Namenssparbuch im Nachlass

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Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von Interessierter » 17.10.2019, 10:00

Im Nachlass eines erblassers befinden sich 2 namenssparbücher. Eines lautend auf die Ehefrau, eines auf einen der Söhne des erblassers. Wer bekommt die Sparbücher? Werden diese an die jeweiligen Personen übergeben oder gehen sie in den Nachlass und werden unter allen erben aufgeteilt?



mastercrash
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Re: Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von mastercrash » 17.10.2019, 12:19

Grundsätzlich:
Das gesamte Eigentum des Erblassers geht in den ruhenden Nachlass über und fällt demzufolge in die Erbmasse.

Daher ist hier zu bewerten, in wessen Eigentum sich die Sparbücher befinden.

Zum Thema Namenssparbücher und Eigentum hat der OGH in seiner Entscheidung OGH 21.11.1978 8 Ob 582/78 gesagt:

„Der Name, der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendet wird, begründet in keiner Weise ein Eigentumsrecht des Namensträgers, zumal da seit dem Bundesgesetz vom 08.07.1948, BGBl 1948/151, auch ein falscher oder erdichteter Name bei Eröffnung eines Sparbuches angegeben werden kann. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Name eines Sparbuches den Namensträger vom Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem Sparbuch befreit, wenn sich das Sparbuch in fremden Besitz befindet.“

Die Entscheidung ist etwas älter aber der OGH hält dennoch an einer Entscheidung fest respektive ändert diese nur, wenn sich die Situation komplett geändert hat.

Neuere Entscheidung diesbezüglich gibt es meines Wissens nach nicht. Demzufolge wären die Sparbücher Teil der Erbmasse und entsprechend unter den Erben aufzuteilen.

Dann könnten sich die Namensträger noch auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers berufen. Zwar hat ein förmliches und rechtsgültiges Testament in vollständiger Handschriftlichkeit oder höherer Form zu erfolgen (Unterschrift vor neutralen/nicht begünstigten Zeugen, Notarielle Beglaubigung, Notariatsakt), dennoch soll möglichst dem Willen des Verstorbenen entsprochen werden, wenn er entsprechende konkludente Handlungen gesetzt hat (hier: Eröffnung von Sparbüchern auf den Namen Verwandter). Wenn es aber nicht eindeutig ist, dass der Verstorbene dies wollte wird dies oftmals mangels Einhaltung der Formerfordernisse eines Testaments nicht berücksichtigt. Der Wille des Erblassers ohne Testament wird daher idR, wenn überhaupt, nur berücksichtigt, wenn er eindeutig und unmissverständlich verstanden werden kann und jedenfalls kein gültiges Testament oder Pflichtanteile dagegen sprechen.

Daher würde ich einem Erblasser, der etwas bestimmtes an konkrete Personen vererben (respektive vermachen) will empfehlen entweder ein vollständiges Testament aufzusetzen (geht auch alleine ohne Notar und Zeugen, einfach den Willen komplett handschriftlich mit Datum und Unterschrift niederschreiben) oder zB in die Sparbücher einen handschriftlichen Zettel zu legen: Dieses Sparbuch Nummer XX lautend auf XY soll nach meinem Tode XY erhalten, Datum und Unterschrift). Achtung: neuere Testamente lösen ältere grundsätzlich vollständig ab, Vermächtnisse kann es aber mehrere parallel geben soweit sie sich nicht widersprechen.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Interessierter
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Re: Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von Interessierter » 17.10.2019, 15:37

Vielen Dank für die kurzfristige Antwort! Was geschieht, wenn der Sohn und die Mutter sparbucheigentümer sind und das Losungswort wissen?

mastercrash
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Re: Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von mastercrash » 17.10.2019, 15:50

Interessierter hat geschrieben:
17.10.2019, 15:37
Vielen Dank für die kurzfristige Antwort! Was geschieht, wenn der Sohn und die Mutter sparbucheigentümer sind und das Losungswort wissen?
Sie meinen die Sparbücher befindet sich auch in deren Besitz und lauten auf deren Namen? Bisher ging ich eher davon aus, dass man die Sparbücher im Nachlass gefunden hat.

Hat der Verstorbene ihnen die Sparbücher zu Lebzeiten gegeben (redlich, dafür spricht, dass die das Losungswort kennen) oder haben sie sie einfach aus der Erbmasse genommen (unjuristisch gesprochen sie sind in das Haus gegangen und haben sie mitgehen lassen)?

