Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich machen?

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alles2
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Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich machen?

Beitrag von alles2 » 09.02.2020, 17:46

Hallo liebe Community,

aktuell habe ich es mit einem äußerst ärgerlichen Umstand zu tun, bei dem ich mittlerweile ausschließe, dass nach § 3 StPO vorgegangen wird. Es macht den Eindruck, als würde (zumindest in dem Fall) die Justiz die Gesetzeslage bewusst gegen mich verwenden, alles gegen mich auslegen und unter missbräuchlicher Anwendung gewisse Berufsgruppen in Schutz nehmen. Lange Zeit nahm ich an, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Und es heißt auch, niemand darf u.a. wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seines Glaubens oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden. Man könnte diese These um das Merkmal "Berufsstand" erweitern, sofern noch nicht berücksichtigt.

Also während der Ausübung einer Sportart in der Freizeit landete der Ball so unglücklich auf den Kleinfinger, dass der mittlere Knochen in der Mitte des Fingers rausragte, ohne dass es eine offene Wunde gab. In der ersten Reaktion hatte ich an der Spitze des Fingers gezogen, um die Geradestellung herzustellen. Der Finger schwillte in der Mitte stark an, war blutunterlaufen und hatte sämtliche Farben angenommen. Ich suchte sofort den Hausarzt auf und beschrieb ihm den Vorfall in aller Ausführlichkeit. Er unternahm vorerst nichts, sondern ich bekam nur eine regelmäßige Behandlung mit Infrarot-Licht und die Massage des Fingers durch einen Physiotherapeuten über mehrere Wochen hinweg verordnet.

Das brachte alles nichts. Daher wurde ich einige Monaten nach dem Vorfall zum Orthopäden geschickt, weil die Schwellung noch vorhanden war und mittlerweile auch die Bewegungsfreiheit der oberen Hälfte des kleinen Fingers um etwa 50 % eingeschränkt ist (von unten bis maximal 90°, gerade strecken nicht möglich). Es handelt sich eine Arthrose im PIP-Gelenk mit Knopflochdeformität. Der Knorpel am großen Gelenk hat sich dabei zur Gänze aufgelöst. Der Orthopäde meinte, dass man da nichts mehr machen kann, der Finger so bleiben wird und ich nach dem Vorfall sofort in die Unfallchirurgie geschickt hätte werden müssen. Nachdem auch noch Schmerzen dazukamen, wurde ich in die Klinik geschickt. Auch der dortige Oberarzt für Orthopädie meinte, dass ich sofort der Unfallchirurgie hätte vorgestellt werden müssen. Er könnte den Finger zwar noch durch OP strecken, ich könnte es dann aber nicht mehr beugen. Also versuche ich aktuell mit den Schmerzen zu leben, wie diese noch erträglich sind. Zwar gäbe es noch die Möglichkeit einer plastischen Chirurgie, aber davon will bisher kein Kassenarzt etwas wissen.

Aufgrund der beiden Aussagen der in weiterer Folge namentlich angeführten Orthopäden und auf Anraten mehrerer Bekannten reichte ich einige Monate später bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung ein, weil der Arzt nach meiner Ansicht mangels Veranlassung der gebotenen Untersuchung und Behandlung die Verschlechterung zu verantworten habe. Allerdings dachte ich damals nicht daran, mich explizit dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen zu müssen. Hingegen hatte ich bereits in der verfahrenseinleitenden Eingabe die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt.
Über ein Monat später gab es eine Zeugeneinvernahme durch die Polizei in der Strafsache nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, wobei ich gefragt wurde, ob ich mich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen möchte, was ich bestätigte. Die Bezifferung des Anspruchs hatte ich mir noch vorbehalten, weil ich es nicht konkretisieren konnte und es vorher mit einem Anwalt klären wollte.

