ust von deutschem Unternehmen berechnet

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Hubert Holler
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ust von deutschem Unternehmen berechnet

Beitrag von Hubert Holler » 09.10.2019, 23:59

Ich habe für mein Unternehmen eine Fernbedienung von einer deutschen Firma gekauft, der eine deutsche UID hat.
Dieser hat mir die deutsche ust. berechnet. Ich habe dann gefragt, ob ich die Ust. zurückbekomme bei Angabe meiner österrr. UID.
Daraufhin habe ich folgende Antwort vom Verkäufer erhalten:
Der Artikel wurde inkl. Mwst angeboten und wir müssen Ihnen leider in diesem Fall die Mwst ausweisen.

Daher wollte ich fragen, ob in diesem Fall der Verkäufer mir trozdem die Ust. zurückerstatten muss?
Danke für eine Antwort



FHoll
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Re: ust von deutschem Unternehmen berechnet

Beitrag von FHoll » 11.10.2019, 07:29

Der Verkäufer wird in diesem Fall die USt nicht zurückzahlen. Aus seiner Sicht hat ja bereits alles seine Richtigkeit. Eine IG-Lieferung ist zwar steuerfrei, aber nur, wenn die erforderlichen Daten/Nachweise erbracht werden. Offenbar haben Sie Ihre UID nicht bereits bei der Bestellung angegeben und haben auch die Rechnung inklusiver deutscher Steuer bezahlt. Hätten Sie von Anfang an eine UID angegeben hätte es für den Verkäufer keinen Unterschied gemacht, als IG-Lieferung zu verbuchen, aber jetzt ist die Sache für den Verkäufer abgeschlossen. Nochmal auf Kundenwunsch verbuchte Rechnungen zu stornieren etc. ist für ihn ein zusätzlicher Aufwand, selbst wenn er es machen würde dürfte er dafür Bearbeitungsgebühren verrechnen - war die Fernbedienung teuer genug, damit es sich auszahlt?

Ein bisschen um die Ecke gedacht: Sie könnten versuchen, sich auf 14 Tage Rückgabefrist im Onlinehandel zu berufen. Natürlich gilt diese Frist nicht bei B2B-Geschäften, sondern nur beim Kauf als Privatperson, und Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf - trotzdem könnte sich der Verkäufer darauf einlassen, immerhin wird dieser wahrscheinlich ständig mit Rücksendungen konfrontiert, aber nur selten mit IG-Lieferung-Umsatzsteuerbestimmungen. (Quasi: "Wenn ich Unternehmer wäre, wäre es eine IG-Lieferung und steuerfrei. Sie verrechnen Steuern, also kann ich kein Unternehmer sein, dann bin ich Privater. Als Privater kann ich zurücktreten".) Nochmal: Das ist kein rechtlicher Anspruch. Sehen Sie es eher als Alternative zu den Optionen "Auf Knien betteln" und "Mit Anzeige drohen". Die wahrscheinlich beste Option ist aber "Schlucken, und für die Zukunft lernen".

mastercrash
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Re: ust von deutschem Unternehmen berechnet

Beitrag von mastercrash » 16.10.2019, 01:52

FHoll hat geschrieben:
11.10.2019, 07:29
Der Verkäufer wird in diesem Fall die USt nicht zurückzahlen. Aus seiner Sicht hat ja bereits alles seine Richtigkeit. Eine IG-Lieferung ist zwar steuerfrei, aber nur, wenn die erforderlichen Daten/Nachweise erbracht werden. Offenbar haben Sie Ihre UID nicht bereits bei der Bestellung angegeben und haben auch die Rechnung inklusiver deutscher Steuer bezahlt. Hätten Sie von Anfang an eine UID angegeben hätte es für den Verkäufer keinen Unterschied gemacht, als IG-Lieferung zu verbuchen, aber jetzt ist die Sache für den Verkäufer abgeschlossen. Nochmal auf Kundenwunsch verbuchte Rechnungen zu stornieren etc. ist für ihn ein zusätzlicher Aufwand, selbst wenn er es machen würde dürfte er dafür Bearbeitungsgebühren verrechnen - war die Fernbedienung teuer genug, damit es sich auszahlt?
Dem kann man soweit zustimmen, aber nicht wegen der Buchhaltung und dem damit verbundenen Aufwand. Darauf nimmt das ABGB keine Rücksicht und eine ordnungsgemäße Buchführung ist Pflicht jedes Unternehmers. Da schuldet man auch keinen Ersatz für den Aufwand, wenn da mal etwas richtig zu stellen ist.

