vertragspartner B hätte grundsätzlich die Möglichkeit, eine Verbesserung respektive Austausch vorzunehmen. Also das Fahrzeug gegen ein vertragsmäßiges auszutauschen (oder dieses vertragsgemäß zu reparieren). Wie Sie selbst schreiben: Wenn er nicht zufällig mehrere solcher Fahrzeuge besitzt, wird ihm die Leistungserbringung unmöglich sein und das Fahrzeug ist wohl so kaputt, dass auch eine Reparatur nicht wirtschaftlich möglich sein wird.

Daher wird dies wohl ausscheiden. Sie können ihn aber dennoch eine angemessene Frist zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes setzen. Aber weiter:

Preisminderung wird auch für Sie nicht in Betracht kommen, da Sie mit so einem Schrott nichts anfangen werden können.
Daher wird hier nur eine Wandlung, also eine Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen (Rücktritt bei Verzug und Unmöglichkeit).

Der Kaufpreis ist im Zuge der Wandlung zurückzuerstatten und das Fahrzeug an den Verkäufer herauszugeben.
Was die € 500 Kosten des Machanikers angeht, ist das nicht im Rahmen der Wandlung möglich, sondern dort argumentiert man nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht, siehe § 1295 Abs 1 ABGB. Auch relevant § 933a ABGB, sowie § 1435 ABGB.

Ganz unabhängig davon: Da das Fahrzeug wohl weniger als die Hälfte Wert hat, kann man nebenbei noch mit der laesio enormis argumentieren (§ 934 ABGB). Das ist hier aber eh nicht erforderlich, da die Gewährleistung diesen Mangel abdeckt. Für die leasio enormis bräuchte es nicht mal eine Gewährleistung, aber er könnte einfach die Differenz zurückzahlen (zB € 5500 bei € 500 Wert) und hätte Ihnen damit die Schrottkiste angedreht.


Als Beweis dafür, dass es nicht vertragsmäßig war können Gutachten vorgelegt werden. Soll Ihnen die Werkstatt einfach auf ein Stück Papier schreiben, dass das Fahrzeug keine Zulassung erhält und der Mangel zur Zulassung nicht einfach behebbar ist. Und den Wert den das Fahrzeug ihrer Meinung nach hat können sie auf den Zettel auch noch draufkritzeln.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

AgegenB
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 16.02.2020, 00:11

Vielen Dank für die prompte Antwort!

Farben machen das Leben leichter :)

Durch diese klare Antwort haben sich zumindest ein paar Ansprüche meinerseits bestätigt und natürlich andere interessante Zusammenhänge ergeben.

Ich dachte, dass bei einem Ausschluss der Gewährleistung zwischen Privaten, wie in so einem Fall, keine Anfechtung auf den genannten Ausschluss möglich wäre.

Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe und zwar den Schadenersatzanspruch anstatt der Gewährleistung bzgl. der € 500 Mechaniker kosten, um diese geltend zu machen?
Desweiteren bei der laesio enormis (im letzten Absatz) sollte B € 5.500 zurückzahlen und das Fahrzeug würde dann trotzdem bei A bleiben?

Ich werde mich auf jeden Fall noch in Ihre Antwort weiter hineinlesen!
Vielen herzlichen Dank für die umfangreiche und ausführliche Antwort, sowie die Zeit die Sie so spät noch investiert haben.

beste Grüße

mastercrash
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von mastercrash » 16.02.2020, 00:35

Es wäre natürlich wichtig den Vertrag zu kennen, also was wurde wirklich vereinbart. Maßstab um das Vereinbarte zu eruieren ist natürlich der Vertrag.

Ich nehme an, dass man aus dem Vertrag sehr wohl herauslesen kann, dass kein fahruntauglicher Schrott verkauft werden sollte, sondern ein fahrtaugliches (und damit zumindest auch zulassungsfähiges) Fahrzeug.