Das Verfahren wurde nach zweieinhalb Monaten und u.a. nach Einholung der Krankengeschichte, welche jedoch über die gegenständliche Verletzung kaum Aufschluss gibt, gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt. Neben der festgehaltenen Diagnose des Verdachts einer Knopflochdeformität, findet sich dort lediglich ein Hinweis, dass sich beim Kleinfinger wegen der fehlenden Belastung und protrahierter Schonhaltung bereits ein Streckendefizit eingestellt hatte, weshalb ich zum Orthopäden verwiesen wurde. Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht angeschlossen worden.
Etwa eine Woche nach der Einstellungsverständigung beantragte ich neben der Übermittlung einer Einstellungsbegründung diesmal zur Ausführung und Einreichung eines Fortführungsantrages neuerlich die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

So, und nun haltet Euch fest, denn jetzt beginnt es skurril zu werden! Fast 3 Monate (genaugenommen noch 2 Tage vorher) nach der Zustellung über die Verfahrenseinstellung veranlasste die zuständige Bezirksstaatsanwaltschaft einerseits die Übermittlung einer Einstellungsbegründung und legte andererseits den Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers einem Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts vor. Wenige Tage danach, also 3 Monate und 1 Tag nach der Zustellung über die Verfahrenseinstellung, hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und führte dazu aus, dass ich mich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hätte und auch keinen Anspruch auf juristische Prozessbegleitung habe. Also da fängt der Fisch schonmal zu stinken an. Denn wie das Beschwerdegericht kürzlich erkannt hat, ist das absolut falsch.

Weiters führte das Erstgericht in dem (angefochtenen) Beschluss aus: Da ein Fortführungsantrag außerhalb der in § 195 Abs 2 erster Satz StPO genannten Dreimonatsfrist absolut verfristet und damit als unzulässig zurückzuweisen wäre, diene die Beigebung von Verfahrenshilfe auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung.
Wie bitte? Da wurde das Gesetz tatsächlich bewusst zum Nachteil des Klägers ausgenutzt. Weil es angeblich diese absolute Dreimonatsfrist gibt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl absichtlich fast drei Monate verschleppt, damit es zugunsten des Arztes abgeschlossen werden kann und ich um mein Recht gebracht werde. Und wie sich nun herausstellt, haben die in Form des Haft- und Rechtsschutzrichters einen Dummen gefunden, der bei diesem missbräuchlichen Gebaren mitgespielt hat. Denn kürzlich hatte das Oberlandesgericht auch erkannt, dass mein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers dem Vorsitzenden des zur Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständigen Dreirichtersenats übermittelt hätte werden sollen, statt irrig einem HR-Richter.

Dem nicht genug...bevor ich den weiteren Instanzenzug verfolgt hätte, habe ich die Aussprache mit dem Erstrichter gesucht und habe betont, dass man sich nur auf ein Gesetz berufen kann, wenn sich auch sämtliche Bereiche der Gewaltenteilung an das Gesetz halten. Es kann doch nicht angehen, dass die darauf aus sind, mich um meine Rechte zu bringen, und ein Jeder schaut nur machtlos zu, weil der Rechtsstaat da anscheinend nichts vorsieht. Anscheinend berücksichtigt die Gesetzeslage keine korrupten Richter, das die ursprüngliche Situation nach Aufkommen von Ungereimtheiten wieder herstellt.
Der Richter nahm die Staatsanwaltschaft in Schutz und meinte, diese wäre wegen einer Mitarbeiterin, die auf Kur gegangen ist, personell dezimiert gewesen und deshalb hat sich die Sache verzögert. Ähm, bitte wie? Dann soll man sich doch um eine Fristverlängerung wegen einem entschuldbaren Grund oder sowas kümmern. Aber die behördlichen Missstände können doch nicht auf meine Kosten gehen. Wenn das Gesetz so ausgelegt ist, dass gewisse Institutionen damit nicht zurande kommen, sollte das Gesetz entsprechend angepasst werden.

Achja, der Erstrichter meinte noch, ich könne eine Amtshaftungsklage gegen die Republik einreichen. Was dabei rauskommen würde, kann ich mir schon vorstellen. Einem Kollegen fällt man ungern in den Rücken. Zudem weiß ich nicht, wie man das anstellt und helfen möchte mir dabei auch niemand.
Und noch ein witziges Detail am Rande...der Richter verstand nicht, warum ich seinen Beschluss anfechten möchte, da seine Begründung doch plausibel wäre. Ich erwiderte, dass ich nicht wissen kann, ob das Gesetz wirklich von allen Perspektiven richtig angewendet wurde, einseitig ermittelt worden könnte, auch Richter Fehler machen, und es schon einen Grund geben wird, warum es höhere Instanzen gibt. Wenn man alles glauben muss, was ein Richter schreibt, wären die Möglichkeit von Rechtsmitteln längst abgeschafft worden.

