Anzeige wegen Gewalt gegen ein Kind

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
MasterFranz
Beiträge: 5
Registriert: 15.02.2020, 21:43

Anzeige wegen Gewalt gegen ein Kind

Beitrag von MasterFranz » 15.02.2020, 22:22

Ich habe gesehen, wie ein Kind von einem Beamten geohrfeigt wurde. Besser gesagt, ich habe es sogar auf Video.
Beim nächsten Stammtisch - ein Polizist, der mich nicht mag aber mit dem Beamten befreundet ist - habe ich es kurz erwähnt, dass ich das beobachtet habe und zur Anzeige bringen werde. Meine Frau hat es übrigens auch gesehen.
Der Polizist fuhr auf wie von einer Wespe gestochen, meinte, er habe genug gehört. Ich meinte, er soll doch sitzenbleiben, ich zeig ihm den Beweis. Er meinte, es interessiere ihn nicht. (Wortwörtlich).
OK, dachte ich mir, ich bring das dann in den nächsten Tagen zur Anzeige (bin nicht immer zu Hause, oft wochenlang). Nun, nach 10 Tagen hatte ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft in meinem Briefkasten: Das Verfahren gegen den Beamten (Körperverletzung zum Nachteil des Kindes) wurde eingestellt nach 35c StAG. Kein Recht auf Fortsetzung. Gut, dachte ich mir, so schnell lass ich mir keinen Bären aufbinden. Ich hatte ja nicht einmal Gelegenheit den Vorfall zu schildern, ich hab ja nur gesagt, dass es passiert ist. Der Beamte - so ergab die Nachforschung meines Anwalts - hat mich als Querulant dargestellt, und mich wegen Übler Nachrede gegenüber den ohrfeigenden Beamten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft musste dann angeblich - da mein Vorwurf ja keinen Anfangsverdacht brachte (ich durfte ja nichts vorlegen) und weil es doch hätte sein können das Verfahren (auch gegen mich) mit einem 35c StAG gegen den ohrfeigenden Beamten einstellen.
Mein Anwalt meint nun, da hilft nur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft oder Volksanwalt.

Ich bin der Meinung, ein Verfahren wurde ja noch nicht eröffnet. Somit wäre der Grundsatz, dass man nicht zwei Mal wegen der gleichen Tat verfolgt werden darf, gar nicht erfüllt, es wurde ja noch nicht ermittelt. Und wenn ich einfach die Beweise einbringe, dann muss mein Verfahren eröffnet werden. Also gar nicht auf den Eingaben des Polizisten weiter rumreiten sondern einfach die Beweise eingeben (Video). Dann muss ja - von neuem - ermittelt werden, oder?
Oder lässt man mich dann bis zur Verfristung "warten" und weißt die Strafanzeige dann ab, weil das Verfahren ja schon mit 35c eingestellt wurde.
Was, wenn meine Frau, die das auch gesehen hat, diese Anzeige macht. Ihr wurde ja noch kein 35c gegeben, sondern mir.

So, jetzt hat der Polizist es offenbar geschafft, durch Trick 17 seinen Freund aus der Klemme zu ziehen. Dienstaufsichtsbeschwerde ist schön und nett, da die Verfristung aber schon in 30 Tagen ist (das Ganz hab ich mal länger liegen lassen) wird das nicht rechtzeitig durchgehen. Die Ohrfeige ist deutlich zu sehen, auch dass das Kind aus der Nase blutete. Offenbar haben die Eltern es nicht zur Anzeige gebracht, vielleicht wissen sie gar nichts von dem Vorfall.

Was tun?
Ich möchte unbedingt dass Strafverfolgung aufgenommen wird. Außerdem stehe ich jetzt als Querulant da, habe doch nur etwas gesehen und aufgezeichnet.

PS: bitte keine Vorwürfe, warum das sich so gezogen hat, ich habe einen Anwalt eingeschaltet, es dauert halt alles so seine Zeit. Mit den Eltern wollte ich auch nicht reden, wie gesagt, jetzt bin ich eh schon offiziell der "Blöde" anschwärzer. Und der ohrfeigende Beamte hat mir schon gedroht nach Verfristung mich wegen Verleumdung zu klagen.



