Altes und neues Gesetz

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Renate R
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Altes und neues Gesetz

Beitrag von Renate R » 18.02.2020, 09:12

Wenn man sich Strafbar gemacht hat, weil man von jemanden angelogen war, ist aber lange her. In Zwischenzeit
hat sich das Gesetz geändert, wird man wegen das was in alten Gesetz war Strafverfolgt. Weill mich derjenige jetzt deswegen anzeigen möchte. Mache mir große Sorge, möchte gerne mit einem Rechtsanwalt darüber reden, aber ich kann ihm leider nichts detailliert sagen da ich ja angst habe. Es ist schwer damit jeden tag zu leben, und erpresst sein von jemanden weil er dich so in der Hand hat und dich damit bedroht das du in Haft kommst, und dann nimmt er dir dein Kind weg.



mastercrash
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von mastercrash » 18.02.2020, 10:22

Über welche Norm sprechen wir hier? Der § des StGB wäre interessant zu wissen. Und warum sollen Sie mit einem Rechtsanwalt nicht darüber reden können? Ihr Rechtsanwalt wird Sie schon nicht anzeigen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von alles2 » 18.02.2020, 16:43

Es wird laut § 1 StGB jenes der beiden Gesetze angewendet, das das mildere Recht ist ("lex mitius"-Regel), sofern es damals schon strafbar war (Nulla Poena Sine Lege-Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz). Siehe dazu auch den zweiten Satz des § 61 StGB.

Nicht nur das Strafgesetz rund um Deinen vorgeworfenen Delikt hat sich zwischenzeitlich geändert, sondern auch die Gesetze rund um Deine Frage (§1, 2 und 61 StGB). Denn vor einigen Jahren hieß es nur laut § 2 StGB auf verständlicherer Weise unter dem eindeutigen Titel "Zeitliche Geltung":

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.


Übrigens, Deine Frage kann man auch analog auf das Alter zum Tatzeitpunkt anwenden! Ein Faktor ist nämlich auch, wie alt Du damals warst, und nicht wie alt Du zum Zeitpunkt der Verurteilung bist.
War man Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), wird man nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt. Bei jungen Erwachsenen (18 bis 21 Jahre) je nach Art und Schere der Tat entweder nach dem Jugendgerichtsgesetz oder der allgemeinen Strafandrohung. Ab 21 Jahren gilt ausnahmslos die allgemeine Strafandrohung.


Darüber hinaus wäre es interessant zu erfahren, wie lange Dein angebliches Delikt her ist. Eventuell würde die Verjährung nach § 57 StGB greifen.

Und lasse Dich nicht womöglich von einem Ex einschüchtern. Jemand, der es nicht gut mit Dir meint, und noch dazu wahrscheinlich kein Jurist ist, kann nicht beurteilen, ob man für gewisse Delikte eingesperrt wird. Daher könnte das als "leere" Drohgebärde qualifiziert werden, damit er das bekommt, was er will.

Daher vertraue Dich einer neutralen Person und hole Dir seine Meinung ein. Dann kannst Du eventuell dem Erpresser entspannt gegenübertreten. Wenn er merkt, dass seine Masche nicht fruchtet, wird er Dich vielleicht in Ruhe lassen oder eben leider auf eine andere Methode zurückgreifen.
Zuletzt geändert von alles2 am 18.02.2020, 21:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Renate R
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von Renate R » 18.02.2020, 18:57

Danke für die Antwort, das war vor ca.5 Jahre. Ich weiß nicht ob es verjährt ist. Ist aber ein Delikt dem ich nicht mit Absicht gemacht habe, er hat mich angelogen und ich vertraute ihm damals. Ich kann mich nicht selber Anzeigen weil ich das Geld nicht zurück zahlen kann, er denkt er hat mich damit in der Hand, möchte mir auch so Kind wegnehmen obwohl er das Kind Jahrelang nicht gesehen hat, hat null Interesse.

alles2
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von alles2 » 18.02.2020, 19:40

Ich möchte hier nicht alle Szenarien durchspielen. Fakt ist, solange wir nicht den vermeintlichen Straftatbestand kennen, können wir keine Beurteilung und Empfehlung abgeben. Wenn Du es nicht öffentlich machen willst, kannst Du Dich per "Private Nachricht" an mich wenden oder ein hilfsbereiter, stiller Beobachter könnte sich bei Dir melden.