Das war noch lange nicht alles! Da wir auf keinen grünen Zweig gekommen sind und die Justiz untätig blieb, hatte ich die Beschwerde lediglich angemeldet (also nicht eingebracht, eingereicht oder erhoben) und für die Ausführung und -einreichung abermals einen Verfahrenshilfeverteidiger beantragt (schließlich soll erkennbar sein, wofür ich den unentgeltlichen Anwalt bestellen lassen möchte). Im Zuge dessen hatte ich mir den genannten § 195 Abs 2 erster Satz StPO durchgelesen und musste dabei feststellen, dass auch der zweite Grund, weswegen ursprünglich eine Verfahrenshilfe verweigert wurde, nicht zutrifft. Dort heißt es:

„Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.“

Demnach gilt das mit den drei Monaten nur, wenn das Opfer NICHT von der Einstellung des Verfahrens verständigt wurde. Ich wurde hingegen jedoch über die Einstellung informiert!
Also ich habe mich an sämtliche Fristen gehalten. Wenn das andere nicht gemacht haben sollten, beispielsweise die Staatsanwaltschaft, kann man sich nicht auf die Wahrung des Rechtes berufen, wenn diese möglicherweise vorher bewusst zu Ungunsten des Anzeigers missbraucht wurde. Aber man muss an dieser Stelle niemanden etwas unterstellen und kann einfach mal davon ausgehen, dass der Gesetzestext durch den Richter falsch interpretiert wurde.
Ansonsten weiß ich nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft sich dieses Wissens zunutze gemacht hat, um auf diese unrühmliche Weise den Anzeiger um sein Recht auf einen Fortführungsantrag fallen zu lassen. Gesetz dem Fall, dass es zutreffen könnte, wird man wohl nie eine ehrliche Begründung dafür bekommen, warum das mit der Übermittlung der Einstellungsbegründung fast drei Monate gedauert hat. Spätestens hier sollte man laut darüber nachdenken, mir endlich eine Verfahrenshilfe oder juristische Prozessbegleitung zur Seite zu stellen, wenn man als Opfer mit derartigen behördlichen Hürden zu kämpfen hat. Das beansprucht echt die Nerven und geht an die Substanz. Da kann man schon mal das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren.

Und die Draufgabe ist, dass die Staatsanwaltschaft womöglich nicht richtig ermittelt hat. In der Sachverhaltsdarstellung habe ich über den Vorfallszeitpunkt keine genauen Angaben machen können und legte mich dabei auf einen bestimmten Monat fest. In Wirklichkeit war es ein Monat später. Die StA hat sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht einmal die Mühe gemacht herauszufinden, wann der Unfall wirklich passiert ist, sondern hat einfach meine wage Schätzung 1:1 übernommen.
Laut Einstellungsbegründung hat sich für den Arzt kein Hinweis auf eine Fraktur ergeben und aufgrund dessen war aus seiner Sicht eine Röntgenaufnahme nicht zwingend notwendig. Diesbezüglich habe er auch keine Überstellung in das Unfallkrankenhaus veranlasst. Natürlich versucht er sich zu erklären, damit es zu keiner Verhandlung kommt. Einem Arzt wird ja mehr Glauben geschenkt als dem einfachen Bürger.

