Definition 'Belästigung' und Anwendung an der Universität

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
a684dd572b1887661782981659331eed_243
Beiträge: 2
Registriert: 30.10.2019, 12:59

Definition 'Belästigung' und Anwendung an der Universität

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_243 » 30.10.2019, 13:30

Liebe Forumsmitglieder,

mich beschäftigt einige Rechtsfragen, die ich an Hand eines Beispiels diskutieren möchte:

Eine Gruppe Studierender trifft sich regelmäßig in einem Institutsgebäude einer Universität um über private Themen zu reden.
Die Gruppe hält sich dabei üblicherweise an einem von zwei Orten auf:

* ein Studierendenlernraum im Erdgeschoß des Gebäudes, der Raum ist absperrbar von Studierenden mit Berechtigung, wobei unter Tags die Türe üblicherweise offensteht und sich alle Studierende hineinsetzen können
* die Teeküche des Instituts, welche sowohl von Studierenden als auch Angestellten des Instituts genutzt werden darf.

Die Leute in der Gruppe sind sexuell eher aufgeschlossen und kommen in diesem Kontext manchmal auf sexuelle Themen zu sprechen. (Gemeint ist hier wirklich ein 'Besprechen', keine Anbahnungen von Sex, o.ä.) Manche Personen aus dieser Gruppe sind Tutoren für Fächer in dem Institut. (Arbeiten somit dort) Eine Person in der Gruppe, welche auch Tutor ist, hat in einem Gespräch erwähnt, dass sie sich unwohl fühlt in den beiden oben genannten Räumen über solche Themen zu sprechen. Die Gespräche finden mit dem Tutor in der Rolle des Studierenden statt, nicht zu seinen Dienstzeiten.

So weit mir bekannt ist, zählt ein Institutsgebäude zum öffentlichen Raum, hat aber zumindest in der Teeküche eine Doppelrolle als Arbeitsstätte.
Mir geht es nun darum zu klären, ob es 'ok' ist in diesen Kontexten über sexuelle Themen zu sprechen?

Nach meinen bisherigen Recherchen, habe ich nur Informationen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gefunden, wo ich das Recht so interpretiere, dass auch das 'sachliche Gespräch' über Sexualität als Belästigung empfunden werden kann und somit zu unterlassen wäre.

Meine Fragen: (Ich bitte so gut es geht um Verweise auf Paragraphen die anzuwenden sind)
* Stimmt obige Aussage über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
* In welchem Gesetzestext ist (sexuelle) Belästigung in Österreich allgemein definiert, also insbesondere abseits des Arbeitsplatzes?
* Zählen die oben genannten Orte tatsächlich zum öffentlichen Raum?
* Wenn ja, welches Recht ist hier anzuwenden?
* Wenn nein, als was zählen diese Orte und welches Recht ist daher anzuwenden?
* Wäre es (sexuelle) Belästigung, wenn die Gruppe in dem Wissen, dass eine Person sich in diesem Kontext unwohl fühlt darüber zu sprechen, über diese Themen redet, auch wenn die Person es in diesem Kontext nicht wiederholt ausdrückt?
* Können am Gespräch unbeteiligte Personen die Gruppe auffordern das Gesprächsthema zu unterlassen? (Wieder in beiden Räumen)
* Andere Studierende?
* Angestellte des Instituts?

Vielen Dank für eure Antworten!



FHoll
Beiträge: 235
Registriert: 05.03.2018, 12:21

Re: Definition 'Belästigung' und Anwendung an der Universität

Beitrag von FHoll » 31.10.2019, 14:20

Adrixan hat geschrieben:
30.10.2019, 13:30
* Stimmt obige Aussage über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
§ 6 (2) GlBG Sexuelle Belästigung:
Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder von Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.


