Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

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mg0707
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Registriert: 07.01.2020, 11:21

Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von mg0707 » 07.01.2020, 11:37

Hallo zusammen,

Bin neu hier und wäre sehr dankbar über die Info bzgl. meiner rechtlichen Lage.

Ich hatte mit meiner Lebensgefährtin eine ca. 15 jährige Beziehung. Wir waren aber nicht verheiratet oder hatten auch keine eingetragene Partnerschaft oder ähnliches. Vor 6 Jahren haben wir ein Haus gebaut für welches sie ca. € 100k Eigenmittel eingebracht hat.
Das Grundstück ist neben meinem Elternhaus welches ich vor dem Bauen von meinen Eltern geschenkt bekommen habe. Im Grundbuch bin nur ich eingetragen.
Ich habe mich nun vor ca. 5 Monaten von Ihr getrennt und möchte sie entsprechend auszahlen und Ihr den Betrag den sie eingebracht hat sowie noch etwas dazu auszahlen.
Ich unterstütze sie aktuell auch bei der Suche nach einer Eigentumswohnung, was sich jedoch als relativ schwierig gestaltet.
Sie sagt nun, dass sie erst auszieht, wenn sie die für sie passende Wohnung gefunden hat. Mit dieser Aussage bin ich natürlich nicht zufrieden, weil dass ja theoretisch noch ein Jahr oder länger dauern kann.
Ihre Schwester hat eine leerstehende Wohnung im Haus Ihrer Eltern in welche sie vorübergehend ziehen könnte, diesbezüglich weigert sie sich aber komplett.

Wie ist meine rechtliche Situation? Kann ich sie "zwingen" bis zu einem gewissen Tag auszuziehen oder kann sie theoretisch für immer im Haus wohnen wenn sie von selbst nicht ausziehen will?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure fachkundige Beratung.
mfg
MG



mg0707
Beiträge: 3
Registriert: 07.01.2020, 11:21

Re: Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von mg0707 » 15.01.2020, 16:36

Weiß denn in diesem Expertenforum keiner wie die rechtliche Lage in meiner Situation ist?
Danke & Schöne Grüße
mg

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von mastercrash » 15.01.2020, 17:26

Sie und die Dame haben beide schlichtes Miteigentum an der Sache.
Was jetzt schlicht klingt wird schlicht zum Problem, weil alle Miteigentümer gemeinsam und einstimmig über die Nutzung der Sache entscheiden.

Man kann sagen, dass Sie zumindest konkludent damals vereinbart haben, dass beide in der Wohnung wohnen. Diese Vereinbarung kann nicht durch einen Miteigentümer einseitig gekündigt werden.

Wer im Grundbuch steht ist noch nicht einmal relevant, da ja alle Beteiligten über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bescheid wissen und das Grundbuch nur das Vertrauen gutgläubiger Dritter schützt, die auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen dürfen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

mg0707
Beiträge: 3
Registriert: 07.01.2020, 11:21

Re: Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von mg0707 » 28.01.2020, 16:45

Vielen Dank für Deine fundierte Erklärung!!!

neva
Beiträge: 1
Registriert: 29.01.2020, 11:51

Re: Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von neva » 29.01.2020, 11:57

@mastercrash hat Recht, hier liegt Miteigentum vor.
Aber natürlich gibt es auch eine entsprechende Klage: Teilungsklage nach §§ 830f
Jeder Miteigentümer kann auf Teilung der Sache klagen, das gemeinschaftliche Eigentum wird dann real oder zivil geteilt - zivile Teilung kommt nur in Frage, wenn reale Teilung nicht möglich ist (dann wird die Sache versteigert und der Erlös geteilt).

SK
Beiträge: 157
Registriert: 24.01.2018, 00:23

Re: Bis wann muss ehemalige Lebensgefährtin ausziehen?

Beitrag von SK » 29.01.2020, 20:20

Ich erkenne kein Miteigentum. Es zählt der Grundbuchstand, daher sind Sie Eigentümer.

Die Ex-Lebensgefährtin hat jedoch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Zu prüfen ist auch, ob Sie mit Ihrer Ex durch den gemeinsamen Hausbau (konkludent) ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen sind.

Ich würde rechtliche Beratung aufsuchen.

MfG RA Sebastian Kinberger

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