Als ich dann auf den letzten Drücker mit meinem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Erstrichters fertig war und es am letzten Tag des Fristenlaufs bei der Post in eingeschriebener Form abgab, fing der nächste Stress an. Denn der Post-Angestellte hatte den Briefmarken-Stempel bereits für den nächsten Tag eingestellt gehabt. Somit trug der Brief den falschen Tag der Postaufgabe. Das war der Grund, warum ich am nächsten Tag zum Gericht ging, um die Sache anhand meines Belegs aufzuklären. Die Mitarbeiterin der Kanzlei erklärte ich das und sie machte sich eine Kopie des Belegs und erzählte mir dabei, dass der Versand rechtzeitig erfolgte, weil die Beschwerdefrist mit dem Tag beginnt, an dem der gerichtliche Brief bei der Post zur Abholung hinterlegt wird.
Das hatte mich ziemlich verwirrt, weil ich das in der Form nicht kannte und davon ausging, dass ein Brief mit dem Tag als zugestellt gilt, sobald es zur Abholung in der Filiale hinterlegt ist. Daher rief ich das Justizministerium an, was denn nun richtig sei. Ich bekam nur die Info, dass ich es mit dem Gericht klären soll. Gesagt, getan, abermals suchte ich den Kontakt mit dem Richter und zu meiner Verwunderung behauptete er, dass mit dem Datum des Poststempels die Frist noch eingehalten wurde. Angesprochen auf die Behauptung der Kanzlei-Mitarbeiterin meinte er, dass es sich um eine falsche Auskunft handelt und das Zustellgesetz gilt. Dann frage ich mich, wie er gerechnet haben muss, da er keine Bedenken aufkommen ließ.

Und in der Tat, sogleich fasste der Richter neuerlich den Beschluss zu meinem Antrag auf Bestellung einer Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen seinen vorherigen Beschluss, dass mir auch diesmal kein Anwalt bereitgestellt wird. Gleichzeitig hat er den Antrag als Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt, obwohl es keine Beschwerdeausführung gibt und sein zweiter Beschluss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die damit nun hinfällig war. Was sollte das schon wieder? Denn ich wollte ja, dass die Beschwerde an das OLG über einen Anwalt läuft. Ich machte mich umgehend zum Richter auf und erklärte ihm, dass ich nur ausgeführt habe, warum ich einen Anwalt benötige. Er äußerte, dass Gerichte ohnehin in alle Richtungen ermitteln würden. Ich entgegnete, dass die Gerichte nur nach der Aktenlage gehen können und dort steht noch lange nicht alles drin, was für eine etwaige Beschwerde vorgesehen wäre. Daher können die meinen Standpunkt nicht kennen, solange es niemand ausgeführt hat. Es sollte vorher geklärt werden, ob ich das vornehmen muss oder es ein Anwalt übernehmen wird.
Ich bat ihn, diese Verfehlung rückgängig zu machen. Stattdessen meinte er, ich soll das Beschwerdegericht aufklären. Vergebens, die haben mein nachträgliches Schreiben nicht mal gewürdigt und meine angebliche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Ich drehe echt noch am Rad. Von einer Kanzlei-Mitarbeiterin und einem HR-Richter bekomme ich die Bestätigung, dass ich die Frist eingehalten habe und der Richter hat meinen Antrag nicht als verspätet zurückgewiesen. Sodann wird genau dieses Schreiben als Beschwerde an die nächste Instanz weitergeleitet und von denen kommt was Gegenteiliges zurück. Wieder ein klarer Fall von "Zwei Richter, drei Meinungen".
Anscheinend hatte das niemand trotz diverser Kopien in der Akte ordentlich vermerkt, dass alles rund um die Frist seine Richtigkeit hat. Der Beschwerderichter sah das bedauerlicherweise anders. Dabei hätte man nur die Sendungsnummer auf der Homepage der Post abfragen müssen und wäre zu der Feststellung gelangt, dass alles fristgerecht erfolgt ist. Es ist nicht mein Problem, dass der Post-Angestellte mit dem Stempel so ungeduldig war.

Hilfesuchend wendete ich mich wieder über 0800/999999 an das Justizministerium und wollte wissen, was ich gegen den letzten Justizirrtum machen könnte. Nichts, außer einen Anwalt einzuschalten, kam da zurück. Wie dubios ist das denn? Da beantrage ich für einen Fortführungsantrag eine Verfahrenshilfe, weil ich, der sozial schutzbedürftig ist, mir keinen Anwalt leisten kann. Dann soll ich mir wegen einem Justizirrtum auch noch einen Anwalt anschaffen!
Ein Anruf beim OLG brachte auch nichts. Die Akte sei nicht mehr dort, weshalb sie mir nicht helfen können.
Ein Anruf beim LG verlief mit dem Ergebnis, dass man mich am selben Tag zurückrufen werde, was bis dato nicht passiert ist.

