Wega-Einsatz ohne Ergebnis. Recht auf ersatz des Schadens?

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polytoxic75
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Registriert: 13.09.2019, 23:23

Wega-Einsatz ohne Ergebnis. Recht auf ersatz des Schadens?

Beitrag von polytoxic75 » 13.09.2019, 23:41

Letzen Freitag ist bei mir die Wega mit 20 Mann in die Wohnung gestürmt, hat dabei meine Sicherheitstüre aus dem Türschtock geschlagen und durch die Blendgranate ein Loch in meinem Boden hinterlassen. Vom Chaos nach der Durchsuchung mal ganz zu schweigen.

Hintergrund ist jener dass ich einen bekannten 2 Nächte bei mir übernachten liess. Was ich nicht wusste war dass er unter anderem wegen Raubes, Morddrohung und Besitz und verwendung einer Maschinenpistole in einer GemeindeWohmung!! und weiterer Delikte gesucht wird.

Grund für den Wega-Einsatz war eine völlig aus der Luft gegriffene Aussage eines Schizophrenen 22-jährigen. Bei dem Einsatz wurden weder Waffen noch sonstiges illegales Material gefunden und ich kannte besagten Waffennarr weder vorher noch habe ich seit den 2 Übernachtungen von ihm gehört.

Zu meiner Frage, Da in meiner Wohnung weder der gesuchte noch irgendetwas illegales gefunden wurde besteht eventuell eine Möglichkeit die Schäden irgendwo ersetzt zu bekommen? Ich meine wie komme ich dazu jetzt einen Batzen Geld den ich als Arbeitssuchender sowieso nicht habe auszugeben nur weil ein geistig verwirrter Junge irgendwelchen Blödsinn von sich gibt.

Wäre für jede Info Dankbar.
PolyToxicFreak



Jusmax
Beiträge: 5
Registriert: 04.10.2019, 14:11

Re: Wega-Einsatz ohne Ergebnis. Recht auf ersatz des Schadens?

Beitrag von Jusmax » 04.10.2019, 14:23

Ein Antrag nach dem Polizeibefugnis - Entschädigungsgesetz wäre möglich.

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Wega-Einsatz ohne Ergebnis. Recht auf ersatz des Schadens?

Beitrag von mastercrash » 16.10.2019, 03:00

Jusmax hat geschrieben:
04.10.2019, 14:23
Ein Antrag nach dem Polizeibefugnis - Entschädigungsgesetz wäre möglich.
Ähhmm, nein??!! Lesen Sie ein Gesetz bevor Sie es hier posten?
Das bezieht sich nur auf körperliche Schäden, nicht auf Sachschäden.

Sachschäden sind nach dem AHG (Amtshaftungsgesetz) zu ersetzen.
"Sicherheitstüre aus dem Türschtock geschlagen und durch die Blendgranate ein Loch in meinem Boden hinterlassen" klingt für mich nämlich nicht nach Schäden am Körper.

Allgemein: Hat die Polizei den Schaden verschuldet (Vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht), so hat der Staat nach dem AHG den Schaden zu ersetzen.
Vorsätzlich heißt, sie wussten dass der Gesuchte nicht im Haus ist und haben dennoch die Wohnung gestürmt. Das ist unwahrscheinlich, ja unmöglich.

Fahrlässig heißt: Sie hätten es eigentlich wissen oder erkennen müssen, dass der Gesuchte nicht im Haus ist.

Außerdem gilt auch hier: Mildere Mittel sind vorzuziehen. Besteht keine allzu große Gefahr in Verzug ist das Aufsprengen einer Tür ggf unverhältnismäßig. Mit Kanonen auf Spatzen schießen kann dem Staat teuer zu stehen kommen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der OGH sind da überhaupt sehr weit bei der Auslegung und erkennt oftmals Schadenersatz zu, wo ich noch mit dem Kopf geschüttelt habe.

Ob hier Aussicht auf Erfolg besteht weiß ich nicht. Sie sollten ggf einen Anwalt mandatieren, der sich die Sache genauer ansieht.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Jusmax
Beiträge: 5
Registriert: 04.10.2019, 14:11

Re: Wega-Einsatz ohne Ergebnis. Recht auf ersatz des Schadens?

Beitrag von Jusmax » 16.10.2019, 17:25

Ähhmm, nein??!! Lesen Sie ein Gesetz bevor Sie es hier posten?
Das bezieht sich nur auf körperliche Schäden, nicht auf Sachschäden
Ähhmm, danke für die Belehrung aber wenn ich zitieren darf:
§ 2. (1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
Ich denke, dass die Türe durchaus als körperliche Sache zu bezeichnen ist.

Über den Ausgang und den genauen Sachverhalt kann natürlich keine Angabe gemacht werden, ein Antrag wäre aber dennoch denkbar.

Aber vlt. wissen Sie es besser als ich es tue.

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