Kinderschänder

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Banji
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Kinderschänder

Beitrag von Banji » 13.11.2019, 18:03

Liebe Community!
Im Zuge eines Rechtsstreites mit einem Mann gelangte ein Auszug aus seinem Strafregister meinen Besitz. Darin scheint eine Verurteilung wegen § 206 StGB 1 (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) mit anschließender Unterbringung in einer JVA auf.
Mir ist klar, dass ich diese Info nicht publik machen darf (hoch lebe der TÄTERSCHUTZ…), ohne mich strafbar zu machen. Ergo darf ich weder zu ihm „Kinderschänder“ sagen, noch darf ich ihn gegenüber Dritten auch nicht als solchen bezeichnen.
Ich bin selber in meiner Jugend Opfer eines solchen Schweines geworden und habe noch heute mit den Folgen massiv zu kämpfen.
Leider wohnt dieser „Mann“ in meiner näheren Umgebung – und wir begegnen einander häufig. Jedes Mal, wenn ich ihn sehe, steigt unbändige Wut und Hass und Abscheu in mir auf und ich würde ihm so gerne ins Gesicht schreien, dass er ein gottverdammter Kinderschänder ist.
Wenn ich das Wort „Kinderschänder“ mit „Verbrecher“ oder „Häfenbruder“ austausche – mache ich mich dann auch strafbar? ZB. wegen
§ 111 StGB Üble Nachrede (1) – oder kann ich mich hierbei auf (3) berufen (Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird.) oder
§ 115 StGB Beleidigung (1) – oder kann ich mich hierbei auf (3) berufen (Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn … zu beschimpfen … ist entschuldigt, … wenn seine Entrüstung allgemein begreiflich ist)
Da diese Angelegenheit alles andere als lustig ist für mich, erinnere ich an die Netiquette und ersuche nur um qualifizierte Wortmeldungen!
Vielen Dank!!!



FHoll
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Re: Kinderschänder

Beitrag von FHoll » 14.11.2019, 14:27

Der Vollständigkeit halber §113 StGB. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Da der Mann seine Strafe bereits verbüßt hat dürfen Sie ihm deshalb keine strafbare Handlung vorwerfen, und das ist auch gut so.

Der Begriff "Verbrecher" ist inkorrekt. Jemand, der seine Strafe abgesessen hat, ist kein Verbrecher mehr. Das wäre so, als würde ich Sie als "Kind" bezeichnen. Waren Sie mal - jetzt nicht mehr. Es ist also derzeit keine wahre Behauptung. "Häfenbruder" hat die gleiche temporale Komponente, hinzu kommt, dass es eben kein sachlicher Begriff ist (wie etwa "Häftling"). Davon ab, wäre Ihre einzige Möglichkeit, sich gegenüber des Vorwurfs der üblen Nachrede zu rechtfertigen, indem Sie zugeben, sich auf eine bereits verbüßte Straftat zu beziehen, womit §113 StGB wieder greift.

Die Vorstellung, Sie könnten sich auf §115 (3) berufen, stoßt mich ab. Falls Sie das noch nicht durchdacht haben: Sie versuchen hier, sich Beleidigungen im Vorfeld zurechtzulegen, um dann zu behaupten, es wäre Ihnen bloß rausgerutscht. Dass im Gesetz noch extra dabei steht, dass die verstrichene Zeit seit dem Vorfall relevant ist, sollte ihr übriges tun.


Ich würde Ihnen folgendes empfehlen:
Schreiben Sie der Person einen Brief.
1.) Legen Sie sachlich dar, dass Sie von der Verurteilung wissen und eventuell wie, warum Sie es erfahren haben. Der Brief ist vom Briefgeheimnis geschützt und nur für den Adressaten bestimmt, Sie machen also nichts publik.
2.) Erläutern Sie Ihre Opferrolle. Details sind dabei nicht nötig.
3.) Erklären Sie Ihren Hass auf Vergewaltiger allgemein. Nicht auf den Adressaten persönlich, sondern auf die Handlung.
4.) Dann können Sie erläutern, dass Ihr Wissen um die Verurteilung diesen allgemeinen Hass auch auf ihn überschwappen lässt. Dies unbedingt SACHLICH.
5.) Räumen Sie ein, dass er das nicht zwingend verdient hat. Sie wissen nicht, ob er sich gebessert hat. Sie kennen seine Situation nicht.
6.) Bitten Sie ihn, dass Sie sich gegenseitig möglichst aus dem Weg gehen.

Was erreichen Sie damit? Nun, zunächst mal ist es eine legale Möglichkeit, ihm ihre Abscheu auszusprechen, ohne dabei beleidigend zu werden, Sie laufen weniger Gefahr, ihm etwas ins Gesicht zu schreien, weil Sie schon wissen, dass er weiß, was Sie wissen. Ein Blick reicht. Und wenn man sich gegenseitig aus dem Weg geht funktioniert das auch weit besser, als wenn nur einer dem anderen aus dem Weg geht - und selbst wenn er ein schlechter Mensch ist der immer noch Kinder missbrauchen möchte, wird er Ihnen aus dem Weg gehen, schon wegen der Gefahr, dass Sie es sonst publik machen.

Im Besten Fall erhalten Sie eine Rückantwort von einem Menschen, der Ihrem Anliegen mit Verständnis begegnet und Ihnen erklärt, dass er wegen seiner pädophilen Neigung in Therapie geht oÄ.

FHoll
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Re: Kinderschänder

Beitrag von FHoll » 05.12.2019, 13:05

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