Beschluss des bezirksgerichts

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Ercan
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Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von Ercan » 13.11.2019, 21:47

Hallo, ich habe einen Beschluss erhalten bzgl eines Urteils von 2002. Weiß ev jemand warum ich 17j später diesbzgl vom Gericht kontaktiert werde? Bei der Begründung steht nur das ich damals rechtskräftig verurteilt wurde. Mehr ist aus diesem Schreiben nicht wirklich zu entnehmen. Ich frage mich nur warum sie mir das 17j danach noch zukommen lassen??

Danke!



mastercrash
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von mastercrash » 13.11.2019, 22:04

Um was für ein Urteil handelt es sich denn?
Strafrecht, Zivilrecht oder sonst ein Nebenrecht?

Wenn es ein strafrechtliches Urteil war, ist zu sagen, dass kein Bezirksgericht ein Urteil verhängen kann, das nach so vielen Jahren noch nicht verjährt wäre. Dazu würde die Strafgewalt eines BG nicht reichen. Jede Vollstreckungsverjährung wäre längst eingetreten und etwaige Eintragungen im Vorstrafenregister gelöscht...

Bei einem zivilrechtlichen Urteil wäre es sogar noch einige Jahre vollstreckbar.
Ein zivilrechtlicher Titel aus einem Urteil verjährt nämlich erst nach 25 Jahren...

Wenn es also eine zivilrechtliche Sache war, und der Kläger zB eine zweite Ausfertigung oder eine weitere Ausfertigung seines Vollstreckungstitels angefordert hat, könnte es ja sein, dass ein Rechtspfleger Sie noch einmal erinnern wollte, dass da noch etwas offen ist (dass Sie dann nicht ganz überrascht sind, wenn der Gerichtsvollzieher nach 17 Jahren plötzlich drei mal klingelt).

Oder man hat im BG mal aufgeräumt und da noch was rumliegen gehabt...
Leider ist meine Glaskugel gestern runtergefallen und ich konnte sie noch nicht in der Winkelgasse reparieren lassen...
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Ercan
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von Ercan » 13.11.2019, 22:13

Danke für deine Antwort. Es ist Strafrecht. Im beschluss steht wegen paragraf 229 (1),127 StGB.
2002 wurde ich damals zu 10 Monaten verurteilt wegen paragraf 287, ab1.
Jetzt steht irgendwas von wegen 8 Monaten wegen paragraf 31,40 StGB. Aber ich werde nicht wirklich schlau daraus, da ich seit 2003 eben komplett straffrei bin

mastercrash
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von mastercrash » 13.11.2019, 22:30

Also wurden Sie 2002 verurteilt und haben 2003 noch einmal eine Straftat begangen? Oder beide Straftaten getrennt in 2002 begangen aber in zwei Strafverfahren getrennt verurteilt?

Die im Schreiben genannten §§ betreffen nämlich die Regeln der Gesamtstrafenbildung bei getrennten Aburteilungen.

Also ein Richter oder auch beide Richter fällen getrennte Einzelurteile mit Einzelstrafen, obwohl eben eine einzige Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Da zwei Einzelurteile üblicherweise höher ausfallen, als eine Gesamtstrafe für die selben Sachen, besagen die §§, dass dennoch eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw die Strafe insgesamt nicht Höher sein darf, als sie wäre, wenn eine Gesamtstrafe (Strafe + Zusatzstrafe für die zweite begangene Tat) gebildet worden wäre.

