scheidung-zuständigkeitsbereich
scheidung-zuständigkeitsbereich
Bin mit einer Italienerin verheiratet.Die Hochzeit fand standesamtlich in Wien und später kirchlich in Italien statt. Wer wäre bei einer Scheidung zuständig und nach welches Recht würde die Sache behandelt werden: österreichisches oder italienisches ?
danke
RE: scheidung-zuständigkeitsbereich
> Bin mit einer Italienerin verheiratet.Die Hochzeit fand standesamtlich in Wien und später kirchlich in Italien statt. Wer wäre bei einer Scheidung zuständig und nach welches Recht würde die Sache behandelt werden: österreichisches oder italienisches ?
Sie können davon ausgehen: Wenn die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, dann wäre es jedenfalls möglich, ein Scheidungsverfahren in Österreich "anhängig" zu machen. (Jurisdiktionsnorm). Ob das der Fall ist, hängt mE davon ab, welches das Personalstatut der Eheleute ist, und ob hier ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat bzw. sich einer der Teile in Österreich entsprechend lang schon aufhält.
Inhaltlich gelten die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes - ohne nähere Kenntnisse der Umstände lassen sich keine definitiven Auskünfte geben.
Aber überhaupt sollte eine solche Scheidung nur unter Beiziehung eine/r/s auf beide Rechtsordnungen spezialisierten RechtsanwältIn oder Notars erfolgen, bzw. durch entsprechend korrespondierende und kooperierende Rechtsanwälte/Notare, da zwar aufgrund einer Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 unter bestimmten Voraussetzungen die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Scheidungsangelegenheiten gegeben ist, dies aber nur bezüglich der Lösung des Ehebandes gilt. Hinsichtlich Ehegüterrecht, Unterhalt, Verschuldensausspruch sind die Behörden des einen Staates grundsätzlich nicht daran gebunden, was in der entsprechenden Entscheidung des anderes Staates steht.
Es hat in den siebziger Jahren ein zwischenstaatliches Abkommen auf diesem Gebiet gegeben, ich habe aber jetzt nichts darüber gefunden, ob dieses auch von Italien ratifiziert worden ist...
Besser doch, hier SpezialistIn zu sein. Oder habe ich etwas übersehen?
mfg, Akita
>
> danke
Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 29.5.2000 - Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, - Anerkennung bezieht sich nur auf Auflösung der Ehe, nicht aber auf andere Umstände wie Ehegüterrecht, Verschulden, Unterhalt..
Sie können davon ausgehen: Wenn die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, dann wäre es jedenfalls möglich, ein Scheidungsverfahren in Österreich "anhängig" zu machen. (Jurisdiktionsnorm). Ob das der Fall ist, hängt mE davon ab, welches das Personalstatut der Eheleute ist, und ob hier ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat bzw. sich einer der Teile in Österreich entsprechend lang schon aufhält.
Inhaltlich gelten die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes - ohne nähere Kenntnisse der Umstände lassen sich keine definitiven Auskünfte geben.
Aber überhaupt sollte eine solche Scheidung nur unter Beiziehung eine/r/s auf beide Rechtsordnungen spezialisierten RechtsanwältIn oder Notars erfolgen, bzw. durch entsprechend korrespondierende und kooperierende Rechtsanwälte/Notare, da zwar aufgrund einer Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 unter bestimmten Voraussetzungen die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Scheidungsangelegenheiten gegeben ist, dies aber nur bezüglich der Lösung des Ehebandes gilt. Hinsichtlich Ehegüterrecht, Unterhalt, Verschuldensausspruch sind die Behörden des einen Staates grundsätzlich nicht daran gebunden, was in der entsprechenden Entscheidung des anderes Staates steht.
Es hat in den siebziger Jahren ein zwischenstaatliches Abkommen auf diesem Gebiet gegeben, ich habe aber jetzt nichts darüber gefunden, ob dieses auch von Italien ratifiziert worden ist...
Besser doch, hier SpezialistIn zu sein. Oder habe ich etwas übersehen?
mfg, Akita
>
> danke
Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 29.5.2000 - Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, - Anerkennung bezieht sich nur auf Auflösung der Ehe, nicht aber auf andere Umstände wie Ehegüterrecht, Verschulden, Unterhalt..
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