Ich finde allein das schon eine bodenlose Frechheit, dass der LG-Richter den OLG-Beschluss kommentarlos an mich weitergeleitet hat, obwohl er weiß, dass einige Fehler gemacht wurden!

Nun bin ich auf Eure Meinung gespannt, was Ihr dazu sagt und was man dagegen machen kann.
Ein Wiederaufnahmeantrag würde wohl im Sand verlaufen, denn nach der Rechtssprechung gelten die Regel über die Wiederaufnahme wahrscheinlich nur für Urteils- und Einstellungsbeschlüsse.
Bleibt wirklich nur noch die Amtshaftungsklage? Nur wie geht das und was hätte ich davon? Würde ich dann wieder zu meinem Recht kommen?

Vielen Dank schonmal für Eure Mühen und beste Grüße!


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SK
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Re: Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich mac

Beitrag von SK » 10.02.2020, 17:15

Die dreimonatige Frist ist vollig unabhängig, ob Sie informiert wurden, ob Sie eine Begründung der Einstellung beantragt haben oder ob Sie gar nicht informiert wurden. Es ist eine absolute Frist.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20120705_OGH0002_0130OS00038_12F0000_001/JJR_20120705_OGH0002_0130OS00038_12F0000_001.html

Warum beantragen Sie nicht Verfahrenshilfe für einen Zivilprozess gegen den Arzt?

alles2
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Re: Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich mac

Beitrag von alles2 » 10.02.2020, 20:39

Ok, recht vielen Dank für den Hinweis! Aber warum wird diese "Hintertür" bzw. dieser Rechtssatz nicht direkt in den Paragraphen eingebunden, damit sich auch ein laienhafter Gesetzestext-Leser gleich auskennt? Ich meine, im Paragraphen steht ganz genau drin, unter welchen Bedingungen diese 3 Monate gelten. Kein Wort davon, dass es auch für jene gilt, die den Antrag auf Fortführung fristgerecht nach Verständigung von der Einstellung oder Zustellung der Einstellungsbegründung eingebracht haben. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Na gut, da ich kein spitzfindiger Vollblutjurist bin, wie soll es mir da möglich sein, so der Staatsanwaltschaft oder dem Richter auf Augenhöhe zu begegnen? Ich meine, es ist doch offensichtlich, dass diese genannten Bereiche der Gewaltenteilung dieses Wissen wohl bewusst gegen mich verwendet hat. Wie kommt es sonst dazu, dass genau 3 Monate und ein Tag nach der Verfahrenseinstellung ein Beschluss ausgestellt wird, wonach quasi das Verfahren als beendet gilt. Was kann ich als "Justiz-Opfer" nun dagegen unternehmen? Ich darf erinnern, mein Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe für den Fortführungsantrag wurde 8 Tage nach der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellung eingereicht!

Also ich bin der Meinung, dass das mit der absoluten Dreimonatsfrist in meinem Fall nicht gilt. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, nachdem man sich diesen Absatz zur Gänze zu Gemüte geführt hat:
Denn dadurch, dass ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe für den Fortführungsantrag gestellt habe, sollte es einem Fortführungsantrag selber gleich gestellt sein. Nur mit dem Unterschied, dass die Ausführung und Einreichung später erfolgt. Warum erläutere ich das? Hier ein Beispiel:
Wenn man einen gerichtlichen Beschluss mit 14-tätiger Rechtsmittelfrist erhält und in dieser Zeit ein Antrag auf Verfahrenshilfe für das Rechtsmittel einreicht, so ist die Frist bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag aufgehoben - was auch mehrere Monate in Anspruch nehmen kann - und beginnt ab Zustellung dieser Entscheidung von Neuem. Sprich, ein Rechtsmittel kann auch außerhalb der Frist des ersten Beschlusses sehr viel später eingereicht werden, wenn vorher innerhalb der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Das mag vielleicht weit hergeholt klingen, aber so gesehen wäre dieser Antrag der Beschwerde gleichgestellt sein.
Und genau nach diesem Prinzip bin ich im Falle des Fortführungsantrages vorgegangen! Warum es hierum nicht gilt, erschließt sich mir nicht.

Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass man den Rechtssatz auch anders deuten könnte:
Wesentlich ist zuerst einmal der Inhalt des § 195 StPO, wonach es um den Antrag auf Fortführung geht. Die drei Monate beziehen sich dabei nur auf den Fall, wenn das Opfer von der Einstellung nicht in dieser Zeit verständigt wurde. Den Rechtssatz könnte man dann so interpretieren, dass ein Fortführungsantrag als verspätet gilt, auch wenn das Opfer nach den besagten drei Monaten von der Verfahrenseinstellung benachrichtigt wurde und man laut standardmäßig ausgeführter Verständigung die Möglichkeit hat, einen Fortführungsantrag zu stellen.
Könnt Ihr dem was abgewinnen? Ich meine, es kann doch nicht angehen, dass es Staatsanwälten oder wen auch immer leicht gemacht wird, dieses Gesetz zu missbrauchen!

Und es kann doch nicht richtig sein, wenn der Anzeiger im Wissen von dieser absoluten Dreimonatsfrist kurz davor selbst den Fortführungsantrag verfassen muss, weil über dessen Antrag auf Verfahrenshilfe noch nicht entschieden wurde.
Wie verhält es sich, wenn man in dieser Zeit ortsabwesend ist? Kann man dann trotzdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen?
Kann man diese Rechtsmöglichkeit auch anwenden, wenn das Versäumen der Frist durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter verschuldet wurde?

Danke @SK für den Rat mit dem Zivilprozess gegen den Arzt! Bin dem nicht nachgegangen, weil mir dieses Wissen bisher verschlossen blieb. Hättest Du nach Durchschau meiner misslichen Situation eventuell einige Empfehlungen, wie ich das am besten anstelle? Und in welchen Fällen ist es beim Bezirksgericht einzureichen und wann beim Landesgericht?
Und hättest Du auch einige Ratschläge parat, wie man bei einer Amtshaftungsklage gegen die Republik vorgeht?

Allerbesten Dank schonmal. Ihr seid hier definitiv eine Bereicherung!
Zuletzt geändert von alles2 am 10.02.2020, 23:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich mac

Beitrag von SK » 10.02.2020, 22:02

Da mich die Sache jetzt doch selber interessiert hat, hab ich nochmal recherchiert.

Die Antragstellung auf Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fortführungsantrages hat nach der alten StPO die Fristen für Rechtsmittel von Privatbeteiligten nicht gehemmt. Dies wurde beim VfGH angefochten. Die Behandlung wurde jedoch aus formalen Gründen abgelehnt.

Trotzdem hat dies der Gesetzgeber zum Anlass genommen die StPO zu ändern und wird nunmehr auch die Fristen für Rechtsmittel für Privatbeteiligte bei Stellung eines Antrags auf VfH gehemmt.

§ 67 StPO Stand bis Ende 2018: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P67/NOR40050526?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=stpo&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=67&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=10.02.2015&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=429f5e8a-bf71-4b6c-b194-a973a56e0a22

§ 67 StPO heute: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P67/NOR40202484?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=stpo&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=67&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=10.02.2020&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=d59dc259-066c-4aa4-b43d-5e7fc5acec54

Entscheidung VfGH:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20161212_16G00139_00/JFT_20161212_16G00139_00.html

Demnach müsste auch die dreimonatige Frist gehemmt sein, wenn innerhalb von 3 Monaten ein Antrag auf Gewährung der VfH für einen Fortführungsantrag eingebracht wurde.Rsp gibt es dazu jedoch noch keine.

alles2
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Re: Justizirrtümer am laufenden Band und missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch Justiz - was kann man wirklich mac

Beitrag von alles2 » 11.02.2020, 01:13

Ähm, was soll ich sagen, kann Dir nicht genug danken und ziehe den imaginären Hut vor Dir.
Ich werde das jetzt einfach mal auf verschiedensten Wege dem LG vorbringen. Die sollen sich die Zähne daran ausbeißen und mal schauen, was dabei herauskommt.
Denn genau genommen befassen sich nun zwei Richter (Hr und Bl) des genannten Gerichts mit dieser Sache. Denn ich habe jeweils bei der Verständigung über die Verfahrenseinstellung als auch bei der Einstellungsbegründung den Fortführungsantrag bzw. Antrag auf Gewährung der VfH für einen Fortführungsantrag gestellt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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