Nein, er hat mit Ihnen ohne Angabe einer UID einen B2C-Vertrag geschlossen, der Händler hat geleistet (Fernbedienung), der TE hat geleistet (Geld), damit waren alle Leistungspflichten aus dem Vertrag erfüllt und bis auf gesetzliche Tatbestände (zB Gewährleistung aus Mangel) ist eine einseitige Vertragsänderung (Wandel oder ähnliches) durch Abgabe einer anderslautenden einseitigen Willenserklärung nicht erzwingbar.
FHoll hat geschrieben:
11.10.2019, 07:29
Ein bisschen um die Ecke gedacht: Sie könnten versuchen, sich auf 14 Tage Rückgabefrist im Onlinehandel zu berufen. Natürlich gilt diese Frist nicht bei B2B-Geschäften, sondern nur beim Kauf als Privatperson, und Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf - trotzdem könnte sich der Verkäufer darauf einlassen, immerhin wird dieser wahrscheinlich ständig mit Rücksendungen konfrontiert, aber nur selten mit IG-Lieferung-Umsatzsteuerbestimmungen. (Quasi: "Wenn ich Unternehmer wäre, wäre es eine IG-Lieferung und steuerfrei. Sie verrechnen Steuern, also kann ich kein Unternehmer sein, dann bin ich Privater. Als Privater kann ich zurücktreten".) Nochmal: Das ist kein rechtlicher Anspruch. Sehen Sie es eher als Alternative zu den Optionen "Auf Knien betteln" und "Mit Anzeige drohen". Die wahrscheinlich beste Option ist aber "Schlucken, und für die Zukunft lernen".
Ich finde den Gedanken gut, aber warum hat er keinen Anspruch??
Selbstverständlich hat man auf Geschäfte abgeschlossen im eCommerce oder per Telefon oder außerhalb der Geschäftslokale (üblicherweise Türgeschäft) einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen. Das ergibt sich aus § 11 Abs 1 FAGG.
Es ist nicht so, dass Händler dies alle freiwillig einräumen, weil sie mal eben zu Mutter Teresa mutieren, sondern das ist eine zwingende Rechtsvorschrift.

Die Frage ist nur, haben Sie so bestellt, dass es zumindest für den Händler den Eindruck erweckt hat, er würde mit einer Privatperson kontrahieren oder haben Sie zB eine Firmenbezeichnung angegeben oder sich als Unternehmer "geoutet".

Im Fall der Firmenbezeichnung könnte der Händler sich tatsächlich darauf berufen, er hätte B2B kontrahiert und die Vorschriften aus dem FAGG würden daher nicht greifen. Waren Sie für den Händler aber eine Privatperson und haben sich auch so verhalten (ohne Firmennamen und ohne Ust-ID) haben Sie auch die Rechte aus dem FAGG...
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

FHoll
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Re: ust von deutschem Unternehmen berechnet

Beitrag von FHoll » 19.10.2019, 13:16

mastercrash hat geschrieben:
16.10.2019, 01:52
Dem kann man soweit zustimmen, aber nicht wegen der Buchhaltung und dem damit verbundenen Aufwand. Darauf nimmt das ABGB keine Rücksicht und eine ordnungsgemäße Buchführung ist Pflicht jedes Unternehmers. Da schuldet man auch keinen Ersatz für den Aufwand, wenn da mal etwas richtig zu stellen ist.

Nein, er hat mit Ihnen ohne Angabe einer UID einen B2C-Vertrag geschlossen, der Händler hat geleistet (Fernbedienung), der TE hat geleistet (Geld), damit waren alle Leistungspflichten aus dem Vertrag erfüllt und bis auf gesetzliche Tatbestände (zB Gewährleistung aus Mangel) ist eine einseitige Vertragsänderung (Wandel oder ähnliches) durch Abgabe einer anderslautenden einseitigen Willenserklärung nicht erzwingbar.
Nein, wenn ein echter Fehler zu korrigieren ist, gibt es keinen Aufwandsersatz. Deshalb habe ich ja geschrieben, dass aus Sicht des Verkäufers kein Fehler besteht, den es zu korrigieren gilt. Trotzdem könnte ja das bestehende Geschäft einfach zurückgenommen werden und durch ein anderes ersetzt, was in der Praxis für den Käufer identisch wäre. Für den Verkäufer wäre es ja egal, das einzige, das sowas verhindert, ist halt der zusätzliche Aufwand in der Buchführung.
mastercrash hat geschrieben:
16.10.2019, 01:52
Ich finde den Gedanken gut, aber warum hat er keinen Anspruch??
Weil Herr Holler selbst sagt, dass er einen Gegenstand für sein Unternehmen gekauft hat. Damit ist es ein B2B-Geschäft, auch wenn er keinen Firmennamen angegeben hat. Auch geoutet hat er sich spätestens, als er wegen der UID nochmal eine Anfrage stellte. Da es faktisch kein B2C ist besteht auch der Anspruch mMn nicht.[/quote]

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