Guten Tag,
muss ein Zahnarzt auf seiner Rechnung auch die gesetzliche Mwst. und UID anführen?
Vielen Dank im vorraus für die Antwort.
LG
Rechnungausstellung
Re: Rechnungausstellung
Ein Zahnarzt ist für seine ärztlichen Leistungen nach § 6 (1) Z19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Vielleicht steht ein Verweis zu diesem Paragraphen auf der Rechnung!?
Wenn er keine zusätzlichen USt-pflichtigen Leistungen erbringt, könnte es durchaus möglich sein, dass er keine UID-Nr. hat.
Liebe Grüße
Maria
Vielleicht steht ein Verweis zu diesem Paragraphen auf der Rechnung!?
Wenn er keine zusätzlichen USt-pflichtigen Leistungen erbringt, könnte es durchaus möglich sein, dass er keine UID-Nr. hat.
Liebe Grüße
Maria
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Re: Rechnungausstellung
Vielen Dank für die Antwort.
Dachte das auch ein Zahnarzt, dass alles machen muss bei einer Rechnungssumme ab 400€.
LG
Dachte das auch ein Zahnarzt, dass alles machen muss bei einer Rechnungssumme ab 400€.
LG
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Re: Rechnungausstellung
Hat nicht jeder Staatsbürger eine?könnte es durchaus möglich sein, dass er keine UID-Nr.
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Re: Rechnungausstellung
Wie kommen Sie auf 400€? Eine Kleinbetragsrechnung (falls Sie den Betrag von da her haben) hat nichts mit Umsatzsteuer zu tun. Auch auf einer Kleinbetragsrechnung muss Umsatzsteuer eingerechnet und ans Finanzamt bezahlt werden (bei umsatzsteuerpflichtiger Leistung), auch wenn sie dort nicht extra ausgewiesen sein muss.SnookumCake hat geschrieben: ↑05.12.2019, 12:26Vielen Dank für die Antwort.
Dachte das auch ein Zahnarzt, dass alles machen muss bei einer Rechnungssumme ab 400€.
LG
Ansonsten wurde eh schon darauf verwiesen, nach welcher Vorschrift ärztliche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
Sie meine eine Steuernummer nach dem Schema 1234/123456. UID hat nicht jeder Steuerpflichtige eine. Diese muss begründet beim Finanzamt beantragt werden und verpflichtet zumindest zu jährlichen Umsatzsteuererklärungen.Das_Pseudonym hat geschrieben: ↑07.12.2019, 17:55Hat nicht jeder Staatsbürger eine?könnte es durchaus möglich sein, dass er keine UID-Nr.
Selbst die erste wird nicht bei der Geburt vom Finanzamt eingerichtet (ad jeder Staatsbürger hat eine), sondern erst dann wenn man erstmals ein im Inland steuerpflichtiges Einkommen hat (zB erster Arbeitsplatz).
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.
Re: Rechnungausstellung
Es ist richtig, dass die ärztlichen Leistungen steuerfrei sind, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (sog. Schönheitsoperationen) sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Weiters sind auch ärztliche Eingriffe oder Operationen steuerfrei, wenn dadurch eine Arbeitserleichterung eintritt. Wenn keine ärztlichen Leistungen vorliegen, z.B. bei einen Gutachten ohne nachfolgender ärztlichen Leistung und es wird darüber eine Rechnung gestellt, wäre diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, weil es eben eine reine Gutachtertätigkeit und keine ärztliche Leistung ist. Daher sollte grundsätzlich auch ein jeder Arzt eine UID-Nummer beim Finanzamt haben.
Wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (sog. Schönheitsoperationen) sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Weiters sind auch ärztliche Eingriffe oder Operationen steuerfrei, wenn dadurch eine Arbeitserleichterung eintritt. Wenn keine ärztlichen Leistungen vorliegen, z.B. bei einen Gutachten ohne nachfolgender ärztlichen Leistung und es wird darüber eine Rechnung gestellt, wäre diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, weil es eben eine reine Gutachtertätigkeit und keine ärztliche Leistung ist. Daher sollte grundsätzlich auch ein jeder Arzt eine UID-Nummer beim Finanzamt haben.
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