Im Falle, dass sie die Sparbücher zu Lebzeiten vom Verstorbenen bekommen ("in die Hand gedrückt") haben wären sie sowohl redliche Besitzer als auch Eigentümer (Titel Schenkung, Modus Übergabe) und die Beträge könnten allenfalls noch auf Antrag der anderen Erben oder eines daran berechtigten Vermächtnisnehmers als "Vorempfang" sowohl auf etwaige Pflichtteile, als auch auf etwaige gesetzlichen Erbteile angerechnet werden (was diese entsprechend reduziert). Ja theoretisch, wenngleich praktisch eher selten der Fall, können sie je nach Wortlaut im Testament auch auf einen testamentarischen Erbteil angerechnet werden, wenn dies nach dem Wortlaut des Testaments nicht ausgeschlossen und plausibel ist (zB Testament vom 01.01.2000: Jeder bekommt 1/3 und Vorabschenkung eines Sparbuches von Wert zB 1/4 des Gesamterbes an einen Erben am 01.01.2010).

Wenn sie in das Haus des Erblassers "eingedrungen sind" (unabhängig ob sie Schlüssel haben oder nicht) und dort einfach die Sparbücher haben mitgehen lassen ändert das hingegen am zivilrechtlichen Sachverhalt nichts und sie hätten sie herauszugeben (sie hätten ähnlich einem Dieb kein Eigentum erworben). Selbes gilt genauso, wenn sie zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben, aber sich dann einfach selbst an der Erbmasse bereichert haben ("Verschwinden lassen" der Sparbücher). Ein derariges Verhalten könnte sie sogar erbunwürdig machen (§§ 539ff ABGB).
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Interessierter
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Re: Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von Interessierter » 17.10.2019, 21:20

Die Sparbücher wurden verschenkt aber der erblasser wollte sie bei sich im Tresor belassen und für einen etwaigen „notfall“ aufbewahren. Danke für die ausführliche Auskunft!

mastercrash
Beiträge: 261
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Re: Namenssparbuch im Nachlass

Beitrag von mastercrash » 17.10.2019, 21:35

Interessierter hat geschrieben:
17.10.2019, 21:20
Die Sparbücher wurden verschenkt aber der erblasser wollte sie bei sich im Tresor belassen und für einen etwaigen „notfall“ aufbewahren. Danke für die ausführliche Auskunft!
Dann ist nicht ganz sicher, dass er sie auch tatsächlich verschenkt hat.
Für Nicht-Juristen ist Titel und Modus nur schwer verständlich.

Bei der Schenkung qua lege zugelassen sind nur zwei Modi: Die tatsächliche und sofortige Übergabe (er gibt das Sparbuch in die Hand des Beschenkten und gibt dabei unmissverständlich zu verstehen, mündlich oder konkludent, dass das ein Geschenk ist) oder der Notariatsakt (er verspricht das Geschenk vor einem Notar, der ihn noch einmal zu belehren hat was für Folgen dies hat, nämlich Eigentumsverlust daran, und ein Protokoll darüber anfertigt). Das dient dem Schutz vor Übereilung bei Schenkungsversprechen.

Auch wenn ich jemandem verspreche ihm ein Sparbuch über € 10.000 zu schenken, sogar mit schriftlichem Vertrag, kann er den Vertrag rauchen.

Wenn er nur gesagt hat, er schenkt diese Sparbücher, sie aber niemals ausgehändigt hat, kam kein Eigentumserwerb mangels Modus zustande.

Anders ist es, wenn er die Sparbücher übergeben hat (direkt oder über eine andere Person) und man ihm diese danach wieder zur Verwahrung (freiwillig, weil der Eigentümer mit der Übergabe ja gewechselt hat und der frühere Eigentümer daher keine Herausgabe mehr fordern kann) ausgehändigt hat. Besonders natürlich innerhalb von Familien kann man das als Paragraphenreiterei sehen, ist aber eben tatsächlich so.

Die Folge davon wäre, dass das Eigentum beim Erblasser verblieben wäre, die Namen auf den Sparbüchern irrelevant sind (siehe OGH-Urteil oben) und diese nun in die Erbmasse fallen (Ausnahme wie beschrieben, der wahrscheinliche Wille des Erblassers wird als solcher anerkannt).

So viel noch dazu...
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