Kann ein sachliches Gespräch über Sexualität die Würde einer Person beeinträchtigen und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schaffen? Ich kann es mir unter bestimmten Umständen vorstellen - beispielsweise könnte eine Diskussion darüber, ob es mehr als zwei Geschlechter gibt oder ob Transgender eine psychische Beeinträchtigung haben durchaus sachlich geführt werden; im Beisein einer betroffenen Person am Arbeitsplatz ist es jedoch zu unterlassen.
Adrixan hat geschrieben:
30.10.2019, 13:30
* In welchem Gesetzestext ist (sexuelle) Belästigung in Österreich allgemein definiert, also insbesondere abseits des Arbeitsplatzes?
§ 218 StGB
Dort geht es aber um "geschlechtliche Handlungen" und "intensive Berührungen", verbal gibts da nichts.

Adrixan hat geschrieben:
30.10.2019, 13:30
* Zählen die oben genannten Orte tatsächlich zum öffentlichen Raum?
* Wenn ja, welches Recht ist hier anzuwenden?
* Wenn nein, als was zählen diese Orte und welches Recht ist daher anzuwenden?
§ 6 (1) GlBG Sexuelle Belästigung:
"Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person [...] durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird."
Der Zusammenhang ist wohl gegeben, der Ort ist womöglich eher nachrangig.
Adrixan hat geschrieben:
30.10.2019, 13:30
* Wäre es (sexuelle) Belästigung, wenn die Gruppe in dem Wissen, dass eine Person sich in diesem Kontext unwohl fühlt darüber zu sprechen, über diese Themen redet, auch wenn die Person es in diesem Kontext nicht wiederholt ausdrückt?
Es ist keine sexuelle Belästigung, bloß weil sich jemand unwohl fühlt, sondern die Person muss in ihrer Würde beeinträchtigt werden etc. - siehe oben.
Angenommen, dies wäre gegeben, so wäre es irrelevant, ob den "Belästigern" ihr handeln bewusst ist.
Allerdings gilt das ausdrücklich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, nicht nach dem Strafgesetz. Der Arbeitgeber müsste eine "Angemessene Abhilfe" schaffen. Im Kontext eines Unternehmens wäre dies zB. auch durch Versetzung in eine andere Abteilung gegeben, oder indem Schichten so eingeteilt werden, dass die Belästigte Person nicht mit der Belästigenden Person arbeiten muss.
Wenn die Gruppe Studierender etwa aufgrund eines gemeinsamen Projektes zusammenarbeiten müsste, wäre eine Neueinteilung der Gruppen eine angemessene Abhilfe.

So, wie Sie es darstellen, Begibt sich die Person freiwillig in die für sie unangenehme Situation und wird nicht daran gehindert, sie wieder zu verlassen. Ist es da wirklich angemessen, von anderen eine Verhaltensänderung einzufordern? Das Gleichbehandlungsgesetz ist eigentlich für Situationen gedacht, in denen jemand aus finanziellen Gründen gezwungen ist, sich solchen Situationen auszusetzen.
Ausserhalb des Rechts, persönlich gesprochen: Ich befürchte, wenn hier behauptet wird, eine sexuelle Belästigung würde vorliegen und entsprechend dem geltenden Recht gehandelt wird, würde das bestenfalls den Begriff "sexuelle Belästigung" relativieren und handgreifliche Übergriffe mit eigentlich harmlosen Gesprächen gleichsetzen. Zudem steigt dann die Frage auf, ob nicht auch andere Themen die Würde eines Menschen angreifen - Religion und Politik beispielsweise.

a684dd572b1887661782981659331eed_243
Beiträge: 2
Registriert: 30.10.2019, 12:59

Re: Definition 'Belästigung' und Anwendung an der Universität

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_243 » 01.11.2019, 09:41

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Also stellt es sich für mich so dar, dass es sich zumindest um nichts rechtlich Relevantes handelt sondern mehr um eine Frage des 'guten miteinander Auskommens'.

Sollte es dazu noch gegenteilige Ansichten geben, freue ich mich über weitere Antworten!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 57 Gäste