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Anzeige wegen Gewalt gegen ein Kind

Beitrag von mastercrash » 16.02.2020, 00:57

MasterFranz hat geschrieben:
15.02.2020, 22:22
Ich bin der Meinung, ein Verfahren wurde ja noch nicht eröffnet. Somit wäre der Grundsatz, dass man nicht zwei Mal wegen der gleichen Tat verfolgt werden darf, gar nicht erfüllt, es wurde ja noch nicht ermittelt.
Stimmt, jemand darf nach dem "ne bis in idem" Grundsatz nicht zwei mal wegen der selben Sache angeklagt werden. Ermittelt werden darf so oft und so lange man will, weil bloße Ermittlungen keine Entscheidung, also kein rechtskräftiges Urteil, sind.
MasterFranz hat geschrieben:
15.02.2020, 22:22
Dienstaufsichtsbeschwerde ist schön und nett, da die Verfristung aber schon in 30 Tagen ist (das Ganz hab ich mal länger liegen lassen) wird das nicht rechtzeitig durchgehen.
Erstens: Woher haben Sie die Befristung von 30 Tagen? Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Volksmund ja korrekt mit den drei F bekannt: Formlos, Fristlos, Fruchtlos.
Zumindest die ersten beiden F stimmen rechtlich auch. Zweitens wird jeder Fristlauf durch rechtzeitiges Einbringen des Anliegens gestoppt. Daher wäre es schon interessant zu wissen, wo diese 30 Tage genannt werden.
Was soll die Dienstaufsichtsbeschwerde eigentlich im Ergebnis bringen?

Wurde das Video bei der Strafanzeige übermittelt?

Bei einer gewöhnlichen Ohrfeige handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine Körperverletzung, sondern (nur) um eine Misshandlung und eine Beleidigung. In so einem Fall wären die Ermittlungen wegen Körperverletzung auch zurecht eingestellt worden, weil schon die objektive Tatseite fehlt. Da hier jedoch scheinbar Nasenbluten im Spiel war, könnte schon zumindest der Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB erfüllt sein (Vorsätzliche Misshandlung führt zu damit verbundener fahrlässiger Körperverletzung).

Sie könnten das Video mit Aktenzeichen und Erklärung auch noch einmal ganz formlos der Staatsanwaltschaft per E-Mail senden. Auch wenn E-Mail kein offizieller Weg ist, um Anträge einzubringen, so ist die Staatsanwaltschaft dennoch verpflichtet, Straftaten die ihr gemeldet werden (egal auf welchem Weg) zu verfolgen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

MasterFranz
Beiträge: 5
Registriert: 15.02.2020, 21:43

Re: Anzeige wegen Gewalt gegen ein Kind

Beitrag von MasterFranz » 16.02.2020, 19:41

Zur Dienstaufsichsbeschwerde kam mein Anwalt über den Aufsatz "Opferrechtsschutz bei der Anzeigenzurücklegung a limine" von Adrian Eugen Hollaender.
Der meint ein nach 35c StAG zurückgelegtes Verfahren kann man nicht wiederaufnehmen lassen. Dort kommt der Verfasser zu der Erkenntnis, dass man ein derart eingestelltes Verfahren nur wiederaufnehmen lassen kann, wenn man den Weg über Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft vorgeht. Oder über Volksanwaltschaft, beides aber nicht fruchtbringend ist. Denn auch eine Wiederaufnahme ist nur Möglich, wenn ein Verfahren eingestellt wurde, hier wurde das Verfahren ja nicht eingestellt sondern gleich gar nicht eröffnet. Somit auch keine Wiederaufnahme durch "neue" Beweise.

So wurde es mir erklärt.

Zu der Frist => das war umgekehrt gemeint, die Frist für die Anzeige der Körperverletzung läuft aus. Wenn ich jetzt die drei F berücksichtige und dann noch das Ergebnis => man bekommt keine Rückmeldung was passiert ist dazuzähle, dann braucht die OStA nur 30 Tage mit der Dienstaufsichstsbeschwerde zuwarten, dann ist das davon betroffene Strafverfahren wegen Verfristung nicht mehr zu eröffnen. Und der Ohrfeige geht gut davon.
Aufgrund der Heftigkeit des Videos gehe ich schon von einer Körperverletzung im Strafrecht aus.

MasterFranz
Beiträge: 5
Registriert: 15.02.2020, 21:43

Re: Anzeige wegen Gewalt gegen ein Kind

Beitrag von MasterFranz » 16.02.2020, 19:50

Das Video wurde nicht übermittelt, ich konnte ja gar nicht sagen/herzeigen/beitragen

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 45 Gäste