§ 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
alles2
Beiträge: 3293
Registriert: 09.08.2015, 11:35

§ 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von alles2 » 11.02.2020, 10:39

Hallo zusammen,

für mich ist der betreffende Paragraph etwas verwirrend, daher wende ich mich einmal mehr vertrauensvoll an Euch!

Wenn man einen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt bekommt, heißt es:
"Diese (Anm.: das Rechtsmittel der Beschwerde) muss binnen 14 Tagen NACH Zustellung des Beschlusses bei diesem Gericht schriftlich eingebracht werden."

Teilweise hatte ich es so gehandhabt, dass ich das Rechtsmittel bereits am Tag der Zustellung direkt bei Gericht abgegeben hatte. War oder ist das gültig oder darf es frühestens am nächsten Tag bei Gericht vorliegen?

In § 84 Abs 1 Z 3 StPO steht, dass der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht zählt. Demnach beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist um 0.00 Uhr des der Zustellung darauffolgenden Tages.

Wie seht Ihr das?

Beste Grüße


Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von mastercrash » 11.02.2020, 16:05

Ja man darf auch sofort Rechtsmittel einlegen.
Der Satz ist nur so geschrieben, damit man besser berechnen kann, wann die Frist endet.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
Beiträge: 3293
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von alles2 » 12.02.2020, 04:02

Danke für die Aufklärung. Finde persönlich, dass der Gesetzestext etwas unglücklich formuliert ist.
Habe zu dem Tag der Zustellung immer 14 Tage dazugerechnet und das hat bisher auch gepasst.
Aber OK, in der Rechtsmittelbelehrung heißt es ja BINNEN und das würde für meine Methode nicht zutreffen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

alles2
Beiträge: 3293
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von alles2 » 12.02.2020, 13:23

Eine andere Fragestellung hinsichtlich Fristenlauf ist mir noch eingefallen, wobei ich mir die Antwort denken kann...aber wer weiß!

Angenommen der Zustellversuch war am 7.2.2020 und auf dem gelben Hinterlegungszettel steht aufgrund des Wochenendes der 10.2.2020 als Abholfrist. Jetzt ist es aber manchmal so, dass man den Brief trotzdem noch am Tag des Zustellversuchs in der Filiale abholen kann, was in dem Fall auch zutraf.
Ab welches Datum beginnt dann die Frist zu laufen?

Was steht eigentlich in dem Fall auf der Zustellkarte an das Gericht?
Und wie bekommt das Gericht die Zustellkarte, elektronisch oder physisch?
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von mastercrash » 12.02.2020, 15:41

alles2 hat geschrieben:
12.02.2020, 13:23
Angenommen der Zustellversuch war am 7.2.2020 und auf dem gelben Hinterlegungszettel steht aufgrund des Wochenendes der 10.2.2020 als Abholfrist.
Dann gilt, dass der 11.02. der erste Tag des Fristlaufs ist, also von da an zu rechnen ist. Egal ob er am 10.02. abgeholt wurde oder nicht. Es geht um die Möglichkeit ihn da abzuholen. Dass man als der Briefträger kam nicht zuhause war startet den Fristlauf nicht.
alles2 hat geschrieben:
12.02.2020, 13:23
Jetzt ist es aber manchmal so, dass man den Brief trotzdem noch am Tag des Zustellversuchs in der Filiale abholen kann, was in dem Fall auch zutraf.
Ab welches Datum beginnt dann die Frist zu laufen?
Man muss nicht damit rechnen, dass man ihn in der Filiale noch abholen kann. Auch ist dies manchmal erst spät am Abend kurz vor 18 Uhr, sodass die Zustellung nicht zu gewöhnlichen Zeiten erfolgte. Man muss ihn daher nicht mehr abholen und der Fristlauf beginnt auch nicht. Wenn der Briefträger einen Brief ungewöhnlich spät einwirft beginnt der Fristlauf auch erst am nächsten Tag bzw Werktag bei Gewerbebetrieben/Büros wo nur Werktags jemand ist.

Wenn man ihn aber tatsächlich abholt beginnt der Fristlauf schon am folgenden Tag, also am 08.02. In der Akte des Gerichts erscheint dann auch dieser Tag als Zustelltag. Das ist damit gleich dem Fall man ist zuhause und nimmt ihn direkt entgegen. Dann startet der Fristlauf auch schon mit dem nächsten Tag.

Kurzum: Es geht darum, wann die Zustellung in zumutbarer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangen kann. Dieser den Brief daher zu gewöhnlichen Geschäftszeiten abholen könnte (ohne der Post noch um 17:55 Uhr auf die Nerven zu gehen "ich will heute noch den Brief haben").
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
Beiträge: 3293
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von alles2 » 13.02.2020, 03:14

Besten Dank einmal mehr für die Auskunft!

Also bei uns ist es so, dass manche am Vormittag nicht zugestellte Behördenbriefe schon am frühen Nachmittag in der Filiale aufliegen, obwohl die Abholfrist mit nächstem Werktag festgesetzt wurde.