Damit kann man nebenbei auch mit Irrtum nach § 871 ff ABGB argumentieren. Sie wollten ja ein fahrtaugliches Fahrzeug (haben aber ein solches nicht bekommen) und das ist auch kein irrelevanter Motivirrtum sondern ein Geschäftsirrtum iSd Gesetzes (daher auch ein Willensmangel).
AgegenB hat geschrieben:
16.02.2020, 00:11
Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe und zwar den Schadenersatzanspruch anstatt der Gewährleistung bzgl. der € 500 Mechaniker kosten, um diese geltend zu machen?
Aus einer Gewährleistung oder eben dem Leistungsverzug ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern kann man allenfalls die Wandlung, also die Rückabwicklung des Vertrages fordern. Schadenersatz für darüber hinausgehenden Schaden ist dort nicht vorgesehen. Daher muss man für diesen Teil mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht nach §§ 1295, 933a Abs 1 ABGB argumentieren.
Sprich diese Kosten sind nur deshalb angefallen, weil das Fahrzeug nicht dem Vertrag entsprach.
AgegenB hat geschrieben:
16.02.2020, 00:11
Desweiteren bei der laesio enormis (im letzten Absatz) sollte B € 5.500 zurückzahlen und das Fahrzeug würde dann trotzdem bei A bleiben?
Ja, bei der leasio enormis müsste nur bewiesen werden, dass das Fahrzeug weniger als € 3000 Wert hat (Verkürzung über die Hälfte des gezahlten Preises).

Der Verkäufer hat dann das Recht, die Differenz bis zum tatsächlichen Marktwert zu erstatten und den Vertrag damit aufrecht zu erhalten (siehe § 934 vorletzter Satz ABGB). Das Fahrzeug bleibt dann bei Ihnen. Macht er von diesem Recht nicht gebrauch ist der Vertrag rückabzuwickeln, wobei sich in beiden Fällen die Frage nach den € 500,- Mechanikerkosten stellt. Wenn der Vertrag rückabzuwickeln ist, weil er die Schrottkiste wieder haben will, könnte man auch in diesem Fall mit Schadenersatz nach § 1295 ABGB argumentieren.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

AgegenB
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 16.02.2020, 10:23

Ihre Erläuterungen haben mir sehr geholfen! Vielen herzlichen Dank nochmal für Ihr Engagement und der ausführlichen Darstellungen!

beste Grüße

AgegenB
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 17.02.2020, 18:59

Lieber Herr mastercrash :),

eine weitere Frage ist bei mir aufgetaucht und zwar:

in wie weit kann für A § 930 (Pausch und Bogen) zum Nachteil werden?

bzw. Ist der § 930 nicht gültig, weil B nicht Erwartungsgemäß iSd Vertrags erfüllt hat -> "außer dem Falle, dass eine von ihm(Übergeber = B) fälschliche vorgegebene,..."?

Des Weiteren beschäftigt mich der § 930 2. Halbsatz 2. Fall "...von dem Empfänger(A) bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich."

Ich vermute, dass ich diesen Paragraf missverstehe. Kann es sein, dass es sich hier nur um eine Leistung mit einer größeren Anzahl von Sachen/Leistungen handelt, die nicht messbar sind?

Mein Gedanke war zuerst, ob damit B legitimiert ist keine Rückabwicklung damit zu begründen, da A das Fahrzeug auch so genommen hat. Jedoch ist mir klar, dass der Irrtum, laesio enormis, etc. klar sind.



Etwas weiter gegriffen würde mich noch interessieren, ob dem B ein Betrug gem. § 146 StGB vorgeworfen werden kann, wenn dieser zB bei einem weitern Gespräch (sich verplappert) und subjektiv eine Täuschung anklingen lässt?

Mit besten Grüßen

mastercrash
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von mastercrash » 17.02.2020, 22:53

Der § 930 ABGB wird auch als so genannter "Hoffnungskauf" bezeichnet, oder auch als "Pauschalkauf".

Im Keller stehen einige Säcke mit Zement, und der Käufer sagt, ich kauf dir diese für 100€ ab.
Wenn sich nun herausstellt, dass davon einige Nass geworden sind und demnach nicht mehr zu gebrauchen sind, kann er deshalb nicht vom Kauf zurücktreten und der Verkäufer schuldet auch keinen Ersatz.

Um Fahrzeuge in Bausch und Bogen zu kaufen müssten Sie schon Großhändler sein, der sagt, ach schau her, du hast hier ja um die 100 Autos stehen, ich kauf dir alles was da steht um 2 Millionen Euro ab und gut ist, ok? Wenn dann ein zwei Fahrzeuge einen schweren Mangel haben ist das halt Pech.

Aber selbst dort gilt, dass nicht die gesamte Ware oder große Teile davon unbrauchbar sein darf.