Eigenartig so ein Schreiben nach so langer zeit zu erhalten. Wer weiß, vielleicht haben sie jetzt gemerkt, dass sie einen Fehler gemacht haben (zwei komplett getrennte Einzelstrafen statt einer Strafe mit Zusatzstrafe) und haben nach 17 Jahren noch eine Gesamtstrafe daraus gebildet... Das wäre aber ein Witz, da eh alles schon verjährt und aus den Registern getilgt wäre...
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Ercan
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von Ercan » 13.11.2019, 22:50

Genau, 2 Straftaten in 2002 und diese beiden getrennt von einander verurteilt.
Danke für die info soweit. Ich hoffe ich habe da nichts mehr zu befürchten, da dies alles so weit zurück liegt und ich mittlerweile eine Familie samt Karriere aufgebaut habe. Das wäre eine ziemliche Katastrophe wenn mich die Fehler von damals noch immer einholen...

mastercrash
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von mastercrash » 13.11.2019, 23:26

Nein, könnte ich mir nicht vorstellen, dass da noch etwas kommt.
Wie gesagt, es wäre sowieso alles verjährt.

Also für mich stellt dich der Fall so dar: Sie wurden wohl im ersten Verfahren verurteilt wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung und dann in einem getrennten Verfahren zu 10 Monaten wegen Begehung einer Straftat unter voller Berauschung. Dabei haben sie vielleicht übersehen, dass eigentlich (nur) noch eine Zusatzstrafe im zweiten Verfahren zur ersten Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Nun haben sie es wohl im PC noch gesehen (internes Register, vielleicht kurz vor der endgültigen Löschung) und da die Beamten so einen Pfusch nicht auf sich sitzen lassen konnten haben sie die zweite Strafe von 10 Monaten auf 8 Monate reduziert, so wie Sie auch verurteilt worden wären, wenn gleich im zweiten Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet worden wäre bzw nur noch eine Zusatzstrafe zur ersten Verurteilung verhängt worden wäre.

Das ganze wäre dann aber ein Witz, denn extern (im Strafregisterauszug) scheint so etwas eh schon lange nicht mehr auf und intern wirds auch mit dem nächsten Löschvorgang bald weg sein.
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Ercan
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von Ercan » 13.11.2019, 23:34

Ok, vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort!!:)
Ich dachte heute nämlich mich trifft der Schlag als ich diesen Brief geöffnet habe und telefonisch war auch niemand erreichbar beim Gericht, daher ist mir alles mögliche durch den Kopf gegangen...

mastercrash
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Re: Beschluss des bezirksgerichts

Beitrag von mastercrash » 14.11.2019, 01:06

Falls Sie sich noch für die Verjährungs- und Tilgungsfristen interessieren:
Da die Höchststrafe des § 287 StGB (jene mit der höchsten Höchststrafe) drei Jahre sind und waren:

- Tilgung aus dem Strafregister nach 5 Jahren, da Sie zu weniger als 1 Jahr verurteilt wurden
- Verjährung der Strafbarkeit (man kann dann nicht mehr verurteilt werden): 5 Jahre (bei Ihnen nicht relevant, da Sie ja binnen dieser Zeitspanne verurteilt wurden)
- Verjährung der Vollstreckbarkeit: 10 Jahre, da Sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr verurteilt wurden (§ 59 Abs 3 StGB) - das relevanteste in diesem Fall

Daher wäre jede mögliche Tilgung und Verjährung bereits vor mindestens etwa 7 Jahren eingetreten. Seit etwa 12 Jahren müsste der Auszug aus dem Strafregister den Sie sich holen können und manchmal vorlegen müssen wieder leer sein.

Bei den internen Registern ist es etwas komplizierter (Staatsanwaltschaftliches Verfahrenregister, Polizeiliches Ermittlungsregister, Verfahrensregister der Justiz). Teilweise gibt es dort (leider) keine automatisierte Löschung, sondern dort werden die Daten tatsächlich teilweise noch manuell gelöscht. Das spielt aber eh in den seltensten Fällen eine Rolle (zB wenn jemand Polizist oder Beamter werden will oder eine Waffenbesitzkarte beantragen möchte, sonst praktisch nie)

Dennoch gibt es auch dort Normen und Erlässe, wann die Daten grundsätzlich zu löschen sind (breit verstreut).
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