Nur damit ich es recht verstehe...wenn man den Brief vor der auf dem Hinterlegungszettel angegebenen Abholfrist ausgehändigt bekommt, wird dieser Tag an die Behörde weitergegeben.
Wenn man den Brief aber nach der Abholfrist ausgefolgt bekommt, wird der Behörde dann nur der Tag, auf den der Beginn der Abholfrist fällt, übermittelt? Oder auch jener Tag, an dem es dem Empfänger übergeben wurde? Ich meine, Letztere wäre ja eigentlich nicht relevant für das Gericht, oder?

Und wie gelangt die Information an die Behörde? Bekommen die es sofort über elektronischem Wege oder kann es ein wenig dauern, weil die es über den Postweg erhalten?
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von mastercrash » 13.02.2020, 09:58

alles2 hat geschrieben:
13.02.2020, 03:14
Nur damit ich es recht verstehe...wenn man den Brief vor der auf dem Hinterlegungszettel angegebenen Abholfrist ausgehändigt bekommt, wird dieser Tag an die Behörde weitergegeben.
Wenn man den Brief aber nach der Abholfrist ausgefolgt bekommt, wird der Behörde dann nur der Tag, auf den der Beginn der Abholfrist fällt, übermittelt? Oder auch jener Tag, an dem es dem Empfänger übergeben wurde? Ich meine, Letztere wäre ja eigentlich nicht relevant für das Gericht, oder?
Ja, ganz einfach:
Es wird das Datum übermittelt, das kleiner ist (woraufhin der nächste Tag der erste Tag des Fristlaufs ist):
- Tatsächliche Übergabe
- Erster Tag der Abholfrist

Wenn man den Brief tatsächlich erhalten hat ist es egal, wann die Abholfrist beginnt.
Nimmt man den Brief an, beginnt der Fristlauf schon am nächsten Tag, nimmt man den Brief nicht an und holt ihn nicht mehr am selben Tag, beginnt der Fristlauf einen Tag nach dem ersten Abholtag.
alles2 hat geschrieben:
13.02.2020, 03:14
Und wie gelangt die Information an die Behörde? Bekommen die es sofort über elektronischem Wege oder kann es ein wenig dauern, weil die es über den Postweg erhalten?
Elektronisch. Im Prinzip ist es das selbe Sendungsverfolgungs-System, das auch wir bei einem Einschreiben benutzen, nur dass die Behörden genau wie Amazon usw die Programm-Schnittstelle benutzen.

Sendung wurde an dem Empfänger übergeben
oder
Empfänger wurde nicht angetroffen. Sendung liegt an Poststelle zur Abholung bereit.

Wie bei Amazon geht das einfach direkt per Schnittstelle ins System. Amazon weiß ja auch, wann das Paket übergeben oder zur Abholung bereit liegt.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
Beiträge: 3293
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 84 StPO Fristen - Darf man ein Rechtsmittel auch am Tag der Zustellung abgeben?

Beitrag von alles2 » 08.10.2020, 22:42

Heute galt es eine seltsame Situation zu klären. Es wurde auf einen RSa-Brief vom Gericht gewartet und der Postler am Tag der Zustellung abgepasst. Statt den Brief händigte dieser direkt die gelbe Benachrichtigung aus und merkte an, dass der Brief seit dem Vortag in der Filiale aufliegt. Auf dem Brief steht als "Beginn der Abholfrist" tatsächlich der Vortag des Zustelldatums, obwohl es üblicherweise das Datum das Folgetages vom Zustellversuch haben sollte. Abgeholt wurde der Brief mit dem Tag der Übergabe des gelben Scheins.

Um Gewissheit über den Fristlauf zu erlangen, folgten Gespräche mit dem Hauptsitz (über Umwege) und einer Außenstelle des BVwG. Wie hinlänglich bekannt ist, würde sich die Rechtsmittelfrist am Beginn der Abholfrist orientieren, welche normalerweise auf einen Tag nach dem Zustellversuch, und nicht auf den Tag davor, fällt. In dem Fall wäre man um einen Tag seines Rechtsmittelrechts umgefallen. Wenn man nicht auf den Zusteller gewartet hätte und den Brief wie gewohnt frühestens am Folgetag in der Filiale abgeholt hätte, wäre man sogar um 2 Tage gebracht worden.

Auf jeden Fall wurde mir heute von der Gerichtsabteilung-Sekretärin einer Außenstelle mitgeteilt, dass man auf diesen Missstand im Zuge des Rechtsmittels erwähnen sollte, damit es nicht als verspätet zurückgewiesen wird, sollte die Beschwerde auf den letzten Drücker versendet werden. Denn die Behörden bekommen über den Rückschein nur den "Beginn der Abholfrist" (wesentlich für den Fristenlauf) und das Datum der Zustellung (nicht das des Zustellversuchs). Daher wäre denen diese Schlampigkeit der Post nicht erkennbar, für das ja der Rechtsmittelwerber nichts kann.

Witzig ist auch, dass ich wieder auf eine Sekretärin gestoßen bin (diesmal am Hauptsitz des BVwG), die behauptet hat, dass der Fristlauf nach einem Zustellversuch mit dem Tag der Aushändigung in der Filiale beginnen würde. Denn das wäre ja nicht gerecht, wenn man es beispielsweise 2 Wochen später in der Filiale abholen würde und man bei einer 14-tägigen Beschwerdefrist somit kaum noch eine Möglichkeit hätte. So schön das wäre, so sprach da wohl entgegen der Gesetzeslage der eigene Hausverstand aus ihr.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 27 Gäste