Es gibt viele Möglichkeiten, was theoretisch zutreffen könnte. Wer weiß, vielleicht hat er Dich genötigt/angestiftet, etwas zu verüben. Dann könnte er belangt werden, während Du im Idealfall aus der Nummer fein raus wärst.

Erst wenn wir die Umstände kennen, können wir einschätzen, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Delikt daher unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt. Auch die Verjährung kann dann besser abgeklärt werden!
Zuletzt geändert von alles2 am 18.02.2020, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.
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mastercrash
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von mastercrash » 18.02.2020, 19:51

most hat geschrieben:
18.02.2020, 18:57
Danke für die Antwort, das war vor ca.5 Jahre. Ich weiß nicht ob es verjährt ist.
Schwerer Betrug, darunter auch Betrug einer Behörde die Sozialleistungen auszahlt, um mehr zu bekommen als einem zusteht (bei Schaden ab 5000€), nach § 147 Abs 2 StGB verjährt nach 5 Jahren (§ 57 Abs 3 3. Fall StGB). Die Tat ist daher 5 Jahre und einen Tag nachdem der Betrug verübt (die Tathandlung abgeschlossen) wurde und der Taterfolg (Auszahlung der Sozialleistungen) eingetreten ist verjährt.

Wenn aber die (zu viel bezahlten) Sozialleistungen über einen längeren Zeitraum auch nach der Betrugshandlung ausgezahlt wurden, verschiebt sich der Eintritt der Verjährung entsprechend nach hinten, weil die Verjährung erst beginnt, wenn die Tat "abgeschlossen" ist.
Zuletzt geändert von mastercrash am 18.02.2020, 20:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Renate R
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von Renate R » 18.02.2020, 20:07

Ende des Jahres sind genau 5 Jahre,was passiert wenn die 5 Jahre nicht ganz vorbei sind?

mastercrash
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von mastercrash » 18.02.2020, 20:09

Dann ist die Verjährung noch nicht eingetreten und die Tat kann noch verfolgt werden.

Nimmt eine Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) zB wegen einer Strafanzeige oder auch von selbst die Ermittlungen auf, wird der Fortgang der Verjährung gehemmt (Frist läuft also nicht mehr weiter) bis das Strafverfahren abgeschlossen oder eingestellt wurde.

Wenn der Schaden allerdings geringer als € 5000 war (damals müssten noch die € 3000 gültig gewesen sein), ist die Verjährung bereits eingetreten. Wenn die Tat vor der Novelle begangen wurde, wäre heute nach § 61 StGB der höhere Betrag gültig, weil das die günstigere Regelung wäre. Daher wäre die Verjährung bei einem Schaden bis € 5000 bereits eingetreten, darüber hinaus nicht.
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alles2
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Re: Altes und neues Gesetz

Beitrag von alles2 » 19.02.2020, 00:22

Verstehe gerade nicht, warum hier plötzlich öffentlich der Sozialbetrug ins Spiel gebracht wird. Mir liegen zwar auch einige vertrauliche Informationen vor, wobei es noch zu wenig wäre, um so einen Verdacht zu äußern!

Anhand der erlangten Kenntnisse, würde ich mich noch nicht so weit aus dem Fenster lehnen. Vielleicht hat man hinsichtlich der persönlichen Situation nur eine Meldepflicht verletzt, die sich nicht auf den Anspruch auswirkt. Hat man dadurch einen Mehrbezug genossen, kann man sehr wohl von Betrug sprechen. Aber so weit sind wir noch nicht bzw. ist das noch nicht abgeklärt.

Nachdem Du (die Thread-Starterin) wahrscheinlich schon erwachsen bist, liegt es in Deiner Verantwortung, was Du tust. Wenn man soziale Transferleistungen bezieht, wird man über die (Melde-)Pflichten aufgeklärt. Sollte Dir jemand was widersprüchliches sagen, stellt ein naives Verschulden kein Entschuldigungsgrund dar.

Wenn Dich (vielleicht auch wegen seinem eigenen Nicht-Wissen) in dem Fall belügt, ist das nicht strafbar. Man muss nicht alles tun, was wer anderer sagt. Nur wenn er Dich von (mir aus unter Androhung) zu etwas genötigt hat, kann er dafür belangt werden.

Und so schnell kommt man nicht in Haft, wenn man vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Und schon gar nicht als Mutter eines Kindes. Das hängt aber noch von verschiedenen Faktor ab.
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