Der Sinn dahinter ist: Wenn man sich schon nicht die Mühe macht die gekauften Sachen abzuzählen und einzeln im Vertrag festzuhalten, soll es auch egal sein wenn einige der Sachen nicht brauchbar sind. Das hat daher mit der Sache hier nichts zu tun.

AgegenB hat geschrieben:
17.02.2020, 18:59
Etwas weiter gegriffen würde mich noch interessieren, ob dem B ein Betrug gem. § 146 StGB vorgeworfen werden kann, wenn dieser zB bei einem weitern Gespräch (sich verplappert) und subjektiv eine Täuschung anklingen lässt?
Könnte sein, wenn ihm bewusst war, dass das Fahrzeug in einem solchen Zustand ist und er darüber bewusst getäuscht hat, um einen zu hohen Preis zu erzielen.

Allerdings ist im Geschäftsleben ein nicht so strenger Maßstab anzulegen. Jeder Verkäufer versucht seine Ware so gut als möglich darzustellen, was aber noch nicht strafbar ist.

Strafbar wird es erst, wenn ein Verkäufer gezielt und vorsätzlich einen Irrtum erregt (Unwahrheiten erfindet), mit dem Ziel, dass der Kunde durch diesen Irrtum mehr bezahlt und um sich dadurch ungerechtfertigt zu bereichern.

Typisch in der Autobranche: Den Kilometerstand "zurückdrehen". Oder sagen es war absolut unfallfrei und in Wirklichkeit musste wegen einem Unfall der ganze Motorblock getauscht werden.

In so einem Fall müsste daher zweifelsfrei bewiesen werden, dass er gelogen oder wichtige Informationen verschwiegen hat.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

AgegenB
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 18.02.2020, 16:11

Vielen Dank für die Antwort!

Eine Frage noch zur Beweislast:

- Da Sie vermerkt haben, dass ja der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (vermutlich) - kann § 924 angewendet werden
- resultierend daraus könnte man verstehen, dass die Beweislast beim Übergeber (B) liegt ?
- oder müsste zuerst, wie Sie erwähnt hatten:
Als Beweis dafür, dass es nicht vertragsmäßig war können Gutachten vorgelegt werden. Soll Ihnen die Werkstatt einfach auf ein Stück Papier schreiben, dass das Fahrzeug keine Zulassung erhält und der Mangel zur Zulassung nicht einfach behebbar ist. Und den Wert den das Fahrzeug ihrer Meinung nach hat können sie auf den Zettel auch noch draufkritzeln.
die Beweislast auf der Seite des A?
- Könnte nicht auch § 1298 zur Anwendung kommen bzgl Schadenersatz?

beste Grüße
AvsB

mastercrash
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von mastercrash » 18.02.2020, 16:46

AgegenB hat geschrieben:
18.02.2020, 16:11
- Da Sie vermerkt haben, dass ja der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (vermutlich) - kann § 924 angewendet werden
Ja, es müsste nur bewiesen werden, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Aufgrund der grundsätzlichen Vermutung nach § 924 ABGB muss der Käufer nicht beweisen, dass der Mangel schon bereits bei der Übergabe vorhanden war - dies wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Verkäufer angenommen.

Die Beweislast des Mangels selbst liegt beim Käufer, die Beweislast dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war liegt beim Verkäufer.
AgegenB hat geschrieben:
18.02.2020, 16:11
- Könnte nicht auch § 1298 zur Anwendung kommen bzgl Schadenersatz?
Der § 1298 deckt zB den Fall ab, dass Sie zB einen Fliesenleger beauftragen, im Ihren Keller am 01.03. neue Fliesen zu verlegen, ihn jedoch die Tür nicht öffnen.

Weder Sie noch jemand anderes hat ihn ja daran gehindert, ein vertragsmäßiges Fahrzeug zu liefern...
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von alles2 » 18.02.2020, 16:56

Ich grätsche hier wirklich ungern hinein und auf die Gefahr hin, dass es sich um eine Themenverfehlung handelt, hier die Aussage des ÖAMTC rund um "Rechte und nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat":

"Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast."
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

AgegenB
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von AgegenB » 19.02.2020, 14:22

Vielen herzlichen Dank nochmal für die Antworten @mastercrash ! Ihre Infos haben mir sehr weitergeholfen.

