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Prekär
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Beitrag von Prekär » 14.12.2019, 17:53

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Zuletzt geändert von Prekär am 25.04.2020, 15:22, insgesamt 1-mal geändert.



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Bekanntgabe einer Strafanzeige

Beitrag von mastercrash » 14.12.2019, 19:32

Üblicherweise, wenn die Person nicht auf frische Tat betreten wird, durch die Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Da kommt dann ein amtlicher Brief, dass man sich zu jenem Zeitpunkt dort einfinden soll um zur Sache auszusagen und eine Liste an Rechtsbelehrungen (Recht auf Anwalt, Recht keine Angaben zu machen, Recht auf Akteneinsicht, ...).

Die maximale Frist liegt in der Vollstreckungsverjährung, könnte also theoretisch auch einige Jahre dauern.
Es gilt aber auch schon hier der Grundsatz, dass Ermittlungsverfahren zügig und ohne unnötigen Aufschub voranzubringen sind.

In der Praxis hängt es davon ab, wie komplex der Fall ist. Die Staatsanwälte, die ich kenne, wollen ihre Fälle wo es geht schnell vom Tisch haben. Wenn die Sachlage grundsätzlich klar ist kommt die Vorladung recht schnell (so nach 2 bis 4 Wochen).

Sie können theoretisch auch aktiv nachfragen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft und wenn ja, welcher Tatbestand. Sieht halt immer komisch aus, wenn ein unbescholtener Bürger plötzlich scheinheilig nachfragt "Liegt hier vielleicht etwas gegen mich vor? :oops: "

Warum haben Sie die Befürchtung, dass ein Strafverfahren gegen Sie in Gang ist?
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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