Darf die Polizei lügen?
-
- Beiträge: 5
- Registriert: 10.12.2019, 14:36
Darf die Polizei lügen?
Dürfen Polizeibeamte Beweismittel erfinden um einen Verdächtigen unter Druck zu setzen?
-
- Beiträge: 261
- Registriert: 15.10.2019, 23:42
Re: Darf die Polizei lügen?
In den USA ist das zulässig, hier in Österreich nicht. Das widerspricht unserer Vorstellung von einem fairen Verfahren. In den USA kommt es deshalb auch oft zu falschen Geständnissen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.
-
- Beiträge: 5
- Registriert: 10.12.2019, 14:36
Re: Darf die Polizei lügen?
Danke.mastercrash hat geschrieben: ↑10.12.2019, 16:00In den USA ist das zulässig, hier in Österreich nicht. Das widerspricht unserer Vorstellung von einem fairen Verfahren. In den USA kommt es deshalb auch oft zu falschen Geständnissen.
Ist das gesetzlich geregelt? Weißt du zufällig wo man das finden könnte?
-
- Beiträge: 261
- Registriert: 15.10.2019, 23:42
Re: Darf die Polizei lügen?
Ja, es ist gesetzlich geregelt und schlägt sich direkt oder indirekt in sehr vielen Normen der Strafprozessordnung wieder.
Ausdrücklich genannt wird es in § 7 Abs 2 StPO:
Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.
Daneben hat jeder Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren (soweit dies nicht die Ermittlungen gefährdet), spätestens aber im Hauptverfahren (also jedenfalls noch eine Zeit lang vor der Hauptverhandlung) das Recht auf volle Akteneinsicht. Dort müssen alle Beweise sowie sie erhoben wurden wahrheitsgetreu angeführt werden.
Ausdrücklich genannt wird es in § 7 Abs 2 StPO:
Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.
Daneben hat jeder Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren (soweit dies nicht die Ermittlungen gefährdet), spätestens aber im Hauptverfahren (also jedenfalls noch eine Zeit lang vor der Hauptverhandlung) das Recht auf volle Akteneinsicht. Dort müssen alle Beweise sowie sie erhoben wurden wahrheitsgetreu angeführt werden.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 45 Gäste