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Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast.
@alles2 -> hier wäre ja das Problem, auch wenn Sie geschrieben haben
Rechte und nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat
aus dem obigen Zitat herausgeht, dass es sich um einen Unternehmen handelt ("Händler") und daher hätte ich vorerst auch nicht auf einen Privatkauf getippt.

alles2
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Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von alles2 » 19.02.2020, 18:25

Nunja, ich habe früher auch oft privat Verkäufe getätigt und da hatte das auch schon gegolten. Wenn der ÖAMTC von Händler schreibt, muss es nicht zwangsläufig heißen, dass nur gewerbliche Händler gemeint sind. Zudem behandelt der Artikel sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer.

Dass es auch für Privatverkäufe gilt, findet man zuhauf im Netz. Ich mache mal einen Anfang:
https://www.anwaltfinden.at/ratgeber/gewaehrleistungsrecht/gewaehrleistung-auto-privatkauf/
https://www.ombudsmann.at/media/file/61.ONLINE-SHOPPING_VON_PRIVAT_ZU_PRIVAT2014.pdf

Zitat:
"Bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auftreten, wird vermutet, dass diese bereits bei Übergabe bestanden haben. Somit muss innerhalb der 6-Monats-Frist grundsätzlich der Verkäufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe nicht mangelhaft war. Nach Ablauf der Frist ist der Käufer beweispflichtig."

Ich hoffe, das überzeugt Dich diesmal. Aber nichts zu danken...
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

JITASIA
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Registriert: 26.02.2020, 00:42

Re: Leistungsstörung (Unmöglichkeit) ?

Beitrag von JITASIA » 27.02.2020, 20:51

mastercrash hat geschrieben:
16.02.2020, 00:35
Es wäre natürlich wichtig den Vertrag zu kennen, also was wurde wirklich vereinbart. Maßstab um das Vereinbarte zu eruieren ist natürlich der Vertrag.

Ich nehme an, dass man aus dem Vertrag sehr wohl herauslesen kann, dass kein fahruntauglicher Schrott verkauft werden sollte, sondern ein fahrtaugliches (und damit zumindest auch zulassungsfähiges) Fahrzeug.

Damit kann man nebenbei auch mit Irrtum nach § 871 ff ABGB argumentieren. Sie wollten ja ein fahrtaugliches Fahrzeug (haben aber ein solches nicht bekommen) und das ist auch kein irrelevanter Motivirrtum sondern ein Geschäftsirrtum iSd Gesetzes (daher auch ein Willensmangel).
AgegenB hat geschrieben:
16.02.2020, 00:11
Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe und zwar den Schadenersatzanspruch anstatt der Gewährleistung bzgl. der € 500 Mechaniker kosten, um diese geltend zu machen?
Aus einer Gewährleistung oder eben dem Leistungsverzug ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern kann man allenfalls die Wandlung, also die Rückabwicklung des Vertrages fordern. Schadenersatz für darüber hinausgehenden Schaden ist dort nicht vorgesehen. Daher muss man für diesen Teil mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht nach §§ 1295, 933a Abs 1 ABGB argumentieren.
Sprich diese Kosten sind nur deshalb angefallen, weil das Fahrzeug nicht dem Vertrag entsprach.
AgegenB hat geschrieben:
16.02.2020, 00:11
Desweiteren bei der laesio enormis (im letzten Absatz) sollte B € 5.500 zurückzahlen und das Fahrzeug würde dann trotzdem bei A bleiben?
Ja, bei der leasio enormis müsste nur bewiesen werden, dass das Fahrzeug weniger als € 3000 Wert hat (Verkürzung über die Hälfte des gezahlten Preises).

Der Verkäufer hat dann das Recht, die Differenz bis zum tatsächlichen Marktwert zu erstatten und den Vertrag damit aufrecht zu erhalten (siehe § 934 vorletzter Satz ABGB). Das Fahrzeug bleibt dann bei Ihnen. Macht er von diesem Recht nicht gebrauch ist der Vertrag rückabzuwickeln, wobei sich in beiden Fällen die Frage nach den € 500,- Mechanikerkosten stellt. Wenn der Vertrag rückabzuwickeln ist, weil er die Schrottkiste wieder haben will, könnte man auch in diesem Fall mit Schadenersatz nach § 1295 ABGB argumentieren.
A kauft von B (Privatperson) einen Gebrauchtwagen (Campingbus) iHv. € 6.000.-. Es wird ein Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen, in dem ein Verzicht auf Gewährleistung und zwei bis drei leichte Mängel angeführt werden. Desweiteren vereinbaren sie, dass Reparaturkosten die über € 500.- liegen